Teil
3a
- Der zweite Prozess (gegen
den Abfallgebührenbescheid von 2003)
Heute ist der
12. September 2005. Der Prozess gegen den Gebührenbescheid 2003 ist
mit der Zurückweisung meiner Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz zu Ende gegangen. Eine Fortführung hat keinen Sinn.
Die Sache ist, ausschließlich wegen zwei Formfehlern und wegen unwahrer,
völlig aus der Luft gegriffener Behauptungen der Kreisverwaltung und
des Gerichts, verloren.
(- Der dritte Prozess ist bereits angelaufen, und mein Anwalt und
ich wollen den Gerichtsweg, unter Umgehung der ausgelegten Fallstricke,
der Ablenkungsmanöver und Nebenschauplätze, noch einmal gehen.
Siehe Teil 3b). -)
Damit der Verlauf des unter diesem Teil 3a) dargestellten zweiten Prozesses
vollständig wird, habe ich alle relevanten Schriftstücke noch
aufgenommen und hier veröffentlicht.
Von Anfang bis zum Schluss ist der Gerichtsweg damit nachvollziehbar.
Die Taktik der Gegenseite, ist sehr gut erkennbar. Die Haltung der verschiedenen
Gerichtsinstanzen hierbei ebenfalls.
(Der besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben in ARIAL
und die der Gegenseite in TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)
--A) --I)
Widerspruch und Widerspruchsbescheid
--A) --II)
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
--A) --III)
Stellungnahmen der Gegenseite und Erwiderungen
--A)
--IV) Das Urteil des VG Koblenz im Wortlaut
--A) --V)
Überlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung
--A) --VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung
vor dem OVG
--A) --VII) Stellungnahmen der Gegenseite
--A) --VIII) Die OVG-Entscheidung
--A) --IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
--A) --X) Stellungnahmen von Kreisverwaltung und
Umweltministerium
--A) --XI) Antwort zu den Stellungnahmen
--A) --XII) Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
--A) --XIII)
Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs
10)A)
I) Widerspruch und Widerspruchsbescheid
10)A)I)a)
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ---------------------------------------------------------------------------------------------den
23.04.03
An
AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Kundennummer:
306100041001 - Bescheid vom 14.04.03
Hiermit
lege ich fristgerecht Widerspruch gegen o.g. Bescheid ein.
Begründung:
Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw untergraben
elementare Grundrechte.
Darüberhinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG
bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH - KREISRECHTSAUSSCHUSS
Bad Kreuznach, 14.01.2004
Az. 057 -W 204/2003 -------------------------WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Widerspruchsführer - gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach
-Widerspruchsgegner - wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat der Kreisrechtsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2003 in der
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
unter Teilnahme von Frau Kreisoberverwaltungsrätin Mü, als
Vorsitzende
Herrn We, als Beisitzer, Herrn Lü, als Beisitzer
folgenden Beschluss gefasst:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF)
mit Bescheid
vom 14.04.2003 eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 181
,56 für das Haushaltsjahr 2003.
Gegen diesen Bescheid legte der WF fristgemäß Widerspruch
ein.
Er trägt vor die geltenden Abfallgesetze seien verfassungswidrig,
bzw. untergrüben elementare
Grundrechte.
Darüber hinaus fiel seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr an. Er sei deshalb gemäß § 14 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz
nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
Ohne Restabfallgefäß scheide jedoch eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung aus.
Der WF beantragt,
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 14.04.2003 aufzuheben.
Der WG beantragt,
den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor ,
für bewohnte Hausgrundstücke bestehe grundsätzlich ein
Anschluss- und Benutzungszwang,
von dem der WF nicht befreit werden könne, da wegen des Wohls der
Allgemeinheit die
Abfallentsorgung nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden
dürfe.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr
für das Haushaltsjahr 2003
ist §§ 1 Abs. l' 2 Abs. 1 und 7 KAG 1996 in Verbindung mit
§ 5 Landesab-
fallwirtschafts- und Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS)
des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 in Verbindung mit der Abfallsatzung
(AbfS)
vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung des
Landkreises Bad
Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung
eine Gebührenschuld
entstanden ist.
Wie bereits im vom WF erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom
22.02.2000 (Az.: 7 K 1809/99.KO) ausgeführt wurde, ist der W F
gemäß § 7 Abs. 1
Abfallgebührensatzung verpflichtet, als Eigentümer eines bewohnten
Grundstücks
dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 Abfallgebührensatzung
ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in Anspruch genommen, da eine Nutzung der
Abfallentsorgungsanlage
bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung
erfolgt. Auch hier kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
Koblenz ( Az.:
7 K 1809/99.KO, Seite 7) verwiesen werden.
Letztlich ist die konkret erhobene Gebührenhöhe der Grundgebühr
und der Leistungsgebühr
gemäß §§ 4, 5 Abfallgebührensatzung richtig
ermittelt worden. Die Abfallentsorgungsgebühr
ist folglich rechtmäßig erhoben worden, so dass der Widerspruch
zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO §
19 AG VwGO in
Verbindung mit § 15 Abs. 4 Landesgebührengesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Klage beim
Verwaltungsgericht, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, schriftlich oder
zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt
werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können.
Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Klagefrist nur dann gewahrt,
wenn die Klage-
schrift noch vor dem Ablauf dieser Frist bei Gericht eingegangen ist.
Die Vorsitzende (Mü)
(nach
oben)
10)A)
II) Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
ANWALTSKANZLEI M.
T. & KOLLEGEN
---------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 16.02.2004
***vorab per TELEFAX
(0261) 1307250***
Verwaltungsgericht Koblenz Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
KLAGE
des Herrn Carl Christian
Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler
-Klägers-
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. T. & Kollegen
gegen
den Landkreis Bad
Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad Kreuznach
Herrn Karl-Otto V. -Beklagten-
wegen Abfallentsorgungsgebühren.
Namens und in Vollmacht
des Klägers erheben wir hiermit Klage gegen den Beklagten mit
dem Antrag,
1. den Bescheid
des Beklagten Vom 14.04.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 24.01.2004,
eingegangen am 17.02.2004 aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers
im Vorverfahren für notwendig zu
erklären,
4. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar
zu erklären -
5. dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche
Sicherheit auch durch
Bankbürgschaft zu erbringen.
Zur Begründung
führen wir aus:
Der Kläger
ist Eigentümer des Wohngrundstücks Hauptstraße 4 in
55606 Heimweiler .
Mit Bescheid vom 14.04.2003 erhob der Beklagte beim Kläger eine
Abfallentsorgungsgebühr.
Die Gesamtgebühr für das Haushaltsjahr 2003 betrug 181,56
EUR.
Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.04.2003
fristgerecht Widerspruch ein,
den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 zurückwies.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2004 zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide sind in Ablichtung beigefügt.
Der Gebührenfestsetzungsbescheid
in der Gestalt es Widerspruchsbescheides ist aus folgenden Gründen
rechtswidrig:
§ 7 KAG, welcher die Erhebung von Benutzungsgebühren sowie
einmaliger und wiederkehrender
Beiträge regelt, räumt hierbei den kommunalen Gebietskörperschaften
einen Ermessensspielraum
ein. So ist in § 7 Abs. 1, Satz 1 normiert, dass die Verwaltung
als Gegenleistung für die in
Anspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung
der Kosten Benutzungsgebühren erheben kann.
Diese Benutzungsgebühren sind laut § 7 Abs. Satz 2 KAG nach
dem Umfang der
Leistung (Wirklichkeitsmaßstab) oder, soweit die Anwendung eines
Wirklichkeitsmaßstabs nicht möglich, nicht zumutbar oder
besonders schwierig ist, nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab
zu bemessen.
Weiterhin ist gesetzlich
geregelt, dass dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht zu einem
offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung der Einrichtung
oder Anlage und der Gebühren führen darf.
Da der Kläger,
in dem er während des gesamten Jahres keinerlei Restmüll
produziert und so auch die Restmülltonne nicht benutzt besagte
öffentliche Einrichtungen und Anlagen nicht in Anspruch nimmt,
ist er auch nicht zur Gegenleistung verpflichtet. Hieran muss schon
die Anberaumung einer Benutzungsgebühr scheitern.
Der Kläger
kann belegen, dass in seinem Haushalt kein Restmüll anfällt.
Demnach erbringt der Beklagte auch keine Leistung, deren Umfang festgestellt
werden kann.
Nach dem anzulegenden Wirklichkeitsmaßstab steht demnach die
nicht vorhandene Leistung zu der gleichzeitigen Heranziehung des Klägers
zu Benutzungsgebühren in einem krassen Widerspruch und demnach
in einem offensichtlichen Missverhältnis.
Während der
Kläger bis Anfang des Jahres 2000 jährlich noch etwa 20
bis 30 Liter Restmüll produzierte und diese minimale Menge überlassungspflichtigen
Abfalls zu einem ablehnenden Urteil für den Kläger vor dem
Verwaltungsgericht Koblenz führte, hat der Kläger bzw. dessen
Familie mittlerweile die Restmüllproduktion auf Null reduziert.
Kunststoffabfälle werden zur späteren Abgabe an private
Wertstoffsammler gesammelt. Alles kompostierbare wird auf dem Grundstück
des Klägers auf zwei Komposthaufen kompostiert. Im übrigen
achtet die Familie des
Klägers bereits beim Kauf vom Lebensmitteln, Gebrauchsgütern
und ähnlichem schon auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere
Verwertbarkeit bzw. Kompostierbarkeit.
Zudem geht die Ansicht
des Beklagten fehl, dass Grundstück des Klägers sei unstreitig
an die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen,
so dass gemäß § 2 Abfallgebührensatzung eine
Gebührenschuld entstanden sei.
Der Kläger
produziert keinerlei Restmüll, gibt somit keinen Restmüll
in die Restmülltonne und hat diese also auch nicht in gebrauch,
womit keine Notwendigkeit für das Entsorgungsunternehmen besteht,
das Grundstück des Klägers anzufahren sowie die Restmülltonne
zu leeren.
Tatsächlich
ist es so, dass bei den Abholterminen für die Restmülltonne
das Grundstück des Klägers nicht mehr angefahren werden
muss und wird.
Demnach kann nicht von einem Anschluss des Grundstücks des Klägers
an die Abfallentsorgung des Beklagten gesprochen werden.
In einem verwaltungsgerichtlichen
Urteil aus dem Jahre 1989 (VG Schleswig-Holstein) wurde ausgeführt,
dass eine die Gebührenerhebung rechtfertigende Nutzung der öffentlichen
Müllabfuhr regelmäßig schon dann vorliegt, wenn auf
der Grundlage des in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges
Müllgefäße zugeteilt sind, und darauf hin das Grundstück
regelmäßig von der Müllabfuhr zum Zwecke der Leerung
bereit gestellter Müllgefäße angefahren wird.
So verhält
es sich jedoch nicht im Falle des Klägers. Sein Grundstück
wird eben gerade nicht von der Müllabfuhr regelmäßig
zum Zwecke der Leerung bereit gestellter Müllgefäße
angefahren. Zum einen werden keine Müllgefäße zum
Zwecke der Leerung bereit gestellt, zum anderen fährt -wie schon
ausgeführt -die Müllabfuhr das Grundstück des Klägers
nicht mehr an, um eine etwaige Leerung einer Mülltonne vorzunehmen.
Auch kann dem bayerischen
VGH in seinem Urteil vom 08.03.1995 nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt
wird, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise
anfällt. Dieser Grundsatz sei durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar,
wobei hierfür eine nach der Lebenserfahrung unwiderlegliche Vermutung
spreche.
Dem ist nicht so.
Im vorliegenden Fall ist beweisbar, dass der Kläger bzw. die
Familie des Klägers keinerlei Restmüll produziert.
Zudem ist nicht
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Tatsache
vereinbar, dass ein Haushalt, der gar keinen Restmüll im Jahr
erzeugt die gleichen Gebührensätze zu tragen hat wie ein
vergleichbarer Haushalt, welcher 3000 Liter Restmüll im Jahr
produziert.
Damit ist eine Heranziehung
des Klägers zu Grundgebühren sowie zu Behältergebühren
nicht möglich.
Wir bitten darum,
die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Widerspruchsakte beizuziehen
(§ 99 VWGO) und uns die Gelegenheit zur Einsichtnahme zu gewähren,
(§ 100 VWGO). Anschließend werden wir die Klage ergänzend
begründen.
Unsere Beauftragung im Widerspruchsverfahren war wegen der Schwierigkeit
der zu behandelnden gebührenrechtlichen Fragen notwendig im Sinne
von § 162 Abs. 2 Satz 2 VWGO.
Durchschriften sind beigefügt.
F. Rechtsanwalt
(nach oben)
10)A)
III) Die Stellungnahmen der Gegenseite zur VG-Klage und die Erwiderungen
10)A)III)a)
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ---------------------------------------den
02.06.2004
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
7 K 543/04.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird zu dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 2004 vorgetragen:
Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass bei bewohnten
Grundstücken Abfall nicht
nur ausnahmsweise anfällt. Dieser Grundsatz beruht auf der Lebenserfahrung
und ist regelmäßig durch einen
Gegenbeweis nicht widerlegbar (OVG Lüneburg, NJW 83,411).
Es ist daher davon auszugehen, dass auch auf dem Grundstück des
Klägers Restmüll anfällt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft-
und Abfallgesetz besteht für Abfälle aus
privaten Haushalten grundsätzlich ein Entsorgungsmonopol der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger und somit eine Überlassungspflicht an den
Beklagten.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz
enthält eine Regelvermutung
dahingehend, dass private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen
und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage sind.
Nur in Ausnahmefällen kann die Überlassungspflicht entfallen,
nämlich dann, wenn eine
Eigenverwertung ohne Einschaltung Dritter erfolgt. Bezüglich der
Eigenverwertung
müsste daher der Kläger sein Verwertungskonzept dem Beklagten
vorlegen, da eine
umweltgerechte Entsorgung bzw. Verwertung des Abfalls sichergestellt
sein muss.
Im Auftrag (Mü) Kreisoberverwaltungsrätin
(nach
oben)
ANWALTSKANZLEI
M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 14.06.04
Verwaltungsgericht
Koblenz
7. Kammer
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In
dem Rechtsstreit
Rheinländer ./. Landkreis Bad Kreuznach 7 K 543/04.KO
nehmen wir Bezug
auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 02.06.2004, hier eingegangen
am 08.06.2004, und tragen hierzu wie folgt vor:
Der
beklagte Landkreis geht in seiner Ansicht fehl, dass ein allgemeiner
Grundsatz dergestalt besteht, dass bei bewohnten Grundstücken Abfall
nicht nur ausnahmsweise anfällt.
Das
zitierte Urteil des OVG Lüneburg ist im hier zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt irrelevant und vermag nicht zur Entscheidungsfindung beizutragen.
So
lässt sich der darin aufgestellte Grundsatz nicht mit der Lebenserfahrung
begründen und ist sehr wohl durch Führen eines Gegenbeweises
widerlegbar.
So
fällt auf dem Grundstück des Klägers kein Restmüll
an.
Beweis: Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606
Heimweiler.
So
fasste die Familie des Klägers den Entschluss, die bis Anfang 2000
jährlich noch angefallene Restmüllmenge von 20 bis 30 Liter
auf 0 zu reduzieren. So bestand der Restmüll bis Anfang 2000 hauptsächlich
aus Kunststoffkleinteilen und Stoffgemischen, deren Trennung aufwendig
und unangenehm ist und für die es Alternativen gibt. Auffällig
war, dass ein großer Teil besagter Müllstücke ursprünglich
gar nicht von der Familie erworben wurde, sondern von Verwandten und
Bekannten stammte.
Durch
zwei Maßnahmen wurde der Haushalt des Klägers restmüllfrei:
zum einen wurden nur noch Produkte gekauft, deren Zusammensetzung unter
den Begriff der sauberen Kunststoffabfälle fällt. Diese Abfälle
wie z. B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierung,
Teile von Billigspielzeug, werden zu späteren Abgabe an private
Wertstoffsammler gesammelt.
Beweis:
wie vor.
Besucher
der Familie nehmen den erzeugten Restmüll wieder mit nach Hause.
Beweis:
wie vor.
Alles
Kompostierbare wird auf dem Grundstück der Familie auf zwei unterschiedlichen
Komposthaufen der Verrottung überlassen, so auch Kleidung und andere
Textilien. Voraussetzung dafür ist, dass die Stoffe kunstfaserfrei
sind, worauf die Familie Rheinländer bereits beim Einkauf achtet.
Beweis:
wie vor.
So
kann auch die angesprochene Regelvermutung keine Anwendung finden, das
private Haushalte zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage seien.
Noch
einmal: Überlassungspflichtiger Restmüll fällt auf dem
Grundstück des Klägers nicht mehr an.
Beweis:
wie vor.
Die
Entscheidung der Widerspruchsbehörde muss immer eine Einzelfallentscheidung
sein, welche von Ermessensgrundsätzen getragen sein muss.
Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen
lässt sich jedoch keineswegs argumentieren.
Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.
F.
Rechtsanwalt
ANWALTSKANZLEI
M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------I.-O.
den 12.08.2004
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In dem Verwaltungsrechtsstreit - Rheinländer ./. Landkreis Bad
Kreuznach
AZ: 7 K 543/04.KO
tragen
wir ergänzend wie folgt vor:
In § 14 KrW-/AbfG ist numiert, dass Eigentümer sowie Besitzer
von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle
anfallen, verpflichtet sind, das Aufstellen zur Erfassung besagter überlassungspflichtiger
Abfälle notwendiger Behältnisse zu dulden.
Dies
muß im Umkehrschluß bedeuten, dass dann, wenn keine überlassungspflichtigen
Abfälle anfallen, eine Verpflichtung zur Duldung des Aufstellens
zur Erfassung notwendiger Behältnisse entfallen muß.
So
verhält es sich im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt.
Auf
dem Grundstück des Klägers fällt kein überlassungspflichtiger
Abfall -also Restmüll- an, weshalb eine Verpflichtung zur Duldung
hier nicht gegeben ist.
Die
Beklagte zitiert im Widerspruchbescheid vom 14.01.2004 ein gegen den
Kläger ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (AZ: 7
K 1809/99.KO).
Jedoch
wurde in besagtem Urteil ebenso ausgeführt, dass eine Gebührenschuld
ohne Restabfallgefäß ausscheiden muß.
Dies
ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall.
Ergänzend
zum klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 14.06.2004 führen
wir aus, dass das von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2004 zitierte
Urteil des OVG Lüneburg aus dem Jahre 1983 stammt.
Hierzu
muß ausgeführt werden, dass seit diesem Jahr eine über
20 jährige recyclingtechnische Entwicklung berücksichtigt
werden muß. Die Möglichkeiten, Restmüll zu trennen und
die erhaltenen Stoffe, also die Wertstoffe einer sinnvollen Wiederverwertung
zuzuführen, sind stark gewachsen. Es gibt ungleich mehr Wertstoffkategorien
und private Wertstoffsammler. Zudem sind nunmehr andere technische Möglichkeiten
gegeben, Wertstoffe weiter zu verarbeiten und
reichhaltige Möglichkeiten, Wertstoffe abzugeben als noch im Jahre
1983. Im Gegensatz zu damals spielen die überlassungspflichtigen
Abfälle -also der Restmüll -nur noch eine sehr untergeordnete
Rolle und können bei erhöhter Anstrengung gerade im Privathaushalt
völlig vermieden werden, wie das Beispiel des Klägers zeigt.
Mithin ist antragsgemäß
zu entscheiden
F. Rechtsanwalt
(nach
oben)
10)A)
IV) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
Urteil VG ergangen am 13.09.2004 -------7 K 543/04.KO
für Recht erkannt: -
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung
zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren.
Er wohnt mit seiner 5-köpfigen Familie in der Hauptstraße
4 in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14. April 2003 nahm der Beklagte den
Kläger zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für
das Jahr 2003 in Höhe von 181,56 in Anspruch. Dieser Betrag setzt
sich zusammen aus Grundgebühren in Höhe von insgesamt 84,52
sowie Behältergebühren (sog. Leistungsgebühr) in Höhe
von 97,04.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen
Begründung er geltend machte, dass er die bestehenden Abfallgesetze
für verfassungswidrig halte. Darüber hinaus falle seit Jahren
in seinem Haushalt kein überlassungs- pflichtiger Abfall mehr an.
Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheide eine Gebührenschuld
, nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten jedoch aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2004, dem Kläger am 17.
Januar 2004 zugestellt, wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten
den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wies
der Kreisrechtsausschuss darauf hin, dass das Grundstück des Klägers
an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossen sei, so dass gemäß
§ 2 der Abfallgebührensatzung eine Gebühren-
3 -
schuld entstanden sei. Der Kläger sei auch verpflichtet, als Eigentümer
eines be- wohnten Grundstückes dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Auch sei die konkrete Gebührenhöhe zutreffend ermittelt worden.
Am 16. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. -
Der Kläger macht geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei
Restmüll anfalle. Während er bis Anfang des Jahres 2000 jährlich
noch etwa 20 bis 30 I Restmüll produziert habe, hätten er
und seine Familie die Restmüllproduktion mittlerweile auf Null
reduziert. Kunststoffabfälle würden zur späteren Abgabe
an private Wertstoffsammler gesammelt. Alles Kompostierbare werde auf
seinem Grundstück kompostiert. Im Übrigen achte die Familie
schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern auf Müllvermeidung
bzw. auf die spätere Verwertbarkeit und Kompostierbarkeit. Es würden
zudem ohnehin nur in geringem Umfang lediglich Produkte gekauft, deren
Zusammensetzung unter den Begriff der "sauberen Kunststoffabfälle"
falle. Diese Abfälle, wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber,
Reste von Kabelisolierung und Teile von Billigspielzeug, würden
zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher
der Familie würden den erzeugten Restmüll wieder mit nach
Hause nehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten vom 14. Januar 2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend macht er geltend, dass ein allgemeiner Grundsatz bestehe,
wonach bei
4 -
bewohnten Grundstücken Abfall nicht nur ausnahmsweise anfalle.
Dieser Grundsatz beruhe auf der Lebenserfahrung und sei regelmäßig
durch einen Gegenbeweis nicht widerlegbar. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass auch auf dem Grundstück des Klägers Restmüll anfalle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genom-
men auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte 7 K 1809/99.KO
,i sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte), die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten
vom 14. April 2003 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses
bei dem Be- klagten vom 14. Januar 2004 sind rechtmäßig und
verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger zur Zahlung von
Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 181 ,56 in
Anspruch genommen.
Der Beklagte konnte den angefochtene Gebührenbescheid auf §§
1 Abs. l' 2 Abs. 1, 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG und die Satzung des
Landkreises Bad Kreuz- nach über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die öffentliche Abfallentsorgung vom 18. Dezember 2002
(Abfallgebührensatzung -AbfGS) in Verbindung mit der Satzung über
die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis
Bad Kreuznach vom 18. Dezember 2002 (Abfallsatzung - AbfS) stützen.
Danach ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Person zur
Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren, dass deren Grundstück
(vgl. § 3 Abs. 1 und 3 AbfGS) an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen ist (vgl. § 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs. 1 AbfS)
und dass eine (Rest-) Abfalltonne tatsächlich zur
· 5 -
Verfügung gestellt wird (VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2002
-7 K 1809/99 -, NVwZ 2000, 1204). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt-
Zunächst hat der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2003
eine Restmülltonne mit einem Volumen von 120 I zur Verfügung
gestellt. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Soweit er
darauf hinweist, dass er diese Tonne nicht benutze, er sie auch nicht
auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum Gehsteig liegenden
Hauswand aufgehängt habe, führt dies zu keiner abweichenden
Beurteilung. Denn maßgeblich ist allein, ob der Beklagte dem Kläger
durch Zurverfügungstellung einer Tonne die Möglichkeit einräumt,
diese auch mit Restmüll zu befüllen. Bereits hierdurch kommt
der Beklagte seiner Verpflichtung zur Bereitstellung einer Abfalltonne
nach. Wie der Kläger mit der bereitgestellten Tonne weiter verfährt,
ob und in welchem Umfang er die bereitgestellte Tonne tatsächlich
befüllt, ist insoweit nicht von Belang.
Das Grundstück des Klägers ist auch an die öffentliche
Abfallentsorgung des Be- klagten angeschlossen. Gemäß §
7 Abs. 1 AbfS sind Eigentümer von bewohnten Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet,
ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen.
Auf dem Hausgrundstück des Klägers, das dieser mit seiner
Familie bewohnt, fallen Beseitigungsabfälle - nur solche sind gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig und nur
insoweit besteht folgerichtig gemäß §§ 7 Abs. l'
8 AbfS ein Anschlusszwang - an. Dabei besteht nach Auffassung der Kammer
eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken,
selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung,
das Entstehen von Beseitigungsab- fällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden kann.
Offen bleiben kann, ob es sich insoweit um eine unwiderlegbare (VGH
München, Urteil vom 08. März 1995- 4 B 93.3830 -, NVwZ-RR
1995, 418) oder um eine tat- sächliche, durch einen Gegenbeweis
erschütterbare (OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998- 2 L 22/96
-, NVwZ 2000, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 07. Mai 1981 -3 A 3/81
-, NJW 1983, 411) Vermutung handelt. Der Kläger hat den Erfah-
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rungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger
Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht erschüttern
können.
Dabei hat die Kammer, zumal nach den Darlegungen des Klägers in
der mündlichen Verhandlung, keinen Zweifel daran, dass er und seine
Familie mit größtmöglicher Sorgfalt versuchen, das Entstehen
von Restabfällen weitgehend zu vermeiden. Die Kammer ist jedoch
davon überzeugt, dass der Kläger auch bei optimaler Anstrengung
nicht verhindern kann, dass er - wenn auch ungewollt -Besitzer von Restabfällen
wird, zu deren Überlassung er sodann gemäß § 13
Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet ist. Hier sind insbesondere von
Besuchern der Familie erzeugte Restabfälle - etwa Zigarettenreste-
zu nennen, die zu überlassen der Kläger nicht dadurch entgehen
kann, dass die Besucher diese Abfälle wieder mit nach Hause nehmen.
Ungeachtet der Frage, ob der Kläger dies stets gewähr- leisten
und überwachen könnte, wäre er an einem solchen Vorgehen
jedenfalls aus Rechtsgründen gehindert. Denn die Überlassungspflicht
knüpft nicht aus- schließlich an die Erzeugung "Von
Abfällen an, sondern auch an deren Besitz, § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG. Abfallbesitzer wird der Kläger aber bereits dann,
wenn Abfälle auf seinem -anschlusspflichtigen -Grundstück
anfallen. Zu nennen ist zudem der Fall, dass Passanten Abfälle
auf das Grundstück des Klägers werfen- Dies vollständig
zu verhindern ist der Kläger - auch nach eigener Aussage - nicht
in der Lage. Wenngleich der Kläger in einem solchen Fall ohne eigenes
Zutun Besitzer von beseitigungspflichtigen Abfällen wird, so besteht
für ihn gleichwohl eine Überlassungspflicht gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, die ihrerseits zu einer Anschlusspflicht
gemäß § 7 Abs. 1 AbfS führt. Schließlich
ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Kinder im Alter von 10,
16 und 18 Jahren hat. Ob er deren Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten
stets und so lückenlos kontrollieren kann, dass auch insoweit keinerlei
beseitigungspflichtige Abfälle anfallen, erscheint zweifelhaft
zumal Kinder gelegentlich Freunde und Bekannte zu Besuch haben,
die ihrerseits mitunter Müll erzeugen, der sodann auf dem Grundstück
des Klägers verbleibt oder jedenfalls zu verbleiben hat.
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Ist danach davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Klägers
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, so erfolgte die Gebührenfestsetzung
rechtmäßig auf der Grundlage der Abfallgebührensatzung
des Beklagten. Der Kläger ist mit dem Bereitstellen der Restabfalltonne
Nutzer im Sinne des § 3 Abs. l' 3 AbfGS und damit Gebührenschuldner
geworden. Hieran ändert nichts der Umstand, da.ss" er die
Restabfalltonne ungenutzt lässt. Eine Gebührenpflicht wird
hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn dem Kläger wird eine gebührenrechtlich
erhebliche Leistung des Abfallwirtschaftbetriebes des Beklagten zur
Verfügung gestellt. Für das Entstehen des Abfallgebührenanspruches
ist es dabei unerheblich, ob das Restmüllgefäß des Klägers
zu dem jeweiligen Abfuhrtermin nicht, teilweise oder ganz gefüllt
ist. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines
stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 19. März 1991 -6 A 12200/90.0VG -, KStZ 1992, 95). Im
Benutzungsgebührenrecht, zu dem auch das Abfallgebührenrecht
gehört, kann nämlich unter den Voraussetzungen des §
7 Abs. 2 KAG bei der Gebührenbemessung statt an den Wirklichkeitsmaßstab
unter den dortigen Voraussetzungen auch an einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
angeknüpft werden. Dies ist in der Gebührensatzung des Beklagten
in rechtsfehlerfreier Weise geschehen (VG Koblenz a.a.O.), und es ist
im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger
unter diesen Voraussetzun- gen sowohl auf Zahlung der Grundgebühr
als auch auf Zahlung der Leistungsgebühr -letztere trotz tatsächlich
fehlender Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung -in
Anspruch nimmt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. März 2004-
12 A 11962/03.0VG -, KStZ 2004, 136).
Keiner weiteren Stellungnahme bedarf die Frage, ob der Beklagte dem
Kläger angesichts der geringen auf dem Grundstück des Klägers
anfallenden Abfallmengen ein kleineres Gefäß zur Verfügung
stellen müsste. Aus dem Gesamtzusammen- hang des § 13 Abs.
2 AbfS folgt, dass eine Herabsetzung der Behälterkapazität
grundsätzlich erfolgten könnte, jedoch - was rechtlich nicht
beanstandet werden kann -einen Antrag des Betroffenen voraussetzt. Einen
derartigen Antrag hat der
8 -
Kläger, dem es um die grundsätzliche Frage seiner Anschlusspflicht
geht, bislang
nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §
167 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes
mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten
vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie
als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4,
56068 Koblenz, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung
ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei
dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz,
E-Mail- Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer
Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert
signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004, S. 36) entspricht und als Anhang
einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
gez. Dr.-- gez.-- gez. Dr.--
(nach
oben)
10)A)
V) Vorüberlegungen zum Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Koblenz
Vorentwurf der Antragsbegründung --------------------------------------Anfang
Oktober 2004
Die
Berufung ist aus mehreren Gründen zulässig:
I)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, bzw.
der Kläger macht einen erheblichen Verfahrensmangel geltend, auf
dem die Entscheidung des VG beruht, und welcher einer Beurteilung des
Berufungsgerichts bedarf.
I)A)
Fehlende Rechtmäßigkeit des Anschlusses an die öffentliche
Abfallentsorgung
Der
Landkreis Bad Kreuznach betont immer wieder, dass das Grundstück
des Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen
und dass der Kläger deshalb zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
verpflichtet sei.
Das Verwaltungsgericht schließt sich dieser Ansicht weitgehend
an. In der Urteilsbegründung wird dieser Argumentation von Beginn
des Abschnittes Entscheidungsgründe an bis Seite 5, Mitte
letzter Absatz, Raum gewährt.
Allerdings
geht die Erwähnung dieses Aspekts tatsächlich an der Kernfrage
vorbei.
Aufgabe des Gerichts war nicht die Feststellung, ob der Haushalt des
Klägers an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen
ist, sondern die Frage, ob dieser Anschluss rechtmäßig ist.
Der erfolgte Anschluss, also die Bereitstellung der Restmülltonne
(- der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung kennzeichnet
sich erst und ausschließlich durch die Bereitstellung einer Tonne,
beides ist ein und dasselbe- siehe auch Urteil 7 K 1809/99.KO, Seite
4 bis 7), ist von der Kreisverwaltung veranlasst worden und ohne die
Zustimmung oder einen Antrag des Klägers erfolgt.
Seit auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger Abfall
anfällt, ist der Kläger von der Rechtswidrigkeit des Anschlusses
überzeugt und hat sich während der letzten vier Jahre in verschiedener
Form gegen den Anschluss gewehrt.
Zu keiner Zeit hat sich die Kreisverwaltung um seine Argumentation gekümmert.
Der erfolgte Anschluss ist sozusagen zwangsweise erfolgt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufgabe verfehlt, wenn es die Ansicht
der Kreisverwaltung nur wiederholt, der Haushalt des Klägers sei
ja angeschlossen, bzw. eine Restabfalltonne sei tatsächlich
zur Verfügung gestellt worden, womit die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme einer Person zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
erfüllt seien. Auf diese Weise dreht sich die Argumentation
beider Seiten weiter im Kreise.
Vielmehr sollte es die Rechtmäßigkeit des Anschlusses klären,
gegen welchen der Kläger machtlos ist. Beweise sind mehrere Schreiben
des Klägers an die Kreisverwaltung (z.B. Schreiben vom 16.12.2000,
16.01.2001 oder 27.02.2001 ), wie auch der Inhalt einer Anzeige gegen
den Kläger im Jahre 2001, nachdem ihm ein Bußgeldbescheid
in Höhe von 1061,00 DM geschickt wurde, weil er sich weigerte,
die Restmülltonne als Symbol des Anschlusses auf sein Grundstück
zu nehmen. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde schließlich
vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach am 02.07.2001 verhandelt und endete
mit einem Vergleich. Der Kläger musste das geforderte Bußgeld
nicht zahlen, weil er zusagte, die Tonne aus dem öffentlichen Straßenraum
zu entfernen.
Da er jedoch weiterhin die rechtlichen Folgen fürchtete, wenn er
die Tonne auf das Grundstück bringen würde, hängte er
diese an der Grenzmauer seines Hauses auf, wo sie noch heute hängt.
Schließlich sei noch verwiesen auf die fristgerechten Widersprüche
des Klägers vom 30.04.2000, 24.04.2001 und 13.05.2002, in welchen
er sich ebenfalls gegen den Anschluss seines Grundstücks zur Wehr
setzte, die aber von der Kreisverwaltung ignoriert wurden. Diese reagierte
erst wieder auf den Widerspruch des Jahres 2003, mit dem der derzeitige
Gerichtsweg seinen Anfang nahm.
Eine Beurteilung des Berufungsgerichts ist in dieser Frage unabdingbar.
Bisher hat man das Gefühl, die Restmülltonne sei so etwas
wie das trojanische Pferd der Kreisverwaltung, welches man nie mehr
los wird und welches auf ewig die Gebührenschuld begründet.
I)B) Überlassungspflichtige Abfälle fallen nicht an
Rechtmäßig
ist der Anschluss an die Abfallentsorgung des Landkreises, also das
zur Verfügung stellen der Restmülltonne nur, wenn auf dem
Grundstück des Klägers überlassungspflichtige Abfälle
anfallen. Dies ergibt sich aus KrW-/AbfG § 14, Satz 1 und aus AbfS
§7, Satz 1 in Verbindung mit KrW-/AbfG §13, Abs. 3. Mit dieser
Frage hat sich das Verwaltungsgericht nur in unzureichender Art und
Weise beschäftigt.
Im zweiten Teil des Abschnitts Entscheidungsgründe im Urteil
wird zwar versucht, hier eine Antwort zu finden. Allerdings teilt das
Gericht die Ansichten des Landkreises und stellt lediglich völlig
subjektive Vermutungen zum Anfall von Restmüll auf dem Grundstück
des Klägers an.
Entweder werden Szenarien die zu Restmüllanfall führen können,
formuliert, die noch nie eingetreten sind und wahrscheinlich nie eintreten
werden, oder fehlender Sachverstand sowohl von Seiten der Kreisverwaltung
als auch von des Gerichts führt zu falschen Annahmen und Feststellungen.
Persönliche Erfahrungen und Vermutungen über die Wahrscheinlichkeit
des Anfalls von Restmüll werden einfach auf den Kläger übertragen.
Dabei kann es sich nur um Erfahrungen und Vermutungen der Kreisverwaltung
oder des Gerichts handeln. Diese beiden Institutionen nehmen für
sich aber gar nicht in Anspruch, konsequent die Vermeidung von Abfall
zu betreiben. Dies tut einzig und allein der Kläger und dies schon
seit vielen Jahren. Ihm kann deshalb doch jemand, der sich damit noch
nicht konsequent beschäftigt hat, nicht dessen Erfahrung absprechen,
nur weil er diese Erfahrung nicht machen konnte, weil er diese gar nicht
zu machen beabsichtigte.
Vielmehr beweist der Kläger, dass die von Verwaltung und Gericht
in den Raum gestellten Erfahrungen und Vermutungen äußerst
subjektiv sind und bei entsprechender konsequenter Anstrengung widerlegt
werden können.
Im
Urteil auf Seite 5 steht:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem
Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden
kann."
Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit der vollständigen
Vermeidung von Restabfall beschäftigt hat. Ein durchschnittlich
Müll erzeugender Bürger kann doch nicht von seiner persönlichen,
auf der eigenen Lebenserfahrung beruhenden Vermutung auf einen Dritten
schließen und dessen andere, auf anderem Streben und anderem Lernen
beruhende Lebenserfahrung abstreiten.
Außerdem gibt es keine kollektive Vermutung. Eine Vermutung kann
nur ein Einzelner haben. Es gibt so viele unterschiedliche Lebenserfahrungen,
die zu individuellen Vermutungen führen, wie es Menschen gibt.
Jede Vermutung bleibt immer subjektiv und kann jederzeit durch die Wahrheit
oder die Erfahrung eines anderen widerlegt werden.
Außerdem sollte ein Gericht nicht nach Vermutungen urteilen, sondern
nach Beweisen und Indizien, und diese sprechen eindeutig für den
Kläger.
Seite 5 bis 6: "Der Kläger hat den Erfahrungssatz, wonach
bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall
zumindest in geringen Mengen anfällt, jedenfalls nicht erschüttern
können."
Dieser Satz bezieht sich auf die vom Gericht gestellten Fragen und Fallbeispiele
in der mündlichen Anhörung und ist so nicht richtig.
Die
mündliche Anhörung vom 30.08.2004
Leider ist der Inhalt dieser Erörterung, die über 50 Minuten
dauerte in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung
der 7. Kammer vom 30.08.2004 so gut wie überhaupt nicht festgehalten
worden.
Die drei kleinen Sätze dazu geben den tatsächlichen Inhalt
nicht sachgemäß wieder: "Sodann wurde die Sach- und
Rechtslage erörtert. Herr Rheinländer wies darauf hin, dass
ihm ein 120l- Restabfallgefäß vom beklagten Landkreis zur
Verfügung gestellt worden sei. Er habe diese Tonne indes nicht
auf seinem Grundstück abgestellt, sondern an der zum Gehsteig liegenden
Hauswand aufgehängt.
Der Kläger wies darauf hin, dass in den letzten Jahren von dem
Straßenraum aus kein Müll auf sein Grundstück geworfen
worden sei."
Um zu verdeutlichen, auf welch vagen Kriterien und unwahrscheinlichen
Szenarien, bzw. künstlichem Konstruieren hypothetischer Restmüllmengen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts fußt, sollen nachfolgend die
wichtigsten Punkte der mündlichen Anhörung vom 30.08.2004,
ergänzend zur vorliegenden Niederschrift, wiedergegeben werden.
Neben
einer Reihe von Beispielen für typische Restmüllartikel, entnommen
aus einer Broschüre der Kreisverwaltung, die das Gericht dem Kläger
nannte und auf welche dieser die Vermeidung oder die Verwertung vollständig
beschreiben konnte, wurden noch andere Szenarien entworfen, die zum
Anfall von Restmüll führen sollen:
1.)--Restmüll, den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück
des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen
könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück
zurück lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem
Grundstück erzeugt werden könnte
Zu
den einzelnen Punkten antwortete der Kläger während der Anhörung
folgendermaßen:
Zu
1.)
Als Bauökologe erledige er fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen
selbst. Für Bereiche, die er nicht selbst abdecken könne oder
wolle, bekomme ein Handwerker einen Auftrag nur, nachdem dieser versichert
hat, keinen Müll zu hinterlassen.
--Ergänzend
muss an dieser Stelle noch erwähnt werden, dass der Kläger
auf seinem Grundstück ohnehin nur ökologisch unbedenkliche
Materialien akzeptiert. Ein eventuell beauftragter Handwerker hätte
mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu Restmüll werden könnten,
da der Kläger als ökologisch orientierter Baufachmann die
Bauausführung und die Materialwahl genau vorschreiben würde.
Zu 2.)
Der Kläger gab an, dass in den letzten Jahren von der Straße
aus noch nie Restmüll auf das Grundstück geworfen worden
sei. Einer der Richter brachte das Beispiel einer Silvesterrakete,
die auf das Grundstück fallen könnte. Der Kläger erwiderte,
dass eine abgebrannte Silvesterrakete kein Restmüll sei und leicht
in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden könnte. Sie bestünde
aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze
aus Plastik. Die drei ersteren gehörten zum Kompost, die Plastikspitze
zum Kunststoffrecycling.
--Ergänzend muss hier gesagt werden, dass schwer vorstellbar
ist, was das Gericht mit Restmüll, der von der Straße her
kommen könnte, meint. Verpackungsmüll, also ein Wertstoff,
wird des öfteren gefunden, etwa Folie von Zigarettenpackungen,
Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein Straßenbegrenzungspfosten
auf dem Holzstapel des Klägers unmittelbar zur Straße.
Diesen gab er bei der Straßenmeisterei in Kirn ab. Im anderen
Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar gewesen (Kunststoff
und Metall).
Zu 3.)
Der Kläger gab an, dass er die Erzeugung von Restmüll auf
dem Grundstück durch seine Kinder für unwahrscheinlich halte.
Dies sei bisher nicht vorgekommen.
--Folgendes
wäre hier anzumerken: Auf dem Grundstück des Klägers
gibt es keine Gegenstände oder Materialien, die nicht, wenn sie
zu Abfall werden, zu Wertstoffen gezählt oder in Wertstoffe zerlegt
werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage, Restmüll
zu produzieren. Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück
bringen könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und
ganz hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des Müllproblems
und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren Lebensgrundlagen
vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß besser Bescheid, als
die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung
von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie
das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte
lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers
nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung aus
eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers gegen
ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten,
ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität
für das Thema auf die Kinder des Klägers zu schließen,
ist hier unzulässig.
Zu
4.)
Der Kläger bezeichnete es als unwahrscheinlich, dass andere Kinder,
die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll hinterlassen
könnten. Dies sei noch nicht vorgekommen.
--Dazu
ist Folgendes anzumerken: Auch hier ist schwer vorstellbar, was das
Gericht mit diesem Beispiel meinen könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt
zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers
finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie
müssten diesen höchstens selbst mitbringen. Doch Kinder bringen
höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie natürlich auch wieder
mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn ihr Spielzeug auf dem Grundstück
des Klägers kaputt gehen sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen.
Im Übrigen muss erwähnt werden, dass auch das allermeiste
Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt werden kann und unter den Händen
des Klägers oder einem seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben
würde.
Zu
5.)
Zu diesem Beispiel konnte der Kläger nichts sagen, außer,
dass dies auf seinem Grundstück noch nicht vorgekommen ist.
--Anzumerken
wäre hierzu: Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen
Anhörung genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel
sehr spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit für
einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei allerdings
die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für den Kläger
die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der fehlenden Transportfähigkeit
würde der Notarztruf für eine Person nötig sein. Sicherlich
würde er dann aber unverzüglich den Transport mit dem Notarztwagen
ins Krankenhaus anordnen. Dies ist allerdings nicht nur für den
Fall des Klägers äußerst unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu
müssen, erscheint bizarr. Das Beispiel ist eher geeignet den Eindruck
zu erwecken, man wolle einen theoretischen Restmüllanfall auf dem
Grundstück des Klägers konstruieren.
Zu
6.)
Der Kläger erklärte hierzu, dass seine Besucher noch keinen
Restmüll auf seinem Grundstück erzeugt hätten. Der einzige
Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfalle und den er in
der Regel nicht verwerte, seien Filter von Zigarettenkippen. Diese würden
die Verursacher aber in einer Tüte wieder mitnehmen, sorgten also
für die Entsorgung selbst.
Hieraufhin wurde der Kläger vom Gericht dergestalt belehrt, wie
es auch in der Urteilbegründung niedergeschrieben steht (Seite
6):
An einem solchen Vorgehen sei er aus Rechtsgründen gehindert.
Denn die Überlassungspflicht knüpfe nicht ausschließlich
an die Erzeugung von Abfällen an, sondern auch an deren Besitz
(§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfallbesitzer wird der Kläger
aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem anschlusspflichtigen
Grundstück anfallen, also praktisch in dem Moment, wenn sein
Besucher die Zigarette im Aschenbecher ausdrückt.
--Folgendes
soll hier angemerkt und ergänzt werden:
Zunächst muss man betonen, dass noch gar nicht geklärt ist,
ob das Grundstück des Klägers anschlusspflichtig ist.
Des weiteren besteht folgende Feststellung: Grundstückseigentümer,
auf deren Grundstück überlassungspflichtige Abfälle anfallen,
sollen Besitzer dieses Abfalls sein, auch wenn sie nicht identisch mit
dem Verursacher oder Erzeuger desselben sind. § 13 KrW-/AbfG schließt
nach Interpretation des Gerichts eine Entlastung des Grundstückseigentümers
durch den Abfallerzeuger aus. Selbst wenn letzterer sich freiwillig
um die Beseitigung selbst kümmern will, indem er seinen Müll
mit nach Hause zu nehmen und dort in seine eigene Abfalltonne zu werfen
gedenkt, soll dies nicht zulässig sein.
Dabei übersieht das Gericht, dass in § 13 ausdrücklich
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen genannt werden, die
verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen.
Im Falle des Klägers und seiner Besucher, wo Erzeuger und Besitzer
nicht identisch sind, entsteht zwangsläufig die Frage: Wer von
beiden soll denn nun den Abfall überlassen? Über wessen Tonne
will das Gesetz die Filterkippen denn entsorgt sehen? Beide Beteiligten
werden im § 13 genannt, aber nur einer kann es tun!
Da kein Gesetz diese Frage regelt, muss sie zwischen den beiden Betroffenen
individuell beantwortet werden. Im Falle des Klägers ist die Aufgabe
der Überlassung immer einvernehmlich auf den Erzeuger des Abfalls
übertragen worden, also auf die Besucher, die Zigarettenkippen
erzeugen. Warum sollte dies also nicht zulässig sein? Außerdem
benennt § 13 den Erzeuger zuerst. Der Kläger ist also ganz
und gar nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, seine Besucher
die erzeugten Filterkippen wieder mitnehmen zu lassen. Sein Vorgehen
ist durchaus mit § 13 vereinbar.
Nachfolgend soll noch verdeutlicht werden, wohin die hier geäußerte
Rechtsauffassung des Gerichts führen kann:
Wenn außerhalb des Bereichs privater Haushaltungen auf Grundstücken
Restmüll erzeugt wird und der Abfallerzeuger ist nicht identisch
mit dem Grundstückseigentümer, kann die Feststellung, der
Grundstückseigentümer sei Besitzer des betreffenden Abfalls
und zur Entsorgung desselben verpflichtet, fatale Auswirkungen haben.
Mit welchem Recht könnte man dann noch Verschmutzer von Wald und
Flur oder Zeitgenossen, die öffentlichen Straßenraum vermüllen,
in die Schranken weisen. Die Verantwortung würde auf die Falschen
übertragen bei gleichzeitiger Entlastung der Täter.
Vom moralischen, wie auch vom Aspekt des Umweltschutzes her muss deshalb
gelten: Erste Verantwortung für Abfall hat der Erzeuger desselben.
Genau so ist § 13 KrW-/AbfG zu interpretieren.
Schließlich
jedoch ist das bisher unter Punkt 6) gesagte kaum noch wichtig, wenn
eine andere Formulierung in § 13 KrW-/AbfG berücksichtigt
wird. Erzeuger oder Besitzer von Restmüll sind zur Überlassung
verpflichtet, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind
oder diese nicht beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem
eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht
auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch
abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier, Tabakreste und
Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin
und anderen Schwelrückständen. Der Grund für die Einordnung
von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks,
wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In
der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird
dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch
abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig
aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur
und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden
sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den telefonisch
eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute. Auch die dem
Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts des weltgrößten
Herstellers von Celluloseacetatwatte zur Zigarettenfilterproduktion,
zum biologischen Abbau von Celluloseacetat, bestätigt die vollständige
Zersetzbarkeit dieses biologisch abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche
Mikroorganismen.
Wenn der Kläger seinen Besuchern die angefallenen Filterkippen
mit nach Hause gibt, so hat dies ausschließlich pädagogische
Gründe. Er plädiert konsequent für die vollständige
Übertragung der Verantwortung für erzeugten Müll auf
den Verursacher.
Keinesfalls ist es so, dass der Kläger zum Verwerten nicht in der
Lage wäre oder diese nicht beabsichtige.
Ein letzter Aspekt,
in der mündlichen Anhörung angesprochen und in der Urteilsbegründung
unsachgemäß niedergeschrieben, muss noch richtig gestellt
werden:
Die Frage nach Möglichkeiten zur Herabsetzung der Behälterkapazität
wurde von der Vertreterin des Landkreises ausweichend beantwortet.
Das Gericht erwähnt die Frage zwar im letzten Absatz der Entscheidungsgründe
im Urteil, übersieht aber, dass die AbfS, § 13, Abs.2 eine
Mindestbehälterkapazität vorsieht. Der Kläger hätte
satzungsgemäß gar keine Möglichkeit einen Antrag auf
ein kleineres Gefäß zu stellen, da er schon das kleinste,
für seinen Haushalt vorgesehene, geliefert bekam.
Außerdem ist auch das kleinste Gefäß für einen
Haushalt, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen
noch zu groß.
II)
Die Rechtssache weist besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
auf
II)
A) Die Furcht vor dem Präzedenzfall
Unmittelbar
im Anschluss an die mündliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz am 30. August, also 2 Wochen vor Verkündung des Urteils,
sagte die Vertreterin des Landkreises Bad Kreuznach in einem Interview
für den Südwestrundfunk, ausgestrahlt bei SWR1 am selben Tag,
wörtlich:
"Diese Einzelfälle sind halt sehr schwierig, auch dahingehend,
dass man nicht nur Arbeit hat, sondern auch dahingehend, dass man natürlich
auch vermeiden muss, dass, sag ich mal, Dritte sich dranhängen,
die aber in dem Bereich gar nicht so vorbildlich, wie Herr Rheinländer,
ja, sich verhalten und dass man dadurch dann schon sehr viel Probleme
für den Landkreis haben könnte."
Hier wird eine Rechtsaufassung deutlich, die Beachtung finden muss.
--Für die Kreisverwaltung bedeuten Einzelfälle, wie
der des Klägers Arbeit.
Es ist schwer nachvollziehbar, inwieweit der Kläger dem Landkreis
Arbeit macht, wenn er durch konsequente Müllvermeidung die öffentliche
Abfallentsorgung nicht mehr in Anspruch nimmt und sich um die sach-
und umweltgerechte Verwertung, bzw. Weitergabe seiner gesammelten und
sortierten Wertstoffe selbst kümmert und der somit in der Verwaltung
des Abfallwirtschaftsbetriebs nicht mehr geführt werden muss.
--Ansonsten fürchtet der Landkreis den Präzedenzfall. Für
ihn kann nicht sein, was nicht sein darf!
Dass durch Dritte, die sich dranhängen, sehr viel Probleme
für den Landkreis entstehen können, wird vom Kläger gar
nicht in Abrede gestellt.
Nur ist dies nicht sein Problem.
In diesem Rechtsstreit geht es einzig und allein um den Haushalt des
Klägers, in dem keine überlassungspflichtigen Abfälle
anfallen. Sollte eine Stattgebung der Klage negative Folgen für
die Verwaltung haben, darf dies keinesfalls in der Verhandlung der Klage
eine Rolle spielen.
Ohne dass der Kläger innerhalb dieses Verfahrens dazu verpflichtet
wäre, hat er sich auf seiner Website restmuellnet.de unter Anderem
mit dieser Frage beschäftigt und Lösungsvorschläge entwickelt
(siehe Kapitel 7).
Dem Kläger letztendlich Recht zu geben, muss nicht zwangsläufig
zu einem unkalkulierbarem Zustand führen.
Ein positives Urteil könnte viel mehr zu einem Überdenken
der gegenwärtigen Abfallpolitik führen und die Tatenlosigkeit
des Abfallwirtschaftsbetriebs bezüglich der Förderung von
Abfallvermeidung durch finanzielle Anreize aufbrechen. Die Möglichkeit
zur Einführung eines gerechten und wirklich umweltfreundlichen
Abfallgebührensystems und dessen Merkmale hat der Kläger auf
der Website restmuellnet.de ausführlich dargestellt.
Nicht
geklärt werden kann in diesem Zusammenhang die finanzielle Auswirkung
für den Landkreis Bad Kreuznach, der sich in den letzten Jahren
stark auf den Ausbau seiner Anlagen zur Beseitigung von Abfällen
konzentriert hat (Deponien), und dessen Abfallgebührensystem deshalb
in erster Linie auf die Beseitigung fixiert ist.
Spätestens ab Juni 2005, wenn die Vorbehandlungspflicht der Technischen
Anleitung Siedlungsabfall (TASi) umgesetzt werden muss, ist es wahrscheinlich,
dass ohne umweltpolitisch bedenkliche Müllimporte aus anderen Regionen,
die Investitionen des Landkreises immer weniger Früchte tragen.
III)
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung
III)
A) Müllvermeidung als oberstes Ziel und das Abfallmanagement
des Klägers
Das
konsequent abfallvermeidende Konsumverhalten des Klägers wird als
vorbildlich bezeichnet. Nicht nur das Verwaltungsgericht und der beklagte
Landkreis äußerten sich in dieser Weise. Auch in allen Medienberichten
der letzten Wochen in Fernsehen, Hörfunk oder Presse kommt dies
ausnahmslos zum Ausdruck.
Da der Kläger sich schon seit vielen Jahren mit dem Thema Abfallvermeidung
beschäftigt, reichen seine Erfahrungen aus, um innerhalb der Produktpalette
eines durchschnittlichen Haushaltes jeglichen Restmüllanfall auszuschließen.
Damit erfüllt er jetzt schon die Forderungen nach weitgehender
Abfallvermeidung in sämtlichen Regelwerken und Gesetzen zum Thema
auf kommunaler, nationaler und internationaler Ebene.
Konsens all dieser Schriften ist die unabdingbare Notwendigkeit eines
nachhaltigen Abfallmanagements als bedeutendste Voraussetzung, der fortschreitenden
Umweltzerstörung zu begegnen und die natürlichen Lebensgrundlagen
zu bewahren.
III) A) 1) Globale Ebene
Als erste große, weltweite Formulierung der Erkenntnisse und Ziele
u. a. im Abfallbereich, gilt die Agenda 21, Resultat der UN-Konferenz
in Rio 1992.
Dort ist bereits ausführlich von der Notwendigkeit einer Veränderung
der Verbrauchsgewohnheiten (4.15) die Rede. Als Ziele werden die
Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen, die einen Umstieg auf
nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten begünstigen(4.17),
genannt.
Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit ... den Haushalten und
der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um Abfälle
und Abfallprodukte zu vermeiden(4.19).
Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht, dass ohne den Anreiz
über die Preise und bestimmte Marktsignale, die dem Erzeuger und
dem Verbraucher die ökologischen Kosten des Energie-, Material-
und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls von Reststoffen klarmachen,
es wenig wahrscheinlich erscheint, daß in nächster Zukunft
wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs- und Produktionsmustern
eintreten werden (4.24). ( Auch dazu, Integration der ökologischen
Kosten zusätzlich zu den Verwertungs- und Beseitigungskosten in
den Preis der Produkte, macht der Kläger in seiner Website restmuellnet.de
umfangreiche Vorschläge -siehe Kapitel 1, 5-8-).
Bereits in der Agenda 21 steht am Anfang der vorgegebenen Zielhierarchie
die Abfallvermeidung, an zweiter Stelle die umweltverträgliche
Wiederverwendung und Verwertung und danach die Abfallbehandlung
und -beseitigung.
Der Umsetzungsplan der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über nachhaltige
Entwicklung- in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen mit
folgendem Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden
und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen
minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung
und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten,
um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie möglich
zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
III)
A) 2) EU-Ebene
Auch in allen das Thema Abfall betreffenden Papieren der Europäischen
Union wird die Notwendigkeit zur Änderung des Konsumverhaltens
hin zu mehr Abfallvermeidung betont.
Insbesondere die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine
thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-, enthält
hierzu umfangreiche Forderungen. Das versteckte Problem des "ökologischen
Rucksacks" eines jeden Artikels, derjenigen Abfallmenge, die
bei der Herstellung von Gegenständen des Alltags erzeugt wird,
wurde von der Kommission angesprochen. Sie hält es für
möglich, die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher
Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu
vermeiden, indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet
oder stofflich verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert
werden.
Die EU-Kommission fordert ferner notwendigerweise zusätzliche
Maßnahmen der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung
und stellt die höhere Qualität von getrennt gesammelten Wertstoffen
gegenüber nachträglich aus den heterogenen Siedlungsabfällen
gewonnenen Materialien fest.
Sie bestätigt damit die Vorgehensweise des Klägers im Bereich
Recycling. Die Abfallbewirtschaftung des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs
muss demgegenüber als veraltet angesehen werden.
Die EU-Kommission beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung seit
Jahren das wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl
der Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher nur wenig
Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in die Praxis erzielt wurden.
Nach Ansicht des Klägers liegt das eben am Fehlen ernstgemeinter
Maßnahmen der lokalen Behörden, wie sein eigenes Beispiel
zeigt.
Die EU-Kommission befürwortet sogenannte Pay-As-You-Throw (PAYT)-Systeme
zur Förderung der getrennten Sammlung und, in begrenztem Maße,
der quantitativen Abfallvermeidung. Auch diese volumen- und gewichtsbezogenen
Abfallgebühren werden vom beklagten Landkreis abgelehnt.
Entgegen der EU-Kommission bemängelt der Kläger allerdings,
dass auch PAYT-Systeme erhebliche Nachteile beinhalten. Die Gefahr der
erhöhten illegalen Entsorgung ist gegeben. Zudem sind auch diese
Systeme nicht vollends verursachergerecht (siehe restmuellnet.de, Kapitel
3).
III) A) 3) Bundesebene
Wichtigstes Gesetz hier ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
KrW-/AbfG.
An mehreren Stellen wird auch dort die Abfallvermeidung als oberstes
Ziel genannt. Die stoffliche Verwertung rangiert danach vor der energetischen
Verwertung (§4, Satz 1) und diese vor der Beseitigung (§5,
Satz 2).
§4, Satz 2 fordert zur Vermeidung von Abfällen ein auf
den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
Ein solches Konsumverhalten praktiziert der Kläger seit vielen
Jahren.
§5, Satz 2 enthält zudem ein Getrennthaltungsgebot für
Abfälle zur Verwertung. Satz 4 verpflichtet zur Verwertung all
der Abfälle, für die ein Markt vorhanden ist oder geschaffen
werden kann.
Dies bestärkt die Ansicht des Klägers, dass seine Verwertungspraxis,
die er auch auf Gegenstände ausgeweitet hat, die der Abfallwirtschaftsbetrieb
noch als Restmüll bezeichnet, zukunftsweisend ist. Demgegenüber
kennt er aber auch die Grenzen der Verwertungsmöglichkeiten und
vermeidet, was darüber hinaus geht konsequent.
Auf seinem Grundstück gibt es in entsprechenden Behältern
12 Wertstofffraktionen, die auf drei verschiedene Arten einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
--Biologisch abbaubare Materialien und Bauschutt verwertet der Kläger
selbst. Für erstere gibt es drei verschiedene Kompostbehälter,
deren Inhalt sich in erster Linie durch die Rottedauer unterscheidet.
Bauschutt wird sortiert nach wiederverwendbar und wiederverwertbar.
Das letztere wird gesiebt, gegebenenfalls mechanisch zerkleinert und
ebenfalls einer neuen Bautätigkeit zugeführt. Selten wird
ein Teil zur gewerblichen Bauschuttannahmestelle gebracht.
--Verpackungsmüll, ein Teil der Textilien und der Schuhe, Verpackungsglas
und Batterien werden in die gewerblichen Sammlungen gegeben, bzw. in
die entsprechenden Sammelcontainer gesteckt.
--Die dritte Gruppe von Wertstoffen wird an gewerbliche Wertstoffsammler
abgegeben, so zum Beispiel verschiedene Metalle, reine Kunststoffabfälle
und nicht selbst verwerteter Bauschutt.
Alle Verwerter sind in der Nähe des Klägers d.h. in Nachbarorten
angesiedelt. Die selten erforderliche Verbringung kann problemlos mit
anderen Fahrtgründen kombiniert werden, d.h. ein extra Fahrtaufwand
scheidet aus.
III) A) 4)Kreisebene
Die Abfallsatzung des Landkreises Bad Kreuznach setzt die Abfallvermeidung
ebenfalls an die oberste Stelle. Hier heißt es (§ 2, Satz
1):
Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen haben dazu beizutragen,
dass Abfälle möglichst
vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet
werden.
Der Kläger praktiziert genau diesen Grundsatz auf seinem Grundstück.
Allerdings tut er dies zu 100 %, und damit beginnt das Dilemma des beklagten
Landkreises, welches in der Aussage der Vertreterin des Beklagten im
o.g. Hörfunkinterview zum Ausdruck kommt.
Gegenüber §2 wird im § 1 der Abfallsatzung die tatsächliche
Aufgabe des Abfallwirtschaftsbetriebs eindeutig genannt: Der Landkreis
als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verwertet und
beseitigt...die in seinem Gebiet anfallenden und zu überlassenden
Abfälle im Sinne der Vorschriften des KrW-/AbfG, der GewAbfV und
des LAbfWAG.
Zur Verwertung kommen im Landkreis Bad Kreuznach Verpackungsmüll,
Papier, Glas, Kühl- und Bildschirmgeräte, Bioabfall und Problemmüll.
Auf einigen Wertstoffhöfen werden noch andere Fraktionen für
sperrigen Abfall geführt, deren Verbleib aber unklar ist. Alles
andere in den grauen Restmülltonnen wird beseitigt, d.h. auf Deponien
im Kreisgebiet verbracht.
Der zweite Satz des § 1 AbfS - Er wirkt ferner darauf hin, dass
in seinem Gebiet die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (§
4 KrW-/AbfG) eingehalten werden und trägt zur Schonung der natürlichen
Ressourcen vorbildlich durch Förderung der Kreislaufwirtschaft
bei -, ist eher als Lippenbekenntnis anzusehen. Wollte der Landkreis
dies ernsthaft umsetzen, würde er die Beseitigung von Abfällen
zu Gunsten von Vermeidung und weitgehender Verwertung zurückfahren,
würde er sein wichtigstes finanzielles Standbein schwächen.
Die Abfallbeseitigung ist dem Landkreis Bad Kreuznach nämlich mittlerweile
als einziger nennenswerter Bereich geblieben, auf welchem noch Gewinne
verbucht werden können. Abfallvermeidung zu fördern, könnte
für ihn den finanziellen Kollaps bedeuten.
Demgegenüber ist das Abfallmanagement des Klägers tatsächlich
geeignet, zur Schonung der natürlichen Ressourcen beizutragen.
Eine finanzielle Honorierung dieses Verhaltens und eine damit einhergehende
Ausweitung von Abfallvermeidung auch auf andere Haushalte im Kreis Bad
Kreuznach, kann gar nicht im Interesse des beklagten Abfallwirtschaftsbetriebs
sein (Eine finanzielle Honorierung scheidet gewissermaßen aus
finanziellen Gründen aus). Er verfehlt damit den im § 3, Abs.
1, Satz 2 der eigenen Abfallsatzung formulierten Zweck.
Schließlich bleibt auch der Sinn des § 8 (Ausnahmen von Überlassungspflichten)
dieser AbfS rätselhaft. Hier heißt es: Wer gemäß
§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße und
schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung von Abfällen
nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber
dem AWB Bad Kreuznach zu führen. Der einzig denkbare Grund
dafür, dass der Landkreis einen solche Nachweis nie vom Kläger
angefordert hat, ist offensichtlich die Furcht gewesen diesen lückenlosen
Nachweis dann auch tatsächlich zu bekommen.
III)
A) 5) Die Pflicht zur Vorbehandlung von Abfall ab 2005
Nach der Technischen
Anleitung Siedlungsabfall (TASi) von 1993 und Abfallablagerungsverordnung
(Abf.Abl.V.) von 2001 darf Restmüll ab 1. Juni 2005 nicht mehr
deponiert werden, ohne vorbehandelt worden zu sein.
Vorbehandeln heißt, dass alle Bestandteile die biologisch abbaubar,
stofflich oder energetisch verwertbar sind, herausgesammelt werden
müssen. Über 80 % aller deutschen Deponien sollen ab 2005
geschlossen werden. Nur noch solche, die strenge Voraussetzungen,
formuliert in der TASi, erfüllen, sind dann noch für die
Ablagerung der vorbehandelten Reststoffe zugelassen. Die geforderte
Vorbehandlung erfordert erhebliche Investitionen in Anlagen oder solche,
in die Übertragung der Vorbehandlung an Dritte.
Unabhängig der Tatsache, dass die Meisten mit Bangen auf das
Datum 1.6.2005 schauen, weil Vorbehandlungsanlagen von Kommunen zu
spät initiiert wurden, weil die umstrittene Müllverbrennung
drastisch ausgeweitet wird und weil Müllschiebereien innerhalb
Deutschlands und ins Ausland befürchtet werden, stellt der Kläger
heraus, dass sein Abfallmanagement auch unter diesem Aspekt zukunftsweisend
ist.
Würden viele Bürger im Landkreis durch finanzielle Anreize
zu mehr Abfallvermeidung und intensiverer Abfallverwertung ermutigt,
bevor alles in Restabfallgefäßen zusammengeschüttet
wird, könnte dies dem Landkreis viel Arbeit und hohe Investitionen
ersparen.
(nach
oben)
10)A)
VI) Der Antrag auf Zulassung der Berufung vorm Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Aus den Vorüberlegungen
oben formulierte mein Anwalt folgenden Antrag ans OVG
ANWALTSKANZLEI M. T. & KOLLEGEN
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------I.-
O. den 1.11.04
vorab
per Fax: 0261/1307-350
Oberverwaltungsgericht Rheinland -Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
In
dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer ./ .Landkreis Bad Kreuznach
-12 A 11861/ 04.0VG -
nehmen
wir Bezug auf den diesseitigen mit Schriftsatz vom 12.10. 2004 eingelegten
Antrag auf Zulassung der Berufung und führen nunmehr zur
Begründung dieses Antrags wie folgt aus:
I.
Es bestehen zum
einen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
Koblenz -Az.: 7 K 543/04 KO -.
Der Bescheid des
beklagten Landkreises vom 14.04.2003 sowie der Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses bei dem beklagten Landkreis sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger sehr wohl in seinen Rechten. Der beklagte
Landkreis hat den Kläger zu Unrecht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
in Höhe von insgesamt 181,56 in Anspruch genommen.
Richtigerweise hat
das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem in der Sache ergangenen Urteil
ausgeführt, dass die erste Voraussetzung für eine Inanspruchnahme
des Klägers erfüllt ist, namentlich die tatsächliche
Zurverfügungstellung einer Rest-Abfalltonne.
Zwar
benutzt der Kläger keine Rest-Abfalltonne, jedoch stellt der Kläger
nicht in Abrede, dass diesem eine Rest-Abfalltonne durch den beklagten
Landkreis zur Verfügung gestellt wurde. So wurde dem Kläger
die Möglichkeit gegeben, eine Rest-Abfalltonne zu befüllen
-wenn er auch von dieser Möglichkeit keinerlei Gebrauch macht.
Das
Verwaltungsgericht Koblenz verkennt jedoch die Tatsachen, wenn es behauptet,
dass das Grundstück des Klägers auch an die öffentliche
Abfallentsorgung des Beklagten sei.
Dem
ist jedoch nicht so.
Das
Verwaltungsgericht geht über den eigentlichen Kern des Rechtsstreits
in ignoranter Weise hinweg, wenn es darlegt, dass gemäß §
7 I AbfS Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen
Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen, verpflichtet sind,
ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen
und im nächsten Satz entgegen den Tatsachen behauptet, dass auf
dem Hausgrundstück des Klägers, welches dieser mit seiner
Familie bewohnt,
Beseitigungsabfälle anfallen.
Ein
Anschlusszwang nach den Bestimmungen der §§ 7 I, 8 AbfS kann
lediglich dann ent- und bestehen, wenn Beseitigungsabfälle anfallen,
die gemäß § 13 I 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
sind.
Dies ist jedoch im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht
der Fall.
Hiervon
ist in seinem Urteil wohl auch das Verwaltungsgericht Koblenz ausgegangen,
da es ansonsten nicht mit einer Vermutungswirkung sondern unter Zuhilfenahme
von Tatsachen argumentiert hätte.
So besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutungswirkung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken -selbst bei größtmöglichem
Bemühen um Abfallvermeidung -das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden
kann.
Weiterhin lässt die Kammer offen, ob es sich hierbei um eine unwiderlegbare
oder aber um eine tatsächliche, durch einen Gegenbeweis erschütterbare
Vermutung handelt, da nach der Auffassung des Gerichts der Kläger
den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger
Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, nicht habe erschüttern
können.
Diese Argumentation ist bedenklich und falsch, weil der Kläger
in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sehr wohl überzeugend
darlegen konnte, dass auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Abfall anfällt. So legte das Gericht dem Kläger eine vom beklagten
Landkreis selbst veröffentlichte Liste vor, die die Abfälle
aufführt, die überlassungspflichtig sind und demzufolge in
die Rest-Abfalltonne gehören. Der Kläger konnte zu jedem aufgelisteten
Gegenstand Stellung nehmen und überzeugend darlegen, dass auf seinem
Grundstück die genannten Abfälle nicht anfallen bzw .schon
im Vorstadium vermieden werden, so etwa durch Verzicht bzw. gezielten
Einkauf.
Der
Kläger konnte und hat hierzu zudem umfangreich Beweis angeboten.
Aus diesseits nicht bekannten Gründen ist die Kammer den Beweisangeboten
des Klägers jedoch nicht nachgekommen, was sicherlich dem Amtsermittlungsgrundsatz
in jedem Falle zuwiderläuft.
Der
Haushalt des Klägers ist zum einen restmüllfrei, weil von
den Familienmitgliedern des Klägers nur noch Kunststoffprodukte
gekauft werden, deren Zusammensetzung unter den Begriff der sauberen
Kunststoffabfälle fällt. Diese Abfälle wie z.B. Zahnbürstenköpfe,
Kugelschreiberumhüllungen, Reste von Kabelisolierung, Teile von
Billigspielzeug werden zur späteren Abgabe an private Wertstoffsammler
schon seit Jahren gesammelt.
Beweis:
Zeugnis der Frau A. Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn C. Rheinländer jun., Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn P. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Zeugnis des Herrn T. Rheinländer, Hauptstr .4, 55606 Heimweiler;
Inaugenscheinnahme.
Glühbirnen
werden in ihre Einzelbestandteile getrennt und die Metall- wie auch
die Glasteile getrennt an private Wertstoffsammler weitergegeben.
Beweis:
wie vor.
Alles
Kormpostierbare wird auf dem Grundstück des Klägers auf zwei
unterschiedlichen Komposthaufen der Verrottung überlassen, so auch
Kleidung und andere Textilien. Voraussetzung dafür ist, dass die
Stoffe kunstfaserfrei sind, worauf die Familie des Klägers bereits
beim Einkauf achtet.
Beweis:
wie vor.
Bauschutt
verwertet der Kläger selbst. Dieser wird sortiert. Der wiederverwendbare
Anteil wird gesiebt, ggf. zerkleinert und einer neuen Bautätigkeit
zugeführt. Der nicht wiederverwertbare Anteil wird zu einer gewerblichen
Bauschuttannahmestelle verbracht.
Beweis:
wie vor.
Verpackungsmüll,
ein Teil der Textilien und Schuhe, Verpackungsglas und Batterien werden
in die gewerblichen Sammlungen gegeben bzw .in entsprechende Sammelcontainer
gegeben.
Beweis:
wie vor.
Auf
dem Hausgrundstück des Klägers gibt es lediglich Materialien
oder Gegenstände, die -wenn sie zu Abfall werden -als Wertstoffe
klassifiziert bzw. zu Wertstoffen zerlegt werden können.
Noch
einmal: überlassungspflichtiger Müll fällt auf dem Grundstück
des Klägers nicht an.
Beweis:
wie vor.
In
jedem Fall -und hier bestehen erhebliche und nicht ausräumbare
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz
-muss die Entscheidung sowohl der Widerspruchsbehörde wie auch
des Gerichts eine Einzelfallentscheidung sein, welche von Ermessensgrundsätzen
getragen sein muss.
Mit Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie Regelvermutungen
und Wahrscheinlichkeiten lässt sich jedoch keineswegs argumentieren,
zumal der Kläger in hier vorliegenden Sachverhalt in der Lage ist,
bestehende Zweifel auszuräumen, besagte Vermutung zu widerlegen
und ad absurdum zu führen.
Der Kläger ist in der Lage, besagte Vermutungswirkung durch Führen
eines Gegenbeweises zu widerlegen.
Das erstinstanzliche Urteil stützt sich auch auf die Tatsache,
dass sowohl der Erzeuger wie auch der Besitzer von überlassungspflichtigen
Abfällen zur Tragung der Gebührenschuld herangezogen werden
können.
Das erkennende Gericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zum
Gebührenschuldner werde, indem er -wenn auch ungewollt -auch bei
optimaler Anstrengung nicht verhindern könne, dass Passanten Abfälle
im Vorübergehen auf sein Grundstück werfen könnten und
ihn diese -angenommene -Situation zum Besitzer von Abfällen im
Sinne des § 3 VI KrW-/AbfG mache.
Dem ist jedoch im Ergebnis nicht zu folgen.
Der Wortlaut des § 3 VI KrW-/AbfG definiert den Besitzer von Abfällen
im Sinne des Gesetzes als Person, die die tatsächliche Sachherrschaft
über Abfälle hat.
Der Annahme einer Trennung bzw. einer Unterschiedlichkeit von abfallrechtlichem
und bürgerlich-rechtlichem Besitzbegriff steht die Einheit der
Rechtsordnung entgegen.
Für den Besitzbegriff des BGB ist jedoch kennzeichnend, dass zur
tatsächlichen Sachherrschaft hinzukommend ein Besitzbegründungswille
tritt.
Es ist jedoch abwegig anzunehmen, dass der Kläger einen Besitzbegründungswillen
bezüglich des Abfalls hat -bzw. haben könnte -, den ihm Passanten
auf sein Grundstück werfen könnten.
Demnach ist der Kläger nicht als Abfallbesitzer iSd § 3 VI
KrW- /AbfG anzusehen. Eine Gebührenschuld kann für ihn nicht
entstehen. Der Kläger kann durch eventuell von Dritten fortgeworfenen
oder abgelagerten "wilden Müll" nicht zum Abfallbesitzer
werden, da er hierzu weder in der Vergangenheit Anlass gegeben hat noch
in Gegenwart oder Zukunft hierzu Anlass gibt. Der Kläger macht
sich diesbezüglich die Ausführungen aus dem Urteil des BVerwG
vom 11.02.1983 -7 C 45.80 - zu eigen, wo ebenfalls in einem gleichgelagerten
Fall im Hinblick auf den
Besitzer eines frei zugänglichen Grundstücks eine Besitzereigenschaft
bezüglich abgelagerten Unrats verneinet wurde. Auch die Urteile
des BVerwG vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01. 1989 -7 C 82.87-
bestätigen diese Ausführungen.
Hinzu kommt, dass die diesbezügliche Argumentation des Gerichtes
eine reine Hypothese darstellt und der dargestellte Fall noch nie vorgekommen
ist.
Beweis:
wie vor.
Zudem wurde durch das Verwaltungsgericht angemerkt, dass durchaus Handwerker
oder Hausbesuche durchführende Arzte überlassungspflichtige
Abfälle produzieren könnten, für die dann der Kläger
als Besitzer von Restmüll verantwortlich wäre.
Hierzu muss zum einen ausgeführt werden, dass der Kläger als
Bauökologe fast alle anfallenden Arbeiten und Baumaßnahmen
selbst erledigt. Sollte ein Auftrag an einen Handwerker vergeben werden
müssen, geschieht dies nur nach ausdrücklicher Versicherung
des Handwerkers, dass dieser keinen überlassungspflichtigen Müll
produzieren werde.
Beweis:
wie vor.
Diesbezüglich soll ergänzend Erwähnung finden, dass der
Kläger sowie dessen Familienmitglieder ohnehin nur ökologisch
unbedenkliche Materialien auf dem Grundstück akzeptieren. Ein eventuell
beauftragter Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die
letztendlich zu Restmüll, d.h. überlassungspflichtigem Müll
werden könnten, da der Kläger als ökologisch orientierter
Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl exakt vorschreibt.
Beweis:
wie vor.
Eine Duldungspflicht der Aufstellung zur Erfassung überlassungspflichtiger
Abfälle - wie sie § 14 I KrW- / AbfG normiert -kann für
den Kläger gerade nicht bestehen, da - wie bereits ausführlich
ausgeführt -auf seinem Grundstück kein überlassungspflichtiger
Müll anfällt.
Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts Koblenz, der Kläger
habe Kinder im A1ter von 10, 16 und 18 Jahren, deren Konsumverhalten
er nicht kontrollieren könne, vermag im hier zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt nicht zu überzeugen.
Die Familie des Klägers praktiziert das Prinzip der Müllvermeidung
bzw. Mülltrennung bereits seit mehr als 10 Jahren, womit sämtliche
Familienmitglieder diese Lebensweise nicht nur verinnerlicht haben sondern
auch hinter dieser Lebensweise und der dahinter stehenden Idee stehen
und diese uneingeschränkt befürworten und mittragen. Dies
wird eine Befragung zweifelsfrei belegen.
Beweis:
wie vor.
Eine Kontrolle o.ä. ist hier nicht vonnöten. Die Kinder des
Klägers praktizieren die Vorgaben der Müllvermeidung aus eigenem
Antrieb und in vorbildlicher Art und Weise.
Beweis:
wie vor.
Dass die Kinder des Klägers gegen ihre eigene, täglich präsente
Erkenntnis handeln könnten, ist ausgeschlossen, und von anderen
Kindern mit durchschnittlicher Sensibilität für die Thematik
auf die Kinder des Klägers zu schließen, ist untunlich und
unzulässig.
Auch die Hypothese, dass Freunde und Bekannte der Kinder, die zum Spielen
auf das Grundstück kommen, hier Restmüll hinterlassen könnten,
ist mehr als unwahrscheinlich.
Die Praxis beweist das Gegenteil. Ein solcher Fall ist noch nicht vorgekommen.
Beweis:
wie vor.
Zwar besteht durchaus die Möglichkeit, dass Verpackungsmüll
entsteht. Dieser zählt jedoch zu den Wertstoffen und wird über
den gelben Sack bzw. die gelbe Abfalltonne entsorgt. Mit dem, was Kinder
auf dem Grundstück des Klägers finden könnten, können
diese keinen Restmüll erzeugen. Mitgebracht werden des öfteren
Spielzeuge, die besagte Freunde der Kinder des Klägers jedoch wieder
mit nach Hause nehmen.
Auf die Aussage des Klägers hin, Besucher würden die von ihnen
verursachten Zigarettenabfälle {Filter) wieder mit nach Hause nehmen,
führt das Gericht im erstinstanzlichen Urteil aus, dass der Kläger
an einem solchen Vorgehen schon aus Rechtsgründen gehindert sei.
Da die Überlassungspflicht auch an den Besitz von Abfällen
anknüpfe {§ 13 I 1 KrW-/AbfG) und der Kläger Abfallbesitzer
dadurch bereits werde, indem der Besucher seine Zigarette im Herrschaftsbereich
des Klägers (also auf dessen Grundstück) mit dessen Wissen
und Wollen ausdrücke, sei hiermit bereits die Überlassungspflicht
des Klägers entstanden.
Hiergegen lässt sich jedoch das Folgende einwenden:
Der Gesetzgeber hat in § 13 KrW-/AbfG normiert, dass Erzeuger oder
Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, diese zu überlassen,
soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht
beabsichtigen.
Der Kläger ist aber sehr wohl in der Lage, Filter von Zigaretten
auf seinem eigenen Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien wurden auch die Zigarettenfilter
untersucht. In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebes des beklagten
Landkreises werden Zigarettenfilter dem Problemmüll zugeordnet.
Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus biologisch abbaubaren
Stoffen wie Umhüllungspapier, Tabakresten, Filterkörper aus
Celluloseacetatwatte getränkt mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen.
Der Grund für die Einordnung von Zigarettenfiltern zum Restmüll
statt zum Biomüll ist folgender:
Per Definition gibt es für Abfallwirtschaftsbetriebe einen Unterschied
zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar ist alles,
was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks,
wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In
der Regel sind dies 6 -10 Wochen. Alles, was länger braucht, gilt
als nicht kornpostierbar und wird dem Restmüll zugeordnet, auch
wenn es vom Material her biologisch abgebaut werden kann. Zigarettenfilter
benötigen im wässrig aeroben Milieu eines Rottehaufens der
zweiten Kategorie je nach Temperatur und Feuchtigkeitsverhältnissen
ca. 6 -18 Monate, bis diese vollständig verschwunden sind. Das
Material bzw. der Werkstoff (BAW) ist durch Mikroorganismen vollständig
zersetzbar.
Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. R.-J. M., zu laden über die Gesellschaft
für biotechnologische Forschung mbH, B.
Untersuchungsbericht der Fa. R. A., Ablichtung in der Anlage anbei.
Der diesseits benannte Zeugen M. arbeitet für die Gesellschaft
für biotechnologische Forschung mbH in B. und ist Verfasser etlicher
Publikationen und Vorträge zur biologischen Abbaubarkeit von Polymeren.
Die Fa. R. A. ist der weltgrößte Hersteller von Celluloseacetatwatte
zur Zigarettenfilterproduktion.
Zudem ist diese Annahme -wie die übrigen Urteilsgründe des
Verwaltungsgerichts es insgesamt sind - lediglich spekulativ. Hier wird
besonders deutlich, dass das Gericht lediglich einen rein theoretischen
Anfall überlassungspflichtiger Abfälle auf dem Grundstück
des Klägers konstruiert.
Hinzukommend hat der Beklagte selbst in § 8 seiner Abfallsatzung
normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung
vornimmt, zur Überlassung von Abfällen nicht verpflichtet
ist. In diesem Fall ist ein entsprechender Nachweis gegenüber dem
AWB Bad Kreuznach zu führen.
Der Beklagte selbst geht demnach von der Möglichkeit einer Entpflichtung
zur Überlassung von Abfällen und demnach von einer Gebührenbefreiung
in seiner Satzung aus. Der erwähnte Nachweis wurde jedoch vom Kläger
nie eingefordert, was jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen
darf. Dies stellt allein ein Versäumnis des beklagten Landkreises
dar.
Folglich ist entgegen den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz eben gerade nicht davon auszugehen, dass auf dem Grundstück
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, weshalb die Gebührenfestsetzung
auf Grundlage der Abfallgebührensatzung des Beklagten nicht rechtmäßig
erfolgte und demnach der Gebührenbescheid rechtswidrig ist und
den Kläger in seinen Rechten
verletzt.
II.
Die Rechtssache weist hinzukommend besondere tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche Schwierigkeiten deshalb, weil hier Beweisangebote
einem angenommenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie einem allgemeinen
Erfahrungssatz bzw. einer Vermutungswirkung entgegengestellt wurden,
das erstinstanzliche Gericht jedoch entgegen des Amtsermittlungsgrundsatzes
von eben dieser Vermutungswirkung ausgegangen ist, ohne den Beweisangeboten
nachzugehen und sich selbst ein Bild von der tatsächlichen Sachlage
zu machen.
Die rechtlichen Schwierigkeiten bestehen - wie bereits in Punkt I ausgeführt
- vor allem in der Bejahung bzw. Vereinung der Eigenschaft des Klägers
als Besitzer von Abfällen im Sinne des § 3 VI KrW-/AbfG und
der daraus im Endeffekt resultierenden eventuellen Gebührenschuld
des Klägers.
III.
Der Rechtsstreit hat darüber hinausgehend grundsätzliche Bedeutung.
Zwar ist im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Einzelfall
und nur dieser zu betrachten und einer rechtlichen Würdigung zu
unterziehen.
Die grundsätzliche Bedeutung des Urteils ist jedoch auch in der
Wirkung zu sehen, die ein stattgebendes Urteil für den beklagten
Landkreis, die Verwaltung insgesamt sowie die gesamte Müllpolitik
der Bundesrepublik Deutschland mit größter Wahrscheinlichkeit
zeitigen würde.
Je nach Ausgang des Rechtsstreites ergeben sich für den Gesetzgeber
wie auch für die Exekutive erhebliche Nachfolgeprobleme, die es
dann zu lösen gilt. Die Voraussetzungen, an die sich die Verpflichtung
eines Grundstückseigentümers zur Leistung von Gebühren
für Rest-Abfallgefäße müssten angepasst, ggf. neu
normiert werden. Denkbar ist zudem eine komplette Neustrukturierung
und Reform des Gebührenrechts betreffend die Abfallwirtschaft.
Der Kläger verkennt diese Problematik nicht und stellt die Möglichkeit
der Entstehung von Folgeproblemen nicht in Abrede, jedoch hat das Gericht
eine nur an<seinen Verhältnissen und seiner Situation orientierte
Einzelfallentscheidung zu treffen. Es geht hier lediglich um den Haushalt
des Klägers, in welchem keine überlassungspflichtigen Abfälle
abfallen.
Es kann nicht angehen, dass der beklagte Landkreis unter der Prämisse
Es kann nicht sein, was nicht sein darf argumentiert und sich das erstinstanzliche
Gericht diesem Vortrag anschließt, ohne die Gesamtsituation des
Klägers und seiner Familie ausreichend gewürdigt zu haben.
Ein stattgebendes Urteil könnte vielmehr zu einem Überdenken
der gegenwärtigen Abfallpolitik sowie des geltenden Abgabenrechts
führen. Zwingende Aufgabe wäre es dann, Anreize zur Abfallvermeidung
durch lenkende Gebühren zu schaffen. So bestünde die Möglichkeit
der Etablierung abfallvermeidender Lenkungseffekte über die Gebührenerhebung
für die Verwaltung.
So ist in § 2 I Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt, dass das Gesetz ausdrücklich
auch für die Vermeidung von Abfällen Geltung findet, was gerade
im Falle des Beklagten noch keine ausreichende Berücksichtigung
gefunden hat.
Der beklagte Landkreis führt in § 2 Satz 1 seiner Abfallsatzung
selbst aus, dass "die Erzeuger und Besitzer von Abfällen dazu...beizutragen
(haben), dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene
Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden." Nur unternimmt
der Beklagte es leider nicht, entsprechend dieser Prämisse tätig
zu werden.
IV.
Wie ebenfalls bereits dargelegt, weicht das angegriffene Urteil des
Verwaltungsgerichts Koblenz von etlichen ähnlich strukturierten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab, in dem das erstinstanzliche
Urteil im hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von einer Besitzereigenschaft
des Klägers im Hinblick auf Rest-Abfälle ausgegangen ist.
Explizit sind dies die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.1983
-7 C 45.80 -, vom 02.09.1983 -4 C 5.80 -und vom 19.01.1989 -7 C 82.87
-.
10)A)
VII) Stellungnahme der Gegenseite zum Antrag auf Zulassung der Berufung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt -----------------------------------------------------------------------------------den
06.12.2004
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
12 A 11861/04.0VG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Carl Christian Rheinländer./. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallbeseitigungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung
beantragen wir den Antrag auf Zulassung der Berufung
abzulehnen.
Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz -7 K 543/04.KO verwiesen.
Des Weiteren wird auf den Schriftsatz des Klägers und Berufungsklägers
wie folgt Stellung genommen:
Entgegen der Auffassung des Klägers fallen auf seinem Grundstück
Beseitigungsabfälle an, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz
1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) überlassungspflichtig
sind.
Zwar besteht gemäß § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
dann nicht, soweit dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten
zur Verwertung und Beseitigung nach §§ 16, 17 oder 18<KrW-/AbfG
übertragen worden sind.
So fordert § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG eine Überlassung von Rückständen
nur insoweit, als der Erzeuger oder Besitzer zur Verwertung oder Entsorgung
selbst - auch unter Einschaltung eines Dritten (§ 16 KrW-/AbfG)
nicht in der Lage ist. Eine Drittbeauftragung im Sinne des § 16
Abs. 1 KrW-/AbfG können grundsätzlich auch Erzeuger und Besitze
von Abfällen aus privaten Haushaltungen aussprechen. Dies ist indessen
nur zulässig, soweit ihnen abfallrechtliche Pflichten obliegen.
Soweit Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von Abfällen aus dem Herkunftsbereich
privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Verwertung
von Abfällen durchführen oder beabsichtigen, ist hingegen
eine Drittbeauftragung unzulässig; jedenfalls folgt aus der Drittbeauftragung
in diesen Fällen nicht, dass Abfallerzeuger und Abfallbesitzer
von ihrer Überlassungspflicht aus §13 Abs. 1 frei werden (so
Jarass/Juchay/Weidemann im Kommentar zum
KrW-/AbfG zu § 16 Randnummer 12). Das Bestehenbleiben der Überlassungspflicht
entspricht dem Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1, der dahin geht, eine
ordnungsgemäße Abfallentsorgung durch die öffentliche
Hand sicherzustellen, weil der private Haushalt regelmäßig
zur Verwertung und Beseitigung seiner Abfälle nicht in der Lage
ist.
Somit haben die Ausführungen des Klägers, dass er Abfälle
wie z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiberumhüllungen,
Reste von Kabelisolierungen, Teile von Billigspielzeug zunächst
sammelt und später an private Wertstoffsammler weitergibt, zur
Folge, dass sehr wohl überlassungspflichtige Abfälle auf seinem
Grundstück anfallen.
Das Sammeln und Weitergeben von bestimmten Abfällen an Dritte entbindet
den Kläger daher nicht von der Überlassungspflicht des §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
Der Kläger ist daher bereits aus diesem Grund zu Abfallentsorgungsgebühren
heranzuziehen.
Weiterhin hat das Verwaltungsgericht Koblenz im streitgegenständlichen
Urteil richtigerweise darauf abgestellt, dass der Kläger zumindest
dann zum Gebührenschuldner wird, wenn Passanten Abfälle im
Vorübergehen auf sein Grundstück werfen, und er somit - wenn
auch ungewollt- zum Besitzer von Abfällen im Sinne des § 3
Abs. 6 KrW-/AbfG wird. Die Ausführungen des Klägers diesbezüglich
gehen fehl.
So setzt der Abfallbesitz anders als im Zivilrecht keinen Besitzbegründungswillen
voraus, vielmehr genügt die -auf welche Weise auch immer erlangte
-tatsächliche Gewalt über die Abfälle (Bundesverwaltungsgerichtsurteil
vom 11.02.1983).
Dieses Mindestmaß ist bei dem Eigentümer eines Grundstücks,
auf dem sich Abfälle befinden, nur dann ausgeschlossen, wenn er
die Fläche nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann,
mit anderen Worten: wenn er mit seinem Grundstück durch Betretungsrechte
der Allgemeinheit in die Pflicht genommen wird. In diesem Fall würde
die Bejahung des Abfallbesitzes beim Grundstückseigentümer
die Opfergrenze Überschreiten (so Bundesverwaltungsgericht 7 C
15.02).
Die rechtlich und tatsächlich freie Zugänglichkeit eines Grundstücks
für die Allgemeinheit kann etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher
Betretungsrechte bestehen.
Nur derartige Abfälle ohne überlassungspflichtigen Besitzer
hat die entsorgungspflichtige Körperschaft selbst auf dem Grundstück
einzusammeln. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine derartige Ausnahme
nicht gegeben, so dass der Kläger unstreitig Abfallbesitzer des
Abfalls wird, das auf sein Grundstück - wenn auch ungewollt - gelangt.
Letztlich kann das Argument des Klägers, das der Beklagte selbst
in § 8 seiner Abfallsatzung normiert, dass, wer eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, zur Überlassung von Abfällen
nicht verpflichtet ist, zu keinem anderen Ergebnis führen. §
8 der Abfallsatzung steht im Zusammenhang mit § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG, so dass hier auf die obigen Ausführungen verwiesen
wird. Der Anwendungsbereich des § 8 Abfallgesetz kann sich letztlich
nur auf den Bio-Abfall beschränken. Diesbezüglich erhielt
der Kläger bereits eine Befreiung von der Überlassungspflicht.
An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz bestehen
somit keine ernstlichen Zweifel, weiterhin weist die Rechtssache keine
besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit auf, und der
Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung gem. § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Letztlich weicht das streitgegenständliche Urteil wie bereits oben
erläutert - nicht von ähnlich strukturierten Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts ab.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat folglich keine Aussicht auf
Erfolg und ist abzulehnen
Im Auftrag Mü. Kreisoberverwaltungsrätin, Ass. jur.
10)A)
VIII) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Es kam wie befürchtet.
Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen. Mit
fadenscheinigen Behauptungen, unwahren Unterstellungen und der demonstrativen
Weigerung, sich mit den vorgebrachten Argumenten zu befassen, hat
das Gericht die Sache hinter sich gebracht.
Im Grunde ist die OVG-Entscheidung eine Sparversion des VG-Urteils.
Da hätten wir doch mehr erwartet.
12 A 11861/04.0VG
7 K 543/04.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND - PFALZ ------------------(Eingang
10.01.2005)
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler,
-Kläger und Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.& K., Idar-Oberstein,
g e g e n
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47 , 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
w e g e n
Abfallentsorgungsgebühren hier: Zulassung der Berufung
hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
aufgrund der Beratung vom 5. Januar 2005, an der teilgenommen haben
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch, Richter
am Oberverwaltungsgericht Geis,
Richter am Verwaltungsgericht Porz
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungs- gerichts Koblenz vom 30. August 2004- 7 K 543/04.KO
-zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes
wird für das Zulassungsverfahren auf 181 ,56 festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe
i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO liegt vor.
Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen
Zweifeln an der Richtigkeit 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
ist zu Recht nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt, dass auf
dessen Grundstück keine Restabfälle mehr anfielen. Es entspricht
allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem bewohnten Grundstück
regelmäßig Abfälle anfallen, die der aus § 13
Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG folgenden Überlassungs- und Beseitigungspflicht
unterliegen. Wenn auch das Bemühen des Klägers, Abfälle
zu vermeiden und zu verwerten, offensichtlich ist, ist es ihm jedoch
weder im Klageverfahren noch mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung
gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher Hinsicht
zu widerlegen. Insofern hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend
auf Restabfälle von Besuchern -seien es Gäste, Handwerker,
Ärzte usw. -hingewiesen. Diese
-3 -
Abfälle entstehen auf dem Grundstück des Klägers und
müssen von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft
zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts dieser kraft Gesetzes
bestehenden Überlassungspflicht ist eine etwaige Bitte des Klägers
an seine Besucher, Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich
unerheblich. Soweit sich der Kläger in der Lage sieht, Zigarettenfilter
auf seinem
eigenen Grundstück vollständig zu verwerten, wird hier lediglich
ein Beispiel des Verwaltungsgerichts aufgegriffen, das am Ergebnis
der zutreffenden rechtlichen Wertung nichts ändert.
Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht
die Abweisung der Klage auch darauf gestützt, dass Passanten
Abfälle auf das Grundstück des Klägers werfen. Auch
in diesem Fall wird der Kläger Besitzer von beseitigungspflichtigem
Abfall, den er gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG
überlassen muss. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf
es für den Abfallbesitz keines Besitz- gründungswillens.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Besitzbegriff
des Abfallbeseitigungsgesetzes öffentlich-rechtlicher Art und
nicht der des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. BVerwG, Urteil
vom 11. Februar 1983- 7 C 45.80 -).
Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel daran, dass
nach den hier vom Kläger nicht widerlegten Grundsätzen der
allgemeinen Lebenserfahrung auf dem Grundstück des Klägers
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, hat das Verwaltungsgericht
zu Recht die Gebührenpflicht bejaht. Für eine Ermessensentscheidung
war vor diesem Hintergrund kein Raum.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
bestehen auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung
der aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts, nach
dem bei bewohnten Hausgrundstücken (selbst bei
-4-
größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung) das
Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen
nicht vollständig verhindert werden kann, musste sich eine weitere
Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen weist die Rechtssache
auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten auf (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche
Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Antrag auf Zulassung
der Berufung wirft keine rechtliche oder tatsächliche Frage auf,
die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im
Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfte. Vielmehr
beziehen sich die Ausführungen des Klägers auf nach seiner
Auffassung notwendige "abfall- politische" Korrekturen im
Falle seines absiegens und damit auf Maßnahmen außerhalb
des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 vwGa ist schon nicht in einer den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 vwGa genügenden Weise dargelegt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nennt keinen abstrakten Rechtssatz
des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht in seinem
angegriffenen Urteil abgewichen wäre. Die Erwähnung "ähnlich
strukturierter" Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
genügt hierzu nicht.
-5 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs.
3 GKG.
gez. Wünsch gez. Geis gez. Porz
(nach
oben)
10)A)
IX) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Es
ist schon ein merkwürdiges Gefühl, wenn man mit seinen Argumenten
sogar vor Gericht einfach ignoriert wird.
Ich als Kläger sage, unser Haushalt produziert keinen Restmüll
mehr. Die Richter aber sagen, nach ihrer Erfahrung könne das nicht
stimmen.
Aussage steht gegen Aussage, oder treffender ausgedrückt, meine
Aussage wird, wie vorher auch schon von der Kreisverwaltung, unausgesprochen
als Unwahrheit dargestellt. - Für ein Gericht eigentlich ein ungeheuerlicherliches
Vorgehen.
Immerhin ist der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht ein
Grundrecht, und so haben Rechtsanwalt Dr. Peter Merk in München
und ich Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhoben.
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk OLG München ---------------------München,09.02.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Postfach
In
dem Verfahren des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4,
55606 Heimweiler - Antragsteller -
gegen
den
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005
zugestellt am 10.01.2005- 12 A 11861/04.0VG -
zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller
anwaltlich vertrete.
Ich stelle folgende
Anträge:
1. Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 -12 A
11861/04.0VG -verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 L V). Der Beschluss wird aufge-
hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
2. Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerde-
verfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse
zu
erstatten.
Begründung
1.
Der Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.130 a LV und rügt
die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 6 L V und effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 124 LV.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung,
nach der er weiterhin zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad
Kreuznach eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen
von 120 Litern zur Verfügung gestellt wird und ge-
gen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren in Höhe
von 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der
Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4
in Heimweiler. Mit Bescheid vom 14.04.2003 wurde er vom Landkreis
Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für
das Jahr 2003 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch
ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger
Abfall (Restmüll) mehr anfällt.
Am
.16.02.2004 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum
Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides
vom 14.04.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2004. Zur
Begründung führte er aus, dass in seinem Haushalt kein
überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll) anfällt.
Bis zum Jahre 2000 seien noch jährlich 20 bis 30 Liter produziert
worden, mittlerweile haben er und seine Familie es -nachweislich
-durch entsprechendes Konsumverhalten aber geschafft, die Restmüllproduktion
in ihrem Haushalt auf Null zu reduzieren, so dass es nicht erforderlich
sei, ihnen für ihren Haus-
halt eine Restmülltonne zur Verfügung zu stellen. Er rügte
auch die mangelnde Verhältnismäßigkeit, da sein
Haushalt, der keinen Restmüll produziert mit Gebühren
in gleicher Höhe belegt wird, wie ein Haushalt der jährlich
3000 Liter Restmüll produziert.
1.2.
Das
Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.08.2004,unter
Bezugnahme seines Urteils vom 22.02.2002- 7 K 1809/99, mit der
Begründung ab, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig
sei, weil dem Beschwerdeführer eine Restmülltonne tatsächlich
zur Verfügung gestellt worden sei. Auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er vermeide Restmüll, weshalb er
gemäß § 7 der AbfS nicht dem Anschlusszwang unterliege,
mindestens gemäß § 8 der AbfS eine Ausnahme vom
Anschlusszwang vorliege, ist das Gericht nicht eingegangen. Es
hat vielmehr den Streitgegenstand der Klage auf den Streit um
die Pflicht zur Tragung der Abfallgebühren verkürzt.
Es hat - innerhalb dieser Verkürzung des klägerischen
Vorbringens - auch keine Erwägungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit
einer Tonne mit dem Volumen von 120 Litern angestellt, obwohl
die Gebührensatzung Tonnen mit einem kleineren Volumen vorsieht.
Die
Kammer stellte dabei zu Recht fest, dass es vorliegend nur um Beseitigungsabfälle
(Restmüll) geht. Das Gericht erklärte aber, es bestehe eine
Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten Hausgrundstücken das
Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen Mengen
nicht vollständig verhindert werden könne. Es hat offen
gelassen, ob es sich dabei um eine widerlegliche oder eine unwiderlegliche
Vermutung handelt. Der Kläger habe diesen Erfahrungssatz jedenfalls
nicht erschüttern können.
Zur Begründung dieser Überzeugung hat das Gericht auf die
Zigarettenreste von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers
verwiesen und auf den Restmüll den Passanten auf das Grundstück
des Beschwerdeführers werfen. Der Kläger sei zur Vermeidung
solcher Abfalle - nach seiner eigenen Aussage - nicht in der Lage.
Schließlich wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten
der Kinder des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit dieses
zu kontrollieren angezweifelt.
Schließlich steht das Gericht auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer
hätte, um eine kleinere Tonne zu erhalten, einen Antrag stellen
müssen; dies habe er aber nicht getan. Das Gericht verkennt dabei
nicht, dass die Gebührensatzung keine Regelung eines entsprechenden
Antrags enthält. Es schließt diese Antragspflicht aber
aus dem Gesamtzusammenhang des § 13 Abs. 2 AbfS. Eine nachvollziehbare
Begründung dieser Schlussfolgerung enthält das Urteil nicht.
Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil
des VG zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 05.01.2005 ab. Zur Begründung führte
das Gericht zunächst aus, dass der Beschwerdeführer ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht
dargetan habe. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf
einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs-
und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen des
Klägers Abfall zu vermeiden offensichtlich, es sei es ihm aber
nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher
Hinsicht zu widerlegen. Das OVG verweist zur Begründung auf den
von hypothetischen Besuchern - Gäste, Handwerker, Ärzte
usw. - zum Beschwerdeführer verbrachten Restmüll.
Soweit der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen Beseitigung
von Zigarettenfiltern in der Lage ist, wird dies vom OVG als unwesentliches
Beispiel des Verwaltungsgerichts gewertet, das am Ergebnis der zutreffenden
rechtlichen Wertung nichts ändere.
Auch die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß §
86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht verletzt, da durch den rechtlichen
Ausgangspunkt des VG, nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in
geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden kann, sich
eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem Gericht nicht aufdrängen
musste.
Schließlich
hat das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen Korrekturen"
als rechtlich irrelevant abgetan.
2.
Der
Beschwerdeführer legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde
ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches
Gehör und effektiven Rechtsschutz.
2.1.
Die
Verfassungsbeschwerde gegen den am 10.01.2005 zugestellten Beschuss
des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg ist erschöpft.
Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß
§ 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die Durchführung der
Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher Regelung an den Grundrechten
der Landesverfassung zu messen, soweit diese den gleichen Inhalt wie
entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS
29,89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven
Rechtsschutz (Art. 124 L V) sind inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
2.2.
Die
Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer
hat aus Art. 124 L V nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie,
sondern Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
Für den hier relevanten Rechtsbehelf
bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten des Rechtsweges in einer
unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden
Weise zu erschweren. Die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000,
1163, und NVwZ 2001,552). Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher
Bestimmungen stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht
dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung
und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29,89 [93 f.]).
Das OVG ist vorliegend seiner Pflicht zur Gewährleistung einer
möglichst wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen.
Eine Inzidentprüfung der angegriffenen Satzungen ist ebenso verweigert
worden, wie eine ernsthafte sachverständige Prüfung des
Müllvermeidungskonzeptes des Beschwerdeführers.
2.2.1.
Der
Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung deshalb,
weil das Verwaltungsgericht sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit
zu werden, unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt, er könne
Restmüll nicht vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen
Unterstellung konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei modernen
Müllvermeidungsstrategien tatsächlich noch objektiv unvermeidliche
Restmüllmengen - und gegebenenfalls in welcher Quantität
- anfallen hätte - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher
aufgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist
der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen
" Tatsachenfeststellung" mit schlüssigen Gegenargumenten
und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil
des Vorbringens des Beschwerdeführers ungeprüft als wahr
zu unterstellen, mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die
Gesetze der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon für
sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig darstellt,
ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreise der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch
verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen,
von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig
praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmengen sind
dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften
haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Es
wird hier davon ausgegangen, dass diese Tatsache gerichtsbekannt ist.
Vorsorglich wird aber die Erholung eines Sachverständigengutachtens
zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in
Rheinland-Pfalz seit 1980 beantragt.
Das OVG hat nun unterstellt, dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht
hat und eine weitere Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt
aber keinen Erfahrungssatz, der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet
wäre. Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf der
Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen Tatsachenermittlung
hat das OVG nicht vorgenommen. Es handelt sich damit um eine haltlose
Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers, die auf einem
Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation der einschlägigen
Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon
aus, dass eine weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich
möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche Einschätzung
und den darauf beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann
aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen,
mit der Folge, dass die Gerichte schon
aus Rechtgründen gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung
über die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte
haben die Tragweite des Problems nicht erkannt, sondern mit einer
unbegründeten Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen
Prozess" gemacht.
Durch diese Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung
benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
2.2.2.
Der
Beschwerdeführer hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall die Entscheidung
einer Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die noch nicht geklärt
ist und an deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes
allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als grundsätzlich
bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits
vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend enthält die Gebührensatzung des Landkreises keine
Regelung, nach der die Größe der Restmülltonne nach
Personenzahlen im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung
behält sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird
unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens
10 Liter Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt
sich danach ein gemäß § 5 der Satzung<zulässiges
Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung gestellt.
Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, substantiiert
vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt. Mindestens
hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Haushalt
des Beschwerdeführers keinen Restmüll in die Restmülltonne
einbringt. Wenn die Behörde dies als Umgehung der Entsorgungspflicht
ansehen wollte, und bei ihrer Haltung ist dies zwingend, so hätte
sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer
einleiten müssen. Dies hat der Landkreis aber aus sachlich nicht
nachvollziehbaren Gründen unterlassen.
Dem Landkreis ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige
gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle
möglichst zu vermeiden und der Landkreis gemäß §
3 AbfS die Rechtspflicht hat, die Abfallvermeidung zu fördern.
Dies wird durch die Gebührensatzung des Landkreises, die keinerlei
Flexibilität im Hinblick auf die Größe der Abfallbehältnisse
aufweist, konterkariert. Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung
widerspricht dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie
hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht gemäß §
2 Absatz 1 AbfS genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der
diese Pflicht verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße
genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner
Förderungspflicht gemäß § 3 der Abfallsatzung
vorrangig dadurch zu genügen hat, dass er Müllvermeidung
durch niedrigere Gebühren für das Restmüllvolumen und
die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen
Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der
Gebührensatzung in Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht
gehalten die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit
und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung.
Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS,
nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung
"abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG
verkennt hier die Förderungspflicht gemäß § 3
AbfS.
Dieser Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen
des Landkreises, aber auch wegen der Signalwirkung einer eventuellen
Befreiung vom Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung
grundsätzliche Bedeutung zu. Das OVG hat den Beschwerdeführer
hier aber lediglich auf den Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne
der von ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig,
also mit höherrangigern Recht vereinbar sind. Der Be- schwerdeführer
führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit und
Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
2.2.3.
Bei
verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung
hätte das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren
nachzugehen. Die Klage richtete sich im Kern gegen die Gültigkeit
von Landkreissatzungen. Das Verwaltungsgericht hatte die Inzidentkontrolle
der Satzungen verweigert. Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel
waren nachvollziehbar. Sie ließen sich nicht ohne weiteres widerlegen.
Vielmehr war eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen
Bewertungen des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen
der Müllvermeidungsstrategie des Beschwerdeführers geboten.
Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung
und Auslegung des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden Prüfung.
Da die Gültigkeit von Rechtsnormen (Landkreissatzungen) im Streit
stand, wies die Rechtssache jedenfalls grundsätzliche Bedeutung
auf. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung hat das OVG die Anforderungen
an das Vorliegen von Zulassungsgründen überspannt. Es hat
dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für den Beschwerdeführer
in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn in seinem Anspruch
auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Insbesondere hat es unbeachtet
gelassen, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis seine Befreiung
vom Anschlusszwang begehrt. Dies hat das OVG gänzlich unbeachtet
gelassen und zur Annahme der Rechtmäßigkeit seiner Inanspruchnahme
auf seine Inanspruchnahme verwiesen.
Die Gültigkeit der Normen konnte jedoch nur unter Hinweis
auf die Vereinbarkeit mit höherrangigern Recht, nicht aber unter
Bezugnahme auf die vorhandene Regelung begründet werden. Hierzu
bedurfte es der umfassenden Prüfung in einem Berufungsverfahren.
(VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004- V HG B 7/04)
Die Verfassungsbeschwerde ist damit begründet. Es wird beantragt
die Verfahrensakten des OVG und des VG beizuziehen.
10)A)
X) Stellungnahmen der Gegenseite zur Verfassungsbeschwerde
Der Landkreis Bad
Kreuznach und das Ministerium für Umwelt und Forsten haben zur
Verfassungsklage Stellungnahmen abgegeben:
10)A)X)a)
Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG SALINENSTRAßE 47
BAD KREUZNACH 55543 BAD KREUZNACH ----------------------------------------------------08.03.2005
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
VGH B 2/05
Zu der Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Antragsteller
-
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt
die streitgegenständliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und effektiven
Rechtsschutzes dar.
Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung
am 30. August 2004 und des dazu ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts
Koblenz stellte der Kläger/Antragsteller im vorliegenden Rechtsstreit
den Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 und den
Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei dem Beklagten
vom 14. Januar 2004 aufzuheben. Somit konnte ausschließlich
über diesen Antrag entschieden werden. Ob der Kläger/Antragsteller
einen Anspruch gemäß § 8 Abfallsatzung auf Erteilung
einer Ausnahme der Überlassungspflicht hat, konnte vom Verwaltungsgericht
nicht geprüft werden, da dies eines eigenständigen Antrags
beim Beklagten bedurft hätte. Eine Verkürzung des Streitgegenstandes
ist daher nicht gegeben. Das Begehren des Klägers/Antragstellers
auf Befreiung vom Anschlusszwang wurde folglich zu Recht vom Verwaltungsgericht
nicht erörtert bzw. entschieden, so dass ein Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorliegen kann.
Des Weiteren musste das Oberverwaltungsgericht keine
weitere Tatsachenklärung betreiben. Das Verwaltungsgericht Koblenz
und das Oberverwaltungsgericht Koblenz sind zutreffend zum Ergebnis
gekommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, den Erfahrungssatz,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung eben
nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.
Letztlich liegt seitens des Oberverwaltungsgerichts
kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor, da bereits
das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle unterworfen
hatte und das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kam, dass die Gebührenbemessung
im Abfallgebührenrecht an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab
angeknüpft werden kann und nicht dem Wirklichkeitsmaßstab
entsprechen muss. Diese Auffassung wird vom Oberverwaltungsgericht
Koblenz - insbesondere im Hinblick auf seine gefestigte Rechtsprechung
- bestätigt.
Eine Inzidentkontrolle der streitgegenständlichen Satzungen musste
daher vom Oberverwaltungsgericht Koblenz nicht durchgeführt werden.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung und Artikel 124
Landesverfassung liegt daher nicht vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.
Im Auftrag - Mü. - Kreisoberverwaltungsrätin
(nach
oben)
10)A) X)b) Umweltministerium
Ministerium für Umwelt und Forsten.
Postfach 3160.
55021 Mainz -----------------------------------------------------------------------------11.03.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Rheinländer, Heimweiler
Ihr Schreiben vom 14.02.2005, VGH B 2/05 - Anlage
Sehr geehrter Herr Präsident Prof. Dr. Meyer,
wir danken für die mit vorgenanntem Schreiben
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Verfassungsbeschwerde gibt uns Veranlassung, die abfallrechtlichen
Grundlagen der angegriffenen Gerichtsentscheidung zu beleuchten. Wir
wollen ferner Angaben zu der in der Verfassungsbeschwerde angesprochenen
Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz machen. Auf außerhalb
unserer Ressortzuständigkeit liegende Rechtsfragen wie etwa die
des Kommunalabgaberechts wollen wir dagegen nur am Rande eingehen.
1.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Erzeuger und Besitzer
von Abfällen aus privaten Haushaltungen in Abweichung zu §
5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG verpflichtet, diese Abfälle
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen,
soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese
nicht beabsichtigen.
Die damit hinsichtlich ihrer Reichweite bundesrechtlich
abschließend geregelte Überlassungspflicht erstreckt sich
mithin bei Abfällen aus Haushaltungen nicht nur auf solche zur
Beseitigung, sondern erfasst auch Abfälle zur Verwertung und
macht für Letztere nur dann eine Ausnahme, wenn die privaten
Haushalte selbst. zu einer Verwertung in der Lage sind und sie auch
durchführen.
2.
Im Unterschied zu den Erzeugern und Besitzern von Abfällen
anderer Herkunftsbereiche sind die privaten Haushalte zu einer Verwertung
ihrer Abfälle bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt,
aber nicht verpflichtet. Sie können deshalb nach richtiger
Auffassung anders als die Erzeuger und Besitzer von Abfällen
anderer Herkunftsbereiche Dritte nicht mit der Durchführung
der Verwertung beauftragen. § 16 Abs. 1 KrW- /AbfG, der die
Beauftragung Dritter regelt, setzt nämlich eine Verwertungspflicht
voraus, die für private Haushalte gerade nicht besteht (vgl.
VGH Baden- Württemberg vom 21. Juli 1998,10 S 2614/97).
3.
Die so ausgeformte Überlassungspflicht will dem Umstand Rechnung
tragen, dass der einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten
Entsorgung des bei ihm anfallenden Abfalls regelmäßig
überfordert ist und statuiert deshalb im Grundsatz ein Entsorgungsmonopol
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. BVerwGE
62, 224, 230).
Es besteht also eine gesetzliche Regelvermutung dafür, dass
private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Abfallverwertung nicht in der Lage sind (vgl. VGH Baden- Württemberg
aaO).
4.
Dieser Regelvermutung ebenso wie ihrer Widerlegbarkeit trägt
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes
Rechnung. Danach ist durch Satzung des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers u.a. zu regeln, in welcher Weise die Erzeuger
oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen
haben, dass sie entgegen der Regelvermutung zu einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Eigenverwertung bereit und in der Lage sind.
5.
Die Reichweite der Überlassungspflicht wird vom Beschwerdeführer,
der sie nur auf Abfälle zur Beseitigung angewendet sehen will,
offensichtlich verkannt.
Der Beschwerdeführer benennt eine Reihe von Abfällen,
z.B. Zahnbürstenköpfe, Kugelschreiber, Reste von Kabelisolierungen
und Teile von Billigspielzeug, die er zwar für verwertbar hält,
aber schon nach eigenem Bekunden weder selbst verwerten kann noch
will. Diese Abfälle sind folglich zu überlassen.
6.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 2 und
3 KrW-/AbfG.
Zwar besteht danach die Überlassungspflicht nicht für solche
Abfälle, die entweder durch eine gemeinnützige Sammlung
oder durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Der Beschwerdeführer hat zwar vorgetragen, er
sammle bestimmte Abfälle zur späteren Abgabe an private
Wertstoffsammler. Dem Ministerium für Umwelt und Forsten sind
allerdings keine privaten Sammler bekannt, die die vom Beschwerdeführer
genannten Abfälle zu gemeinnützigen oder zu gewerblichen
Zwecken in privaten Haushaltungen sammeln würden. Auch der Beschwerdeführer
hat solche Sammler weder benannt noch hat er dem Gericht entsprechende
Entsorgungsverträge vorgelegt.
Dies wäre aber vor dem Hintergrund der regelmäßig
bestehenden Überlassungspflicht erforderlich gewesen, um die
Einlassung des Beschwerdeführers auf die Ebene eines substantiierten
Vortrags zu heben und sie damit nachprüfbar zu machen.
7.
Die Notwendigkeit eines solchen substantiierten Vortrags verdeutlicht
auch ein Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur parallelen Problematik bei gewerblichen Siedlungsabfällen.
Diese Abfälle fallen in anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen
an, sind aber nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 der Gewerbeabfallverordnung
den Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit
oder Zusammensetzung ähnlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat
mit noch nicht veröffentlichtem Urteil vom 17. Februar 2005,
7 C 25.03 ausweislich der Presseerklärung des Gerichts Nr. 612005
entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung, wonach
Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle mindestens
ein Erfassungsgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
zu nutzen haben, mit höherrangigern Recht vereinbar ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung u.a. ausgeführt,
dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, dass bei jedem Erzeuger
und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfälle
zur Beseitigung anfallen. Diese Vermutung sei zwar widerlegbar, dazu
müsse aber ein entsprechender Nachweis geführt werden.
8.
Wir halten den Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch auf den vorliegenden
fall für übertragbar.
Der Gesetzgeber hat den Erzeugern und Besitzern gewerblicher
Siedlungsabfälle anders als den privaten Haushaltungen die volle
Verwertungspflicht der bei ihnen anfallenden Abfälle auferlegt
und geht folglich davon aus, dass diese Pflicht insbesondere durch
Einschaltung der privaten Entsorgungswirtschaft umfassend erfüllbar
ist. Wenn gleich- wohl auch bei diesen Verpflichteten die Vermutung
fortbesteht, dass dennoch nicht verwertbare und damit überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, so wird dies erst recht für die privaten
Haushalte gelten müssen, die der Gesetzgeber zu einer umfassenden
Entsorgung nicht in der Lage sieht. Wenn in der Folge die Erzeuger
und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle die Regelvermutung
des Gesetzgebers nicht nur mit der bloßen Behauptung einer umfassenden
Verwertung entkräften können, sondern dazu den Nachweis
der vollständigen Verwertung führen müssen, so wird
dies in gleicher Weise von denjenigen privaten Haushaltungen verlangt
werden müssen, die sich wie der Beschwerdeführer als Ausnahme
voll der Regel sehen.
9.
Einen solchen prüfbaren Nachweis hat der Beschwerdeführer
soweit ersichtlich nicht angeboten. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die beim Beschwerdeführer unstreitig anfallenden Abfälle
nicht vollständig durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung
nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 KrW-/AbfG erfasst werden.
Folglich kann der Landkreis die Überlassung dieser Abfälle
verlangen.
10.
Der Landkreis hält - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger in Rheinland-Pfalz - für die vom Beschwerdeführer
nach eigenem Bekunden für private Wertstoffsammler aufbewahrten
Abfälle kein eigenes Wertstofferfassungssystem bereit. Da die
Verwertungspflicht auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG durch ihre Wirtschaftliche Zumutbarkeit
begrenzt wird, ist dies insbesondere angesichts der geringen Mengenrelevanz
dieser Abfälle nicht zu beanstanden.
Aus unserer Sicht kann daher dahinstehen, ob der Beschwerdeführer
den Anfall sonstiger überlassungspflichtiger Restabfälle
tatsächlich und dauerhaft vermeiden kann. Denn die Pflicht zur
Nutzung des Restabfallgefäßes ergibt sich bereits aus der
Notwendigkeit der Entsorgung der unstreitig beim Beschwerdeführer
anfallenden Abfälle.
11.
Deshalb fügen wir nur der Vollständigkeit halber an, dass
nach unserer Einschätzung auch eine vollständige dauerhafte
Vermeidung sonstiger überlassungspflichtiger Restab- fälle
nicht möglich ist. Selbst derjenige, der seine persönliche
Lebensführung in einem ungewöhnlich hohen Maße auf
dieses Ziel ausrichtet, wird in seinem Bemühen auch dann nicht
vollständig erfolgreich sein können, wenn er seine sonstigen
Bedürfnisse diesem Ziel völlig unterordnet. Auch in einem
solchen besonders geführten Haushalt und in seinem Umfeld fallen
Staub und Kehricht an, der nicht geplant und zielgerichtet zu einem
vernünftigen Zweck wieder eingesetzt werden kann. Auch in einem
solchen .Haushalt, zumal wenn Kinder darin aufwachsen, gehen Gebrauchsgegenstände
zu Bruch, ohne repariert werden zu können oder müssen kleine
Verletzungen mit Heftpflaster oder ähnlichem versorgt werden.
Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorträgt, ist
das von ihm angeblich verfolgte "Abfallvermeidungskonzept",
soweit es über die Eigenkompostierung hinausgeht, nicht prüfbar.
Soweit er sich in den uns zugänglich gemachten und im Verfahren
ausgetauschten Schriftsätzen dazu äußert, sind diese
Äußerungen allgemein gehalten und beschränken sich
im Wesentlichen auf die Behauptung einer bestimmten Lebensführung.
Die als Beweis angebotenen gutachterlichen Stellungnahmen zielen darauf
ab, die Verwertbarkeit bestimmter Stoffe darzulegen; sie tragen nicht
zur Beantwortung der Frage bei, ob die fraglichen Wertstoffe auch
vom Beschwerdeführer tatsächlich verwertet werden.
12.
Vor diesem Hintergrund musste sich dem Oberverwaltungsgericht aus
unsererSicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung
nicht aufdrängen. Es konnte zu Recht schon nach den Einlassungen
des Beschwerdeführers selbst davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer
überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
13.
Im übrigen scheint unstreitig, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zumindest in
Bezug auf die bei ihm anfallenden Papierabfälle auch tatsächlich
nutzt. Jedenfalls ist soweit ersichtlich weder vorgetragen, dass solche
Abfälle bei ihm nicht anfallen noch dass das Altpapier ausschließlich
außerhalb des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregimes
verwertet werde.
Schon allein aus diesem Grund liegt also eine entgeltfähige
Leistung des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers
vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren
ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, dessen Grenzen mit
Blick auf den Gleichheitssatz erst dann überschritten sind, wenn
die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt
ist (BVerwG vom 21.10.1994,8 C 21.92). Dabei verlangen Äquivalenzprinzip
und Gleichheitssatz keine strikt dem Maß der durch die jeweilige
Benutzung verursachten Kosten folgenden Erhebung der Benutzungsgebühren
(BVerwG vom 26.10.1977,7 C 4.76).
Es begegnet nach dieser Rechtsprechung keinen Bedenken, wenn auch
derjenige zu Grundgebühren herangezogen wird, der nicht alle
Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung gleichermaßen
nutzt. Die Grundgebühr wird für die Inanspruchnahme der
Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallwirtschaft
insgesamt erhoben und ist auch mit Blick auf den Gleichheitssatz schon
dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten
Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten ver- ursacht, die bei
einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige
nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG vom 20.12.2000,
11 C 7.00).
14.
Nachdem der Beschwerdeführer unter 2.2.1 seiner Beschwerde die
Entwicklung der Abfallmengen in Rheinland-Pfalz angesprochen hat,
haben wir in der Anlage eine tabellarische Aufstellung der Mengenentwicklung
bei den Haushaltsabfällen in Rheinland-Pfalz von 1990 -2003 beigefügt.
Sie basiert auf den Abfallbilanzen des Landes.
Wir messen der Mengenentwicklung bei der Entscheidung
über die Verfassungsbeschwerde allerdings keine Bedeutung bei.
Denn aus den Abfallbilanzen des Landes lassen sich selbstverständlich
keine Folgerungen für den hier in Rede stehenden Haushalt des
Beschwerdeführers ziehen.
Die tabellarischen.Zusammenstel1ungen machen nur hinreichend
deutlich, dass die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
überlassenen Abfallmengen von 1,6 Mio. tim Jahr 1990 auf ca.
1,9 Mio. tim Jahr 2003 gestiegen sind. Im gleichen Zeitraum hat die
Menge der darin enthaltenen verwerteten Abfälle zu-, die Menge
der beseitigten Abfälle abgenommen. Die Menge der zu beseitigenden
Abfälle lässt seit 1996 eine allenfalls schwach ausgeprägte
Tendenz zur weiteren Reduzierung erkennen. Dass diese Tendenz gegen
Null gehen könnte, lässt sich nicht ablesen. Das gilt erst
recht für die Gesamt- menge der überlassungspflichtigen
Abfälle, die seit dem Jahr 1999 keine ausgeprägte Tendenz
mehr erkennen lässt und im Jahre 2003 nur ca. 50.000 t unter
der bisherigen Höchstmarke aus dem Jahr 2000 liegt.
Sofern Sie entgegen unseren Erwartungen die Mengenentwicklung
der überlassungs- pflichtigen Abfälle in Rheinland-Pfalz
für den Ausgang des Verfahrens für bedeutsam halten sollten
und daher nähere Informationen wünschen, bitten wir um einen
entsprechenden Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Go. Ju.
(nach
oben)
10)A)
XI)
Antwort zu den Stellungnahmen der Gegenseite
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - OLG München ------------------
München, 10.04.2005
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
Postfach
56065 Koblenz
VGH B 2/05
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Carl Rheinländer, Heimweiler
ist zu den Stellungnahme des
a)- der Kreisverwaltung vom 08.03.2005
und des
b)- des Umweltministeriums vom 11.03.2005
Vortrag veranlasst:
Als wesentlich ist hervorzuheben, dass es sich bei der Behauptung,
der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Antragstellers
sei unstreitig, um eine unzutreffende Unterstellung handelt. Die
Gerichte, ebenso wie nunmehr die Kreisverwaltung und das Umweltministerium,
ignorieren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Bauökologe
ist und daher über eine besondere Sachkunde hinsichtlich der
hier relevanten Materialien und deren Vermeidung, Behandlung oder
schadlosen Entsorgung verfügt. Die Gerichte haben demgegenüber
ihre laienhafte Einschätzung ohne weiteres über den Sachverstand
des Beschwerdeführers gesetzt. Sie haben diesen Sachverstand,
wie sich aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen ergibt,
als solchen nicht zur Kenntnis genommen.
Vorsorglich ist
im Einzelnen folgendes vorzutragen:
Zu a)
Die Kreisverwaltung
argumentiert damit, der Antragsteller habe beantragt, den Bescheid
der Kreisverwaltung vom 14.April 2003 und den Widerspruchsbescheid
des Kreisrechtsausschusses vom 14.Januar 2004 aufzuheben. Er habe
nicht beantragt, eine Ausnahme von der Überlassungspflicht
erteilt zu bekommen. Folglich habe das Verwaltungsgericht dies auch
nicht prüfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Kreisverwaltung
konstruiert hier einen Widerspruch, der gar nicht existiert.
Nach §14 KrW-/AbfG brauchen Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken, das Aufstellen der Tonne für überlassungspflichtige
Abfälle, also für Restmüll, nicht zu dulden, wenn
keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Ohne Restabfallgefäß
scheidet eine Gebührenschuld nach §§ 2,3 AbfGS jedoch
aus.
Die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 14. April 2003 und der
Widerspruchsbescheid vom 14. Januar, der sich ja eben auf den Widerspruch
gegen den Gebührenbescheid bezieht, aufgehoben werden kann,
lässt sich nur dann beantworten, wenn der zentrale Aspekt der
Sache vom Verwaltungsgericht untersucht wird, nämlich:
Fallen auf dem
streitigen Grundstück überlassungspflichtige Abfälle
an oder nicht?
Wäre eine
Ausnahmeerteilung von der Überlassungspflicht beantragt worden,
und diese Ausnahmeerteilung wäre laut Gesetz nur möglich,
wenn wiederum keine überlassungspflichtigen Abfälle auf
dem Grundstück des Klägers anfallen, hätte das Gericht
genau den gleichen Aspekt wie oben zu untersuchen gehabt:
Fallen auf dem streitigen Grundstück überlassungspflichtige
Abfälle an?
Die Stellungnahme des Landkreises ist bis hier hin also nicht von
Relevanz für den Prozessgegenstand. Nach wie vor bleibt das
entscheidende Versäumnis des Verwaltungsgerichts bestehen:
Es hat oben stehenden Aspekt nicht untersucht, obwohl er allein
entscheidend ist.
Des Weiteren behauptet
die Kreisverwaltung abermals, dem Antragsteller wäre die Widerlegung
des "Erfahrungssatzes, dass auf einem bewohnten Grundstück
regelmäßig Abfälle anfallen", nicht gelungen.
Die einzige Gelegenheit, die der Antragsteller je zur Stellungnahme
bekam, war während der mündlichen Anhörung vom 30.08.2004
vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Leider ist in der Niederschrift
über diese öffentliche Sitzung das damals Gesagte so gut
wie nicht wiedergegeben worden. Die Erörterung der Sach- und
Rechtslage, die am 30.08. etwa 45 Minuten dauerte, wurde lediglich
mit 3 kurzen Sätzen beschrieben.
Zum tatsächlichen Inhalt dieser Sitzung wurde daher unmittelbar
danach ein Gedächtnisprotokoll verfasst, basierend auf Notizen
und Erinnerungen des Antragsteller und seiner beiden Anwälte.
Dieses Protokoll wird anliegend zu Beweiszwecken überreicht
und zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens gemacht.
Es ergibt sich danach, dass der einzige strittige Punkt in der ganzen
Sitzung die Frage nach den Zigarettenkippen von Besuchern des Antragstellers
war. Diese Zigarettenkippen wertet der Landkreis als Restmüll,
wie auch aus dem Sortierplan auf der Website des Landkreises zum
Thema Abfall ersichtlich.
Dass der Antragsteller aber substantiiert vortrug, zur eigenen Verwertung
der Kippen in der Lage zu sein, wurde ignoriert. Der Antragsteller
hat damit den prozessrelevanten "Erfahrungssatz" wenn
nicht widerlegt, so doch so erschüttert, dass das Gericht gehindert
war ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts im Sinne dieses
"Erfahrungssatzes" zu entscheiden. Hier hätte das
Gericht sich mit der Tatsache des, eingangs begründeten, besonderen
Sachverstandes des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen.
Weil die wesentlichen
Argumente des Antragstellers vom Verwaltungsgericht weitgehend ignoriert,
bzw. das Ergebnis der mündlichen Anhörung im Urteil unzutreffend
wiedergegeben wurde, hat er Berufung eingelegt. Doch auch das OVG
hat seiner Amtsermittlungspflicht nicht genügt.
Das Vorbringen des Landkreises ist danach nicht geeignet die Begründetheit
der Verfassungsbeschwerde in Frage zu stellen.
Zu b)
Punkt 1.
Die im zweiten Satz niedergeschriebene Aussage ist irreführend
falsch. Die Abs. 2 und 3 des § 13 KrW-/AbfG schränken
Absatz 1 ein und bestätigen daher die Ansicht des Antragstellers.
Die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, sieht die Möglichkeit
der Weitergabe jeglicher Wertstoffe aus privaten Haushaltungen an
gemeinnützige oder gewerbliche Sammler ausdrücklich vor.
Der Landkreis ist also nur noch für die überlassungspflichtigen
Abfälle, auch Abfälle zur Beseitigung oder Restmüll
genannt, zuständig. Solche fallen im Haushalt des Antragstellers
aber nicht an.
Punkt 2.
Das Ministerium bestätigt damit, die Berechtigung des Antragstellers
zur Verwertung seiner Abfälle. Im Übrigen ist die Aussage
für den vorliegenden Fall irrelevant. Der zitierte § 16
KrW-/AbfG bezieht sich auf Abs. 2 des § 13 KrW-/AbfG.
Der Antragstellers verwertet seine Abfälle aber entweder selbst
auf dem Grundstück oder nach Satz 2 und 3 des Absatzes 3 im
§ 13 KrW-/AbfG.
Punkt 3.
Die Aussage bezieht sich abermals auf die überlassungspflichtigen
Abfälle. Mit der umweltgerechten Entsorgung von Beseitigungsabfällen
mag der Privathaushalt überfordert sein. Diese fallen im Haushalt
des Antragstellers aber gerade nicht an.
Alle sonstigen Abfälle werden von ihm ordnungsgemäß,
schadlos und streng nach den gesetzlichen Vorgaben und der Rangfolge:
Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung, entsorgt.
Punkt 4.
Hier wird auf § 8 der Abfallsatzung des Landkreises verwiesen.
Demnach, also nach zitiertem § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetz, wäre besagter § 8 unzureichend. Er
sagt nur dass ein Nachweis zu führen ist, nicht aber
in welcher Weise.
Punkt 5.
Hier wird versucht, eine nach dem Gesetz zu den Wertstoffen zählende
Abfallgruppe, in reiner Form gesammelte Kunststoffabfälle,
die für eine stoffliche Verwertung bestens geeignet sind (stoffliche
Verwertung geht laut Gesetz vor thermische Verwertung), zu überlassungspflichtigem
Abfall umzuinterpretieren und so den Anfall von Restmüll zu
konstruieren.
Punkt 6.
Die hier angesprochenen Abfälle sind ausschließlich die
in reiner Form gesammelten Kunststoffabfälle.
Artikel für diese Fraktion fallen im Haushalt des Antragstellers
derart selten an, dass über einen Zeitraum von nunmehr 6 Jahren
in der Wertstoffecke des Antragstellers gerade ein halber Eimer
gefüllt werden konnte.
Der Antragsteller sammelt diese Kunststoffdinge, weil er sie ausschließlich
einer stofflichen Verwertung zuführen will. Würde der
Antragsteller diese Kunststoffartikel dem Landkreis überlassen,
würden sie auf dessen Deponie landen. Eine umweltfreundliche,
stoffliche Verwertung, werkstofflich oder rohstofflich, wäre
damit ausgeschlossen. Selbst die thermische Verwertung, nicht zu
verwechseln mit der Müllverbrennung zur Beseitigung, kann vom
Landkreis nicht gewährleistet werden.
Der Antragsteller hatte auch noch nie die Absicht, seinen halben
Eimer Kunststoffabfälle loszuwerden. Deshalb muss er heute
noch keinen konkreten privaten Entsorger benennen, geschweige denn
Entsorgungsverträge vorlegen.
Es gibt keinen Zweifel, dass getrennt gesammelte Kunststoffabfälle
einen gewissen Wert haben. Selbst eine Mischung aus verschiedenen
Kunststoffen stellt einen wertvollen Rohstoff für die Kunststoffrecyclingbetriebe
dar, der zum Vorteil der Umwelt möglicht lange in den Stoffkreisläufen
zu halten ist, statt ihn in Müllverbrennungsanlagen zu beseitigen.
Gegenwärtig treibt die Nachfrage aus Übersee die Preise
für Gebrauchtkunststoffe in die Höhe.
Ähnlich verhält es sich mit der Abfallfraktion Alt-CDs.
Diese würde der Antragsteller ebenfalls nicht dem Landkreis
überlassen, weil dieser bis heute keine ordnungsgemäße
Verwertung sicherstellen kann. Alt-CDs ergeben ebenfalls einen wertvollen
Rohstoff, wenn sie nicht mit Restmüll vermischt werden. Der
Antragsteller sammelt sie deshalb, um sie, sobald eine entsprechende
Menge beisammen ist, dem stofflichen Recycling zuführen zu
können.
Wenn das Ministerium hierzu "Einlassungen auf der Ebene eines
substantiierten Vortrags" vermisst, kann dies nicht dem Antragsteller
angelastet werden. Es handelt sich einzig um ein Versäumnis
des Landkreises.
Sachlich nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Ministeriums
für Umwelt, ihm seien keine privaten Sammler bekannt, nachdem
die Website des Umweltbundesamtes die Adressen mehrerer Abgabestellen
für Alt-CDs aufführt. Dort wird auch dazu aufgerufen,
die Alt-CDs an spezielle Verwertungsbetriebe zu schicken.
Punkt 7.
Die hier gemachten Aussagen beziehen sich auf die gewerblichen Siedlungsabfälle
und nicht auf die Abfälle aus privaten Haushalten.
Immerhin wird hier bestätigt, dass die Vermutung nach dem zwangsläufigen
Anfall von Beseitigungsabfällen widerlegbar ist. Ein entsprechender
Nachweis muss durch den Abfallwirtschaftsbetrieb vom gewerblichen
Betrieb verlangt werden.
Im Falle des Antragstellers, der seit dem Jahr 2000 keinen Restmüll
mehr hat und dies mehrfach gegenüber dem Landkreis erklärt
hat, wurde nie ein solcher Nachweis verlangt.
Punkt 8.
Das Beispiel des Antragstellers verdeutlicht, dass im Bereich eines
privaten Haushalts der völlige Verzicht auf die Erzeugung von
überlassungspflichtigem Abfall möglich ist. Die viel zitierte
und einem überholten Denken entsprungene Vermutung, dass Restabfälle
zwangsläufig anfallen, wird substantiiert widerlegt.
Im Übrigen ist es aus Sicht des Antragstellers in einem privaten
Haushalt sehr viel leichter, Restmüll zu vermeiden, als in
einem Gewerbebetrieb. Im ersten Fall besitzen die Beteiligten die
volle Autonomie und Entscheidungsfreiheit, während das Abfallmanagement
im Gewerbebetrieb sehr stark von herrschenden Sachzwängen,
etwa logistischen, und dem Verhalten der Konkurrenz, bzw. Wunsch
der Kundschaft usw. abhängt.
Obwohl der Landkreis schon lange weiß, dass der Haushalt des
Antragstellers eine Ausnahme von der von ihm behaupteten Regel darstellt,
hat er bis heute keinen Nachweis der vollständigen Verwertung
angefordert.
Punkt 9.
Der Antragsteller muss den besagten Nachweis nicht anbieten, sondern
der Nachweis muss durch den Landkreis angefordert werden.
Die hier aufgestellte Schlussfolgerung, - weil der Antragsteller
einen Nachweis nicht angeboten hätte, wäre der Anfall
von Restabfall auf seinem Grundstück unstreitig, - ist nicht
tragfähig; dem Antragsteller wird unsachlich die illegale Entsorgung
von Restabfall unterstellt, nach dem Motto "dass nicht sein
kann, was nicht sein darf".
Punkt 10.
Hier wird bestätigt, dass das Wertstofferfassungssystem des
Landkreises unzureichend ist.
Die gesetzlich dokumentierte Rangfolge (u.A. Kreislaufwirtschafts-
/Abfallgesetz) für die Entsorgung, -Vermeidung vor stofflicher
Verwertung, stoffliche Verwertung vor thermischer Verwertung, thermische
Verwertung vor Beseitigung-, kann vom beklagten Landkreis nicht
in vollem Umfang umgesetzt werden. Dessen Streben hat sich in der
Vergangenheit hauptsächlich auf den Ausbau seiner Deponien
erstreckt, statt auf den Aufbau umfassender Verwertungslogistik.
Selbst im Jahr 2005, wo per Gesetz ab 1. Juni der Restmüll
nicht mehr deponiert werden darf, ohne vorbehandelt worden zu sein,
kann der Landkreis eine weitgehende Verwertung nicht sicherstellen.
Dieser Missstand kann nicht dem Antragsteller angelastet werden
indem man ihm sagt, für seine Wertstofffraktionen gäbe
es kein Erfassungssystem und deshalb wären sie überlassungspflichtig.
So wird die Zuständigkeit des Landkreises erst durch eine Unterschlagung
des Verwertungsgebots künstlich konstruiert.
Dabei ist der Landkreis ab Juni selbst dazu verpflichtet, verwertbare
Bestandteile vor der Deponierung aus dem Restmüll herauszusammeln.
Genau dies tut der Antragsteller jetzt schon. Es ist ihm nicht anzulasten,
dass es im Landkreis kein Erfassungssystem für Alt-CDs gibt
und er die gesammelten CDs, sobald eine entsprechende Menge beisammen
ist, einer überregionalen Sammlung zuführen muss. Der
Kläger ist fest davon überzeugt, dass die von ihm gesammelten
und sortierten sauberen Kunststoffabfälle vom Landkreis nicht
sachgemäß nach dem Verwertungsgebot verwertet werden
würden, was auch die vorliegende Stellungnahme des Umweltministeriums
bestätigt.
Er ist durchaus berechtigt, seine Wertstoffe einer gewerblichen
Sammlung zuzuführen, und kann nicht gezwungen werden, getrennt
gesammelte Wertstoffe in das graue Restabfallgefäß zu
werfen.
Punkt 11.
Hier folgt das Umweltministeriums der "Argumentation"
des Landkreis und des Verwaltungsgerichts. Ein tatsächlich
bestehender Zustand wird abgestritten. Es wird einfach die eigene
Unzulänglichkeit, Restabfall zu vermeiden, auf den Antragsteller
übertragen. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil
erklärt:
"Dabei besteht nach Auffassung der Kammer eine Vermutung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken, selbst bei größtmöglichem
Bemühen um Abfallvermeidung, das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert
werden kann."
Diese Vermutung kann nur jemand hegen, der sich noch nicht mit der
vollständigen Vermeidung von Restabfall beschäftigt hat.
Ein durchschnittlich Müll erzeugender Bürger kann nicht
einfach von seiner persönlichen, auf der eigenen Lebenserfahrung
beruhenden Vermutung auf einen Dritten schließen und dessen
andere, auf anderem Streben und anderem Lernen beruhende Lebenserfahrung
abstreiten.
Die aufgezählten Beispiele führen im Haushalt des Antragstellers
keineswegs zum Anfall von Restmüll. Staub und Kehricht sind
beim Antragsteller vollständig biologisch abbaubar, bzw. von
rein mineralischer Beschaffenheit, können also auf den Kompost.
Der Straßenkehricht kann zudem noch Zigarettenkippen beinhalten,
ebenfalls zu 100% biologisch abbaubar, Verpackungspapierchen etwa
von Bonbons, also Verpackungsabfall-gelber Sack, und kleine Steine
oder Splitt. Deshalb wird dieser sortiert und gesiebt, die Steine
gehören zum Bauschutt, mit dem Splitt kann im Winter bei Glatteis
gestreut werden. Gebrauchsgegenstände im Haushalt des Antragstellers
sind so ausgewählt, dass sie, wenn sie zu Bruch gehen, leicht
repariert werden oder auch als Bruch zu 100% verwertet werden können.
Pflaster die vom Antragsteller verwendet werden sind vollständig
biologisch abbaubar.
Es wird beanstandet, das Abfallvermeidungskonzept des Antragstellers
sei nicht prüfbar. Jedoch hat keine Behörde jemals dieses
Konzept prüfen wollen. Wenn in den Schriftsätzen
enthaltene Äußerungen für das Ministerium zu allgemein
gehalten sind, beruht dies auf dem bisherigen Desinteresse der zuständigen
Behörden.
Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zur biologischen Abbaubarkeit
von Zigarettenfiltern wurde deshalb eingebracht, weil das VG die
Ansicht des Landkreises, Filterkippen gehörten zwangsläufig
zum Restmüll, einfach übernahm.
Punkt 12.
Auch das OVG hat es unterlassen, zur objektiven Klärung der
Sachlage die Argumente des Antragstellers zu prüfen. Wieder
wurde einfach eine persönliche Vermutung der Richter über
die grundlegend anderen, persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers gestülpt und danach entschieden.
Punkt 13.
Alle auf seinem Grundstück anfallenden Papierabfälle werden
vom Antragsteller selbst verwertet. Wochenspiegel und amtliches
Mitteilungsblatt werden zum Feueranzünden benötigt oder
kompostiert. Er hat keine Tageszeitung oder Illustrierte abonniert,
lehnt für jeden Austräger gut lesbar jegliche Werbesendungen
ab und ist seit vielen Jahren in der so genannten Robinsonliste
eingetragen, was gewährleistet, keine Werbesendungen per Post
zu erhalten. Es kann also keine Rede sein von der Nutzung des "öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsregimes". Auch wird die Müllabfuhr bestätigen,
hier noch nie Papier abgeholt zu haben.
Der Hinweis auf Urteile des BVerwG geht fehl. Es fehlt die Relevanz,
weil beim Antragsteller keine überlassungspflichtigen Abfälle
anfallen.
Deshalb muss er, allen vom BVerwG gewährten Gestaltungsspielräumen
bei der Bemessung von Abfallentsorgungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger zum Trotz, die Aufstellung der grauen Tonne
nicht dulden (§14 KrW-/AbfG) und kann nicht zur Zahlung von
Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden (§§
2,3 AbfGS).
Immerhin bestätigt das zitierte Urteil 8 C 21.92, dass Gebührenregelungen
durchaus ungerechtfertigt gegenüber den sachlichen Gründen
sein können. Danach erscheint es fragwürdig, wenn im Falle
des Antragstellers, bei dem keinerlei Nutzung der Dienste des Abfallwirtschaftsbetriebs
vorliegt, durch den Landkreis die volle Abfallentsorgungsgebühr
verlangt wird.
Auch ist der Blick auf die Grundgebühr und eines sich damit
befassenden Urteils des BVerwG nicht hilfreich, da die Grundgebühr
als Teil der Abfallentsorgungsgebühr ebenfalls nur erhoben
werden kann, wenn überlassungspflichtige Abfälle anfallen,
bzw. die öffentlich-rechtliche Entsorgungseinrichtung genutzt
wird.
Punkt 14.
Der Antragsteller stimmt zu, dass aus den Abfallbilanzen des Landes
keine Folgerungen für seinen Haushalt gezogen werden können.
Allerdings bestätigen die Bilanzen die Ansicht des Antragstellers,
wonach die deutsche Abfallwirtschaft das erklärte Ziel nach
primär weitgehender Abfallvermeidung und sekundär umfassender
Verwertung nicht erreichen kann. Die Abfallgesetze in Deutschland
sind diesem Vorhaben gegenüber zahnlos und taugen lediglich
zur Verwaltung des bestehenden Zustands. Weil aber nicht nur die
rein statistisch festgehaltene Abfallmenge eine enorme Belastung
der Gesellschaft darstellt, sondern darüber hinaus auch alles
Andere betrachtet werden muss, was mit der fahrlässigen Produktion
von schwer verwertbaren Konsumartikeln in Zusammenhang steht, wie
beispielsweise der Gesamtenergieeinsatz, der Gesamttransportbedarf,
der Rohstoffverbrauch oder der Naturflächenverbrauch für
die Produktionsanlagen etwa, zusammengenommen gemeinhin als "ökologischer
Rucksack" eines jeden Produkts bezeichnet, ist die fortschreitende
Schädigung der Lebensgrundlagen vorgezeichnet.
Diese umfassenden Schädigungen aber sind gleichbedeutend mit
einer allmählichen Aushöhlung der verfassungsmäßig
garantierten Grundrechte zumindest der nachfolgenden Generationen.
Deshalb hält der Antragsteller die deutschen Abfallgesetze
für verfassungswidrig.
Zum Landkreis
ist noch zu sagen, dass er am Weiterbestehen des Müllproblems
eine Mitschuld trägt. Er weigert sich gegenüber seinen
Kunden, das Bemühen um Abfallvermeidung oder gewissenhafter
Verwertung finanziell zu honorieren. Sämtliche anerkannten
Absichtserklärungen zu diesem Thema, auf globaler, europäischer
oder auf Bundesebene, werden weitgehend ignoriert.
- aus Agenda 21,
Resultat der UN-Konferenz in Rio 1992:
-- "Schaffung innenpolitischer Rahmenbedingungen,
die einen Umstieg auf nachhaltigere Produktions- und Verbrauchsgewohnheiten
begünstigen"(4.17),
-- "Die Regierungen sollen in Zusammenarbeit mit ...
den Haushalten und der Bevölkerung gemeinsame Anstrengungen
unternehmen, um Abfälle und Abfallprodukte zu vermeiden"(4.19).
-- "ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte
Marktsignale, die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen
Kosten des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des
Anfalls von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint,
daß in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen
in den Verbrauchs- und Produktionsmustern eintreten werden"
(4.24).
- Johannesburg 2002: Maßnahmen mit folgendem Ziel: "Unter
Beteiligung staatlicher Behörden und aller Interessengruppen
Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen minimieren
und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung und
Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten,
um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie
möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
- EU-Kommission vom 14.04.2003 -"Eine thematische Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling"-:
-- Sie hält es für möglich, die Verwendung beträchtlicher
Mengen natürlicher Ressourcen und die damit verbundenen Auswirkungen
auf die Umwelt zu vermeiden, indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium
wiederverwendet oder stofflich verwertet und indem sie ökologisch
sinnvoller konzipiert werden.
-- fordert ferner notwendigerweise zusätzliche Maßnahmen
der lokalen Behörden, zur Abfallvermeidung und stellt
die höhere Qualität von getrennt gesammelten Wertstoffen
gegenüber nachträglich aus den heterogenen Siedlungsabfällen
gewonnenen Materialien fest.
-- beklagt, dass, obwohl die Abfallvermeidung seit Jahren das
wichtigste Ziel der Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl der
Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft ist, bisher nur wenig
Fortschritte bei der Umsetzung dieses Ziels in die Praxis erzielt
wurden.
Auch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz fordert zur Vermeidung
von Abfällen "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer
Produkte gerichtetes Konsumverhalten"(§4, Satz 2)
Ein solches Konsumverhalten praktiziert der Antragsteller seit vielen
Jahren. § 5, Satz 2 enthält zudem ein Getrennthaltungsgebot
für Abfälle zur Verwertung. Satz 4 verpflichtet zur Verwertung
all der Abfälle, für die ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann. Daran orientiert sich der Antragsteller
und gerät damit in Widerspruch zum Landkreis.
Es wird vorsorglich
beantragt die Verfahrensakten des OVG und des VG zu Beweiszwecken
beizuziehen.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
(nach
oben)
10)A)
XII)
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz - (Eingang
10.August 2005)
VGH B 2/05
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
RHEINLAND- PFALZ
BESCHLUSS
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren betreffend die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße
4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk, Marienplatz
17, 80331 München,
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
5. Januar 2005- 12 A 11861/04.OVG -
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz durch seinen
Ausschuss am 28. Juli 2005
unter Mitwirkung von
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. M
Präsident des Oberlandesgerichts D
Kreisverwaltungsdirektorin K
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
mit der sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches
Urteil zurückgewiesen worden ist.
1. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Frau und
drei Kindern in Heimweiler. Für das Jahr 2003 zog ihn der Landkreis
Bad
Kreuznach zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe
von 181 ,56 heran.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beschwerdeführer
Klage gegen den Gebührenbescheid. Zur Begründung machte er
geltend, dass auf seinem Grundstück keinerlei Restmüll anfalle.
Schon beim Kauf von Lebensmitteln und Gebrauchsgütern achte die
Familie auf Müllvermeidung bzw. auf die spätere Verwertbarkeit
und Kompostierbarkeit von Abfällen. Soweit möglich, kompostiere
sie diese. Kunststoffabfälle würden zur späteren Abgabe
an private Wertstoffsammler gesammelt. Besucher der Familie nähmen
den von ihnen erzeugten Restmüll wieder mit.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. August 2004
ab. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte habe den Beschwerdeführer
zu Recht zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch
genommen. Unstreitig sei diesem für das Jahr 2003 eine Restmülltonne
mit einem Volumen von 120 Litern zur Verfügung gestellt worden.
Das Grundstück des Beschwerdeführers sei auch zu Recht an
die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen, da
dort Abfälle anfielen. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten
Hausgrundstücken selbst bei größtmöglichem Bemühen
um Abfallvermeidung das Entstehen von Beseitigungsabfällen nicht
vollständig zu verhindern sei. Diese Vermutung habe der Beschwerdeführer
nicht erschüttert. Er könne auch bei größter Anstrengung
nicht verhindern, dass er - wenn auch ungewollt -Besitzer von überlassungspflichtigen
Restabfällen werde, die von Besuchern der Familie zurückgelassen
oder von Passanten auf das Grundstück geworfen würden.
2. Den Antrag des Beschwerdeführers, seine Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2005 ab. Zur Begründung
führte das Gericht aus, die Richtigkeit des Urteils begegne keinen
ernstlichen Zweifeln. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung fielen auf
einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle an,
die der gesetzlichen Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterlägen.
Dem Beschwerdeführer sei es weder im Klageverfahren noch mit dem
Antrag auf Zulassung der Berufung gelungen, diesen Erfahrungssatz in
tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Insofern habe bereits das
Verwaltungsgericht zutreffend auf Rest- abfälle von Besuchern hingewiesen.
Diese Abfälle entstünden auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
und müssten von diesem der entsorgungspflichtigen Körperschaft
zur Beseitigung überlassen werden. Angesichts der gesetzlichen
Überlassungspflicht sei eine etwaige Bitte des Beschwerdeführers
an seine Besucher, Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich
unerheblich. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts werde der
Beschwerdeführer auch dann Besitzer von beseitigungs- und überlassungspflichtigem
Abfall, wenn Passanten Abfälle auf sein Grundstück werfen
würden. Eines Besitzgründungswillens bedürfe es nicht,
da der Besitzbegriff im Abfallbeseitigungsgesetz öffentlich-rechtlicher
Art sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden
auch nicht mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen
Aufklärungspflicht. Wegen des rechtlichen Ausgangspunktes des Verwaltungsgerichts,
nach dem bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden
könne, habe sich ihm eine weitere Erforschung des Sachverhalts
nicht aufdrängen müssen. Vor diesem Hintergrund weise die
Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten
auf. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls
nicht gegeben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung werfe keine rechtliche
oder tatsächliche Frage auf, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich sei und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung
bedürfe. Der Zulassungsgrund der Divergenz sei schon nicht hinreichend
dargelegt.
3. Mit seiner gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches Gehör und
effektiven Rechtsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, eine ernsthafte sachverständige Prüfung seines Müllvermeidungskonzepts
sei nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe unter Hinweis auf eine
allgemeine Lebenserfahrung unterstellt, dass der Beschwerdeführer
den Anfall von Restmüll nicht vermeiden könne. Dieser Auffassung
sei das Oberverwaltungsgericht ohne weitere Aufklärung und ohne
Berücksichtigung seines entgegenstehenden Vorbringens gefolgt.
Dabei habe es unterstellt, dass die positive Entwicklung der Restmüllreduzierung
ihr Optimum erreicht habe und eine weitere Verbesserung nicht mehr möglich
sei. Dem widerspreche indessen die sachliche Einschätzung des Beklagten
in § 2 Abs. 1 und § 3 der Abfallsatzung; hiernach sei eine
weitere Steigerung der Müllvermeidung durchaus möglich. Darüber
hinaus sei das Oberverwaltungsgericht durch den Grundsatz der Amtsermittlung
verpflichtet gewesen, eine Inzidentprüfung der einschlägigen
Satzungen vorzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Überprüfung
ihrer Gültigkeit zentraler Gegenstand seiner Klage gewesen sei,
das Verwaltungsgericht eine solche Prüfung aber nicht vorgenommen
habe. Die Satzungen enthielten widersprüchliche Regelungen. Nach
§ 3 der Abfallsatzung bestehe eine Pflicht des Landkreises zur
Förderung der Abfallvermeidung. Diese Pflicht werde jedoch durch
die Abfallgebührensatzung konterkariert, da derjenige, der Müll
vermeide, nicht durch niedrigere Müllgebühren belohnt werde.
Der Frage der Umsetzung der Pflicht zur Förderung der Abfallvermeidung
komme wegen der Folgen für andere Rechtsunterworfene des Beklagten
sowie wegen der Signalwirkung einer eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang
grundsätzliche Bedeutung zu. Das Oberverwaltungsgericht habe nicht
beachtet, dass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Befreiung vom
Anschlusszwang begehrt habe.
Die Verfassungsbeschwerde enthält ferner Ausführungen
dazu, wie der Beschwerdeführer Abfälle selbst verwertet oder
zur Abgabe an private Verwerter sammelt.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in seiner Stellungnahme
Ausführungen zu den abfallrechtlichen Grundlagen der angegriffenen
Entscheidung gemacht. Zudem hält es den Vortrag des Beschwerdeführers,
dass bei ihm keinerlei Restmüll zur Übergabe anfalle, für
nicht hinreichend substantiiert.
Das Ministerium der Justiz hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde
für nicht begründet. Nicht die Befreiung vom Anschlusszwang,
sondern allein die Gebührenerhebung sei Gegenstand des Ausgangsverfahrens
gewesen. Eine Pflicht zur weiteren Tatsachenaufklärung habe für
das Oberverwaltungsgericht nicht bestanden. Schließlich habe bereits
das Verwaltungsgericht die Abfallsatzung einer Inzidentkontrolle unterzogen.
Dem Verfassungsgerichtshof hat die Akte des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann deshalb gemäß
§ 15 a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof
-VerfGHG - durch den vom Verfassungsgerichtshof bestellten Ausschuss
zurückgewiesen werden.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs
rügt, hat er entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg
nicht erschöpft. Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend,
das Oberverwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht hinreichend erwogen.
Zur Abwendung dieser Beschwer sieht das Verwaltungsprozessrecht jedoch
seit dem 1. Januar 2005 den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge
nach § 152 a Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -in der Fassung des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S.3220) vor. Die hierdurch eröffnete
Rechtsschutzmöglichkeit hat der Beschwerdeführer im Hin- blick
auf den angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Januar
2005 in der dafür vorgesehenen Frist von zwei Wochen nicht ergriffen.
2. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Rechtsschutzgarantie
hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz nicht dargetan.
a) Die in der Verfassung für Rheinland-Pfalz gewährleistete
Rechtsschutzgarantie (Art. 124 LV) verlangt nicht nur, dass überhaupt
ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr
auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch
auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für
das Rechtsmittelrecht folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes,
dass die Gewährleistung eines Instanzenzugs zwar von Verfassungs
wegen nicht geboten ist. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe
vor, so verbietet die Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung
dieser Rechtsnormen, die das Beschreiten des Rechtsweges in einer unzumutbaren,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren.
Das Gleiche gilt, wenn das Prozess- recht - wie hier die §§
124, 124 a VwGO -den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt,
die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Auch hier dürfen
die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen nicht
überspannt werden. Zwar ist die Auslegung und Anwendung des jeweiligen
Verfahrensrechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte
Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich
einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei
Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
- hier des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz -verkannt hat (vgl.
zum Ganzen VerfGH Rh-Pf, NVwZ-RR 2005, 218 f. = GewArch 2005, 150 f.
m.w.N.).
b) Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass das Oberverwaltungsgericht
die Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung überspannt
hat.
aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer rügt,
das Oberverwaltungsgericht habe sein Müllvermeidungskonzept keiner
sachverständigen Prüfung unterzogen, obwohl er der tragenden
Begründung des Verwaltungsgerichts, auf seinem Grundstück
falle weiterhin Restmüll an, mit schlüssigen Gegenargumenten
und Beweisangeboten entgegen getreten sei. Das Oberverwaltungsgericht
hat, wie zuvor schon das Verwaltungsgericht, das Bemühen des Beschwerdeführers
um Müllvermeidung und -verwertung anerkannt. Es hat jedoch ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils maßgeblich
mit der nachvollziehbaren Begründung verneint, dass ungeachtet
des Bemühens des Beschwerdeführers überlassungs- und
beseitigungspflichtiger Restmüll auf seinem Grundstück anfalle.
Insoweit sei zunächst davon auszugehen, dass Besucher dort Restmüll
hinterließen. Für diesen Restmüll bestehe kraft Gesetzes
eine Überlassungspflicht, so dass die Bitte des Beschwerdeführers
an Besucher, die Abfälle mit nach Hause zu nehmen, rechtlich unerheblich
sei. Soweit der Beschwerdeführer sich überdies in der Lage
sehe, zurückgelassene Zigarettenfilter auf seinem eigenen Grundstück
vollständig zu verwerten, greife er lediglich ein Beispiel des
Verwaltungsgerichts auf. Denn auch von Passanten auf das Grundstück
geworfene Abfälle seien überlassungspflichtig. Auf einen Besitzbegründungswillen
des Beschwerdeführers komme es insoweit nicht an. Mit dieser, die
angegriffene Entscheidung tragenden Argumentation setzt sich die Verfassungsbeschwerde
nicht auseinander. Der Beschwerdeführer rügt lediglich, das
Gericht habe sein persönliches Müllvermeidungskonzept nicht
der erforderlichen Prüfung unterzogen. Dabei verkennt er, dass
das Oberverwaltungsgericht den Anfall von überlassungspflichtigem
Restmüll maßgeblich mit dem Verhalten Dritter begründet
hat. Vor diesem Hintergrund kam es auf eine weitergehende Prüfung
des persönlichen Müllvermeidungskonzepts des Beschwerdeführers
nicht entscheidungserheblich an.
bb) Auch soweit der Beschwerdeführer rügt, das Oberverwaltungsgericht
habe die Abfall- und die Abfallgebührensatzung des Beklagten trotz
Amtsermittlungspflicht keiner Inzidentprüfung unterzogen und damit
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt, fehlt es
an einer hinreichenden Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz.
Im Berufungszulassungsverfahren besteht entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Amtsermittlungspflicht. Das Oberverwaltungsgericht
hat die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts lediglich
in Bezug auf die geltend gemachten Zulassungsgründe sowie auf die
zu ihrer Begründung genannten Gesichtspunkte zu prüfen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 124 a Rn.48 f.
m.w.N.; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO-Kommentar, Stand: September 2004, § 124 a Rn. 126 und 131
m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Unwirksamkeit der Abfall-
sowie der Abfallgebührensatzung des Beklagten oder eine fehlende
Inzidentkontrolle der Satzungen durch das Verwaltungsgericht im Zulassungsverfahren
jedoch überhaupt nicht geltend gemacht. Hierauf hat er sich vielmehr
erstmals im Verfassungsbeschwerde-Verfahren berufen. Entgegen seinem
Vortrag betraf auch sein Klagevorbringen nicht in erster Linie die Gültigkeit
der einschlägigen Satzungen des Beklagten, war es doch maßgeblich
damit begründet, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
kein überlassungspflichtiger Restmüll anfalle und daher ein
Anschluss an die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten nicht bestehe.
Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ausgangsverfahren eine Inzidentprüfung
der dem Gebührenbescheid zu Grunde liegenden Abfallgebührensatzung
vorgenommen und den darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
als wirksam erachtet. Vor diesem Hintergrund ist eine Vergleichbarkeit
mit dem Verfahren VGH B 7/04 (VerfGH Rh-Pf, a.a.O.), auf das die Begründung
der Verfassungsbeschwerde verweist, nicht gegeben.
cc) Aus den vorgenannten Gründen ist auch die Rüge
des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe außer
Acht gelassen, dass er im Ausgangs- verfahren im Ergebnis seine Befreiung
vom Anschlusszwang begehrt habe, unzulässig. Abgesehen davon war
Gegenstand der Klage - worauf der Beklagte des Ausgangsverfahrens zutreffend
hingewiesen hat -ausschließlich die Heranziehung des Beschwerdeführers
zu Abfallentsorgungsgebühren.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei.
Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a abs. 1 VerfGHG)
10)A)
XIII)
Kommentar zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs
Die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde stützt sich in
erster Linie auf drei Punkte:
1. Der Rechtsweg wurde nicht erschöpft.
Meinem damaligen Anwalt war es entgangen, dass es ab 1. Januar 2005
den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gibt. Gerade in der Zeit,
wo das Oberverwaltungsgericht meinen Antrag auf Zulassung der Berufung
behandelte, wurde am 9. Dezember 2004 ein neues Gesetz erlassen, welches
vor dem Gang zum Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit geboten
hätte, rechtliches Gehör anzumahnen.
2.
Der Verfassungsgerichtshof bemängelt, es wäre gar nicht
nötig gewesen, mein persönliches Müllvermeidungskonzept
einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Das OVG habe den Anfall von überlassungspflichtigem Abfall, also
von Restmüll, maßgeblich mit dem Verhalten Dritter begründet.
Indem ich die Möglichkeit zur Verwertung von Zigarettenkippen nachweise,
würde ich lediglich ein Beispiel des Gerichts aufgreifen, was an
der Tatsache, dass ich zur Überlassung der Abfälle von Dritten
verpflichtet bin nicht ändern würde.
3.
Ich habe die falschen Anträge gestellt, bzw. ich habe die richtigen
Anträge falsch formuliert.
Ich hätte nicht gegen die Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
klagen dürfen,
sondern die Unwirksamkeit der Abfall- und der Abfallgebührensatzung
geltend machen, bzw. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
begehren müssen.
Punktsieg für die Kreisverwaltung, so sieht es momentan
aus.
Aber zwei Erfolge für mich:
A. Erstmals hat man mir höchstrichterlich bestätigt,
dass auf unserem Grundstück keinerlei Restmüll anfällt.
Es bleibt nur noch die "Vermutung", dass Dritte überlassungspflichtigen
Abfall aufs Grundstück bringen, und die lässt sich erschüttern.
B. Die nächste Klage wird bezüglich irgendwelcher Fallstricke
aus Formulierungen und Formalien sehr viel wasserdichter werden.
Außer
dem Übersehen des neuen Rechtsbehelfs im Punkt 1., hat mein früherer
Anwalt noch zwei Fehler gemacht:
Er hat die Formulierung der Beantragung nicht sorgfältig und genau
gewählt. Dass die Sache dadurch verloren geht, hätte ich mir,
als Laie nicht träumen lassen.
Und er hat wichtige Punkte in meinen Vorentwurf zur Begründung
des Antrags auf Berufung nicht vollständig in seinen, schließlich
eingereichten Antrag für das OVG übernommen.
Ich hatte mich ausführlich gegen die Unterstellung, Dritte würden
für überlassungspflichtigen Abfall auf unserem Grundstück
sorgen, gewandt. Hier stand auch, dass das Beispiel Zigarettenkippen
nicht ein Beispiel des VG war, sondern das einzige Beispiel.
Ferner gibt es dringenden Anlass zur Annahme, dass aus dem Gesetz die
Pflicht für die Überlassung des Mülls Dritter gar nicht
entnommen werden kann, zumindest, wenn der oder die Dritte bekannt ist.
§ 13 KrW-/AbfG nennt ausdrücklich Erzeuger oder Besitzer
von Abfällen die verpflichtet sind, diese Abfälle zu überlassen.
Wer solls denn tun, wenn beide nicht identisch sind?
Zur Vervollständigung des Gerichtswegs will ich die Schreiben des
damaligen Anwalts demnächst hier noch veröffentlichen.
Und der
aktuelle Prozess
im Teil 3b (gegen den Abfallgebührenbescheid
2004)
(nach oben)
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