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(Teil 3a an anderem
Ort - Der zweite Prozess
(gegen
den Abfallgb. von 2003), zu Ende gegangen im Juli 2005)
Teil
3b - Der dritte Prozess (gegen
den Abfallgebührenbescheid von 2004)
Nach
dem unter Teil 3a) dargestellten zweiten Prozess, der im Sommer 2005
seinen unbefriedigenden Abschluss fand, wird in diesem Teil 3b) der
dritte Prozess veröffentlicht.
Er
ist gegen den Wiederspruchsbescheid der Kreisverwaltung vom Frühjahr
2004 gerichtet und nahm ein Jahr zuvor einen sehr ungewöhnlichen
Anfang.
In der Regel kommt im April jeden Jahres der Abfallgebührenbescheid,
gegen den man dann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kann.
Dieses Mal, also im Frühjahr 2004, kam er nicht, und ich wunderte
mich schon und dachte, ob der Abfallwirtschaftsbetrieb wegen des laufenden
zweiten Verfahrens vielleicht gar keinen Bescheid schicken würde.
Merkwürdig war nur, dass die Kreisverwaltung im Juli eine Mahnung
schickte, der kein Kostenbescheid vorangegangen war.
Doch Anfang August 2004 fand ich den Bescheid dann doch, und zwar, unter
unserem Holunderbusch im Vorgarten. Er muss dort schon eine geraume
Zeit gelegen haben, denn er war durchgeweicht, reichlich mit Kraut überwachsen
und ankompostiert.
Die Widerspruchsfrist war natürlich schon längst abgelaufen,
doch ich schrieb dennoch an den Abfallwirtschaftsbetrieb. Er versuchte
den verspäteten Widerspruch mit der Behauptung "verfristet"
abzulehnen, musste ihn aber dann auf Antrag meines damaligen Anwalts
nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zulassen.
(Der
besseren Übersicht wegen sind meine Schreiben und die des Anwallts
in ARIAL, die des Gerichts und der Gegenseite in
TIMES NEW ROMAN wiedergegeben)
10)B)
I) Der ankompostierte
Abfallgebührenbescheid
Da er nach der Trocknung
reichlich brüchig war, wollte ich ihn nicht auseinanderfalten.
Hier ein Foto
des Fragments.
10)B)
II) Der Widerspruch
Carl
Christian Rheinländer
Hauptstraße 4
55606 Heimweiler ----------------------------------------------------------------den
05.08.2004
An AWB Bad Kreuznach
Salinenstraße 47 55543 Bad Kreuznach
Kundennummer:
306100041001 - Mahnbescheid vom 06.07.2004, Widerspruch gegen Bescheid
vom 13.04.2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
den im o.g. Schreiben erwähnten Bescheid vom 13.04.2004 habe
ich diese Woche unter unserem Holunderbusch im Vorgarten gefunden.
Wie er dort hingekommen sein könnte, ist mir ein Rätsel.
Obwohl er mehrmals durchgeweicht sein muss und etwas ankompostiert
und verklebt ist, lässt er sich noch entziffern.
Hätte ich ihn rechtzeitig erhalten, wäre von mir, wie in
allen Jahren davor fristgerecht Widerspruch eingelegt worden. Dieser
hätte wie folgt gelautet: Hiermit
lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.04.2004
ein.Begründung:
Die geltenden Abfallgesetze sind verfassungswidrig, bzw. untergraben
elementare Grundrechte.
Darüber hinaus fällt seit Jahren in unserem Haushalt keinerlei
überlassungspflichtiger Abfall mehr an. Nach § 14 KrW-/AbfG
bin ich deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO).Um
Unklarheiten zu vermeiden, bitte ich, auch wenn die Frist ohne mein
Verschulden mittlerweile abgelaufen ist, dieses Schreiben auch als
Widerspruch zum Bescheid vom 13.04.2004 anzusehen.
10)B)
III) Antworten auf den Widerspruch
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum
12.08.2004
Herr Carl
Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr geehrter
Herr Rheinländer,
Ihrem Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004 kann nicht
abgeholfen werden.
Begründung: Ihr Widerspruch ist unbegründet und unzulässig,
da verfristet.
Mit freundlichem
Gruß i.A. Schlosser
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach -----------------------------------------------------------Datum
15.09.2004
Herr Carl Christian Rheinländer
Hauptstr. 4
55606 Heimweiler
Abfallentsorgungsgebühren
Ihr Widerspruch vom 05.08.2004, hier eingegangen am 09.08.2004
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
wir geben Ihnen Gelegenheit Ihren o.g. Widerspruch
gegen unseren Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004
bis zum 30.09.2004 zurückzunehmen.
Nach dieser Frist werden wir Ihren Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss
zur kostenpflichtigen Entscheidung vorlegen.
10)B) IV)
Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
ANWALTSKANZLEI
MARTIN THOMAS & KOLLEGEN ------------------------------------------------Datum
17.09.2004
Landkreis
Bad Kreuznach
Salinenstraße 47
55543 Bad Kreuznach
Unser Mandant: Carl Christian Rheinländer, 55606 Heimweiler
Gebührenfestsetzungsbescheid vom 13.04.2004
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Herr
Carl Christian Rheinländer, Hauptstraße 4,55606 Heimweiler
hat uns mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt.
Namens
und in Vollmacht unseres Mandanten legen wir hiermit gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid
vom 13.04.2004
Widerspruch ein.
Gleichzeitig beantragen wir, unserem Mandanten gegen die Versäumung
der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu
gewähren.
Begründung:
Der oben genannte Bescheid vom 13.04.2004 ist unserem Mandanten nicht
ordnungsgemäß zugegangen.
Unser Mandant hat den Bescheid samt Umschlag schon fast verwittert
durch Zufall Anfang des Monats August 2004 beim Unkrautjäten
unter einem Gebüsch in seinem Vorgarten gefunden.
Das "Schriftstück" liegt in unserem Hause vor und steht
bei Bedarf als Beweismittel zur Verfügung. Ein Zustellungsvermerk
o. ä. kann demnach nicht vorliegen, da eine
ordnungsgemäße Zustellung nicht erfolgt ist.
Zur Begründung des Widerspruchs selbst führen wir aus, dass
im Haushalt unseres Mandanten schon seit Jahren keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr anfällt.
Zwar wurde dem Kläger eine Resttonne mit einem Volumen von 120
Liter zur
Verfügung gestellt, jedoch wird diese nicht benutzt, da im Haushalt
unseres
Mandanten - wie zudem zeugenschaftlich beweisbar ist - keinerlei Beseitigungsabfälle
anfallen, die gern. § 13 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtig
wären.
Eine Gebührenschuld muss demnach im hier zur Entscheidung stehenden
Sachverhalt entfallen.
Mit
freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt
(nach oben)
10)B)
V) Vorläufige
Ablehnung
Abfallwirtschaftsbetrieb
Landkreis Bad Kreuznach ----------------------------------------------------------Datum
20.09.2004
Anwaltskanzlei
Martin Thomas & Kollegen
Abfallentsorgungsgebühren - Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und Widerspruch
Ihr Schreiben vom 17.09.2004, Az.: 04/0621, Carl Christian Rheinländer,
Heimweiler
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht
entsprochen. Der Widerspruch gegen unseren Bescheid vom 13.04.2004
ist unzulässig.
Der Vorgang wird dem Kreisrechtsausschuss unverzüglich vorgelegt.
10)B)
VI) AWB an Kreisrechtsausschuss
AWB Bad Kreuznach -Rechnungswesen - --------------------------------------------------------Datum
20.09.2004
Kreisrechtsausschuss - im Hause -
Widerspruchssacne Herr Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler -Widerspruchsführer- gegen den
Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises Bad
Kreuznach -Widerspruchsgegner-
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004 für das Objekt: Hauptstr.
4, Heimweiler.
Dem Widerspruch wurde nicht abgeholfen da er unzulässig
und unbegründet ist.
Es wird beantragt den WS zurückzuweisen.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde gegenüber dem WF als Eigentümer
des o.g. Objektes Abfallgebühren i.H.v. 181,56 für das Jahr
2004 festgesetzt- Mit Schreiben vom 05.08.20Q4, hier eingegangen am
09.08.2004, wurde WS eingelegt.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Bevollmächtigten
vom 17.09.2004 wurde nicht entsprochen.
Im übrigen wird auf die WS-Akte verwiesen.
Schlosser
10)B)
VII) Schreiben
des Rechtsamts der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
Rechtsamt --------------------------------------------------------------------------------Datum
8. November 2004
Anwaltskanzlei Martin Thomas & Kollegen
Ihr Mandant Carl Christian Rheinländer, Heimweiler;
Abfallentsorgungsgebühren 2004
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landkreis Bad Kreuznach hat uns Ihren Widerspruch vom 05.08.2004
zur Entscheidung durch den Kreisrechtsausschuss vorgelegt, da diesem
nach Überprüfung gemäß § 72 Verwaltungsgerichtsordnung
nicht abgeholfen werden konnte.
Anliegende Mehrausfertigung der Stellungnahme dieser Behörde
übersenden wir zur Kenntnis.
Für den Fall, dass Sie Ihren Widerspruch bisher nicht begründet
haben oder weitere Ausführungen zur Begründung machen wollen,
bitten wir, diese alsbald zweifach nachzureichen, damit die Überprüfung
auch darauf erstreckt werden kann.
Geben Sie bitte bei allen künftigen Mitteilungen in dieser Sache
das Aktenzeichen 057 -W 332/2004 an.
Eine Ladung zur mündlichen Erörterung vor
dem Kreisrechtsausschuss werden wir Ihnen rechtzeitig zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen i.A.
(nach
oben)
10)B)
VIII) Antrag
auf Ruhenlassen des Verfahrens
ANWALTSKANZLEI
THOMAS & KOLLEGEN ----------------------------------------------------------------Datum
16.11.2004
Kreisverwaltung
Bad Kreuznach
Widerspruchsverfahren
Carl Christian Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
Wegen: Abfallentsorgungsgebühren 2004 Ihr Zeichen: 057-W33212004
Sehr
geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit möchten wir anregen, das Verfahren
ins Ruhen
treten zu lassen, bis eine rechtskräftige Entscheidung in dem
Parallelverfahren Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach, Ihr
Az: 057-W204/2003 ergangen ist, da die besagte Entscheidung den Ausgang
des hier vorliegenden Widerspruchsverfahrens beeinflussen wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Franzmann Rechtsanwalt
10)B)
IX) Der Widerspruchsbescheid
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH
KREISRECHTSAUSSCHUSS ------------------------------------------------Bad
Kreuznach, 08.03.2005
Az. 057 -W 332/2004
WIDERSPRUCHSBESCHEID
in der Widerspruchssache des
Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler
-Widerspruchsfuhrer-
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martin Thomas &
Koll., 55743 Idar-Oberstein
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat des Kreises
Bad Kreuznach -Widerspruchsgegner -
wegen Abfallentsorgungsgebühren 2004
hat der Kreisrechtsausschuss durch den Vorsitzenden, Herrn Ass. jur.
Utech,
am 08.03.2005 in der Kreisverwaltung Bad Kreuznach im schriftlichen
Verfahren entschieden:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Widerspruchsgegner (WG) erhob beim Widerspruchsführer (WF)
mit Bescheid vom 13.04.2004 eine Abfallentsorgungsgebühr für
das Grundstück Hauptstraße 4 in Heimweiler in Höhe
von 181 ,56 für das Haushaltsjahr 2004.
Gegen diesen Bescheid legte der WF mit Schreiben vom 05.08.2004 Widerspruch
ein verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist.
Er trägt vor, dass seit Jahren in seinem Haushalt keinerlei überlassungspflichtiger
Abfall mehr anfielen. Er sei deshalb nicht verpflichtet, das Aufstellen
der Restmülltonne zu dulden. Ohne Restabfallgefäß
scheide jedoch eine Gebührenschuld nach §§ 2, 3 Abfallgebührensatzung
aus. Den Gebührenbescheid habe er kurz vor Widerspruchseinlegung
im Vorgarten gefunden, ohne vorher Kenntnis davon erlangt zu haben.
Der W F beantragt, nach Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist
den Abfallentsorgungsgebührenbescheid vom 13.04.2004 aufzuheben.
Der WG beantragt, den Widerspruch zurückzuweisen.
Der WG trägt vor, dass der Widerspruch verfristet sei. Für
bewohnte Hausgrundstücke bestehe daneben grundsätzlich ein
Anschluss- und Benutzungszwang, von dem der W F nicht befreit werden
könne, da wegen des Wohls der Allgemeinheit die Abfallentsorgung
nicht der Einsicht des Einzelnen überlassen werden dürfe.
II.
Der zulässige Widerspruch ist unbegründet.
Zwar ist der Widerspruch des W F unstreitig verfristet, jedoch war
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren nach §§
70 Abs. 2; 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der angegriffene
Bescheid erweist sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abfallentsorgungsgebühr
für das Haushaltsjahr 2004 ist §§ 1 Abs. 1; 2 Abs.
1 und 7 KAG in Verbindung mit § 5 Landesabfallwirtschafts- und
Altlastengesetz in Verbindung mit der Abfallgebührensatzung(AbfGS)
des Landkreises Bad Kreuznach vom 18.12.2002 In Verbindung mit der
Abfallsatzung (AbfS) vom 18.12.2002.
Das Grundstück des WF ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der
W F gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als Eigentümer
eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung anzuschließen.
Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren
2003 vom 14.01.2004 (Az.: 057-W 204/03) und die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtes Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und
des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.:
12 A 11861/04.0VG) verwiesen werden.
Weiterhin wurde der WF auch gemäß § 3 AbfGS ordnungsgemäß
als Gebührenschuldner in der nach §§ 4, 5 AbfGS richtig
ermittelten Höhe in Anspruch genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs.3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO), § 19 Abs. 1 Satz 3 Landesgesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Verbindung mit § 15 Abs.
4 Landesgebührengesetz (LGebG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den ursprünglichen Bescheid in Form dieses Widerspruchsbescheides
kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht
in 56068 Koblenz, Deinhardplatz 4, E-Mail-Adresse gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de,
schriftlich, zur ,Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder in elektronischer Form erhoben werden. Die elektronische Form
wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben
der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBI. 2004,
S.36) i.d.F. der Landesverordnung vom 7. Dezember 2004 (GVBI. 2004,
S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail)
zu übermitteln ist.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegeh-
rens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt
werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Der Vorsitzende
10)B)
X) Klage vor
dem Verwaltungsgericht
Carl
Christian Rheinländer Hauptstr.4 55606 Heimweiler ------------------
den 06.04.05
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid
vom 08.03.05, eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Sehr
geehrte Damen und Herren,
hiermit
erhebe ich Klage gegen o.g. Bescheide der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
und beantrage,
1.
diese Bescheide aufzuheben,
2. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
3. den Beklagten zur Anerkennung der Tatsache, dass in unserem Haushalt
seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger Abfall mehr anfällt
und zur Abholung seines Restmüllgefäßes zu verpflichten.
Vorläufige
Begründung:
Seit
dem Jahr 2000 fällt in unserem Haushalt keinerlei Restmüll,
also überlassungspflichtiger Abfall, an. Deshalb bin ich laut
Gesetz nicht verpflichtet die Aufstellung der für Restmüll
vorgesehenen Tonne zu dulden (§ 14 KrW-/AbfG).
Ohne dieses Restmüllgefäß bin ich nicht zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet (§§ 2,3
AbfGS).
Da der Kreisverwaltung dieses sehr wohl bewusst ist, versucht sie
seit Jahren immer wieder die Rechtmäßigkeit des Anschlusses
mit dem Bestehen des Anschlusses zu begründen. Bis heute weigert
sie sich, irgendwelche unbequemen Fakten zur Kenntnis zu nehmen, d.h.
zu akzeptieren, dass unser Haushalt nach dem Gesetz nicht zur Gebührenzahlung
herangezogen werden kann.
Das "zur Verfügungstellen" der Restmülltonne,
wie es von der Kreisverwaltung wohlwollend formuliert wird, ist durch
eigenmächtiges Handeln der Kreisverwaltung erfolgt. Es dient
lediglich dazu, einen bestehenden Anschluss an die öffentlich-rechtliche
Abfallentsorgung künstlich zu konstruieren um Gebühren einfordern
zu können.
Schließlich beantrage ich, dieses neu beantragte Klageverfahren
ruhen zu lassen, bis das endgültige Ergebnis des gegenwärtigen,
schon seit 2004 laufenden, Verfahrens (7 K 543/04.KO, bzw. 12 A 11861/04.OVG,
bzw. VGH B 2/05) feststeht, da dort der gleiche Gegenstand verhandelt
wird.
Falls ich im laufenden Verfahren Recht bekomme, wird die hiermit erhobene
Klage gegenstandslos.
Anderenfalls bitte ich um Gelegenheit, die neue Klage ausführlicher
begründen zu können.
10)B)
XI) Eingangsbestätigung
des Gerichts, Benachrichtigung der Kreisverwaltung
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum
11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende
Herrn Carl Christian Rheinländer - Heimweiler
Aktenzeichen 7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Ihre Klage ist am 8. April 2005 bei Gericht eingegangen und wird unter
dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Bitte verwenden Sie
bei allen weiteren Eingaben nur noch dieses Aktenzeichen. Anliegende
Zweitschrift an die Gegenseite erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt,
damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen. Abschriften
zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen diese Abschriften
auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------Datum
11.04.2005
7. Kammer Der Vorsitzende
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Aktenzeichen 7 K.634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
die beiliegende, am 8. April 2005 hier eingegangene Klage wird Ihnen
-vorerst nur zur Kenntnisnahme -zugestellt.
Sobald die Klagebegründung vorliegt, werden Sie gesondert zur
Stellungnahme und zur Vorlage der einschlägigen Akten (einschließlich
der Widerspruchsakten, soweit sie Ihnen vorliegen) aufgefordert. Die
Akten sind im Original, auf Ihre Vollständigkeit überprüft,
nach der zeitlichen Reihenfolge geheftet sowie mit fortlaufenden Blattzahlen
versehen, vorzulegen. Die Pflicht zur Aktenvorlage ergibt sich aus
§ 99 VwGO. Die dem Gericht vorgelegten Akten können nach
§ 100 VwGO von den Beteiligten eingesehen werden.
Sämtliche Schriftsätze werden stets 2-fach benötigt,
damit den übrigen Verfahrensbeteiligten die erforderlichen Abschriften
zugeleitet werden können. Anderenfalls müssen diese Abschriften
auf Ihre Kosten hergestellt werden.
Beantragen Sie ebenfalls das Ruhen des Verfahrens?
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XII) Kreisverwaltung
an VG und VG zur Begründungsfrist
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ------------------------------------------------28.
April 2005
Verwaltungsgericht Koblenz
Az. 7 K 634/05.KO - Az. 057-W 332/2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das gerichtliche Schreiben vom 26.04.2005 wird mitgeteilt,
dass von Beklagtenseite kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt
wird. Die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sach- und Rechtslage
ist fachgerichtlich ausgeurteilt durch Urteil des OVG Koblenz vom
05.01.2005, Az.: 12 A11861/04.OVG.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Verwaltungsgericht Koblenz ------------------------------------------------------------------Datum
03.05.2005
7. Kammer - Der Vorsitzende
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
Abschrift eines bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes erhalten
Sie anliegend zur Kenntnisnahme.
Um Begründung der Klage bis zum 3. Juni 2005 wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz - Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XIII) Schreiben
an VG, Hinweis auf laufende Verfassungsklage beim VGH RhlPf. - Kreisverwaltung
Carl Christian
Rheinländer Heimweiler -----------------------------------------------------------------den
14.05.05
Verwaltungsgericht
Koblenz
Az.: 7 K 634/05.KO
Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04 und den Widerspruchsbescheid
vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach.
Hier: Stellungnahme der Kreisverwaltung vom 28.04.2005 und Schreiben
des Verwaltungsgerichts vom 03.05.2005
Sehr
geehrte Damen und Herren,
das
besagte Verfahren ist zwar mit Urteil der letzten Instanz OVG Koblenz
vom 05.01.2005, Az.:12 A 11861/04.OVG, fachlich ausgeurteilt, doch
wurde dieses Urteil mit der Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz angefochten (VGH B 2/05).
Insofern ist das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen.
Nun einen neuen Prozess mit dem gleichen Gegenstand zu beginnen, halte
ich nicht für sinnvoll, da eine für mich positive Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs diesen neuen Prozess überflüssig
machen würde.
Deshalb rege ich an, das Verfahren, wie auch die von mir bis zum 03.06.2005
erbetene Begründung, von Seiten des Verwaltungsgerichts auszusetzen
bis die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vorliegt.
Zur Kenntnisnahme liegt diesem Schreiben eine Kopie der Verfassungsbeschwerde
bei.
Mit
freundlichen Grüßen
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------------------------Datum
30. Mai 2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz Az: 7K 634/05.Ko
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg.
Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das klägerische Schreiben vom 14.05.2005 wird
mitgeteilt, dass es bei der diesseitig im Schriftsatz vom 28.04.2005
dargelegten Auffassung verbleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Im ~ftrag
10)B)
XIV) Beschluss des VG zu Verfahrensaussetzung, Schreiben zu Wiederaufnahme
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ ------------------------------------------------------20.07.2005
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler, -Kläger -
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz am 20. Juli 2005
durch den
Richter am Verwaltungsgericht Graf als Berichterstatter beschlossen:
Das Verfahren wird wegen Vorgreiflichkeit der im Verfahren des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz (VGH B 2/05) aufgeworfenen Rechtsfragen gemäß
§ 94 VwGO bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung: ...
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer,
im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
vom 28. Juli 2005 (VGH B 2105) beabsichtigt das Gericht, das Verfahren
wieder aufzugreifen. Sie erhalten hierzu bis 30. August 2005 Gelegenheit
zur Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüßen
~ gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XV) Bitte um Fristverlängerung und
Stattgebung
Carl
Christian Rheinländer Heimweiler ------------------------------------------------------------den
15.08.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
Az.: 7 K 634/05.KO - Klage gegen den Gebührenbescheid vom 13.04.04
und den Widerspruchsbescheid vom 08.03.05,
eingegangen am 10.03.05, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach
Hier: Ihr Schreiben vom 12.08.2005
Sehr
geehrte Damen und Herren,
Sie
teilen mir mit, dass der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz am
28.Juli 2005 eine Entscheidung getroffen hat (VGH B 2/05), und dass
Sie beabsichtigen, das ausgesetzte Verfahren wieder aufzugreifen.
Ich bitte hiermit darum, die mir eingeräumte Frist zur Stellungnahme
um 2 Wochen zu verlängern. Erst
aus Ihrem Schreiben habe ich von einer Entscheidung des VGH erfahren.
Diese liegt mir bis heute nicht vor und ich kenne den Inhalt nicht.
Ein Anruf beim VGH ergab heute, dass die Entscheidung erst Ende letzter
Woche abgeschickt wurde.
Bei meinem Anwalt meldet sich nur der Anrufbeantworter, wahrscheinlich
ist er noch im Urlaub.
Ich selbst beabsichtige mit der Familie gegen Ende der Woche für
zehn Tage Ferien zu machen, und vorher bleibt mir wenig Zeit, um die
Stellungnahme zu schreiben.
Mit
freundlichen Grüßen
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Berichterstatter --------------------------------Datum17.08.2005
Herrn Carl Christian Rheinländer Heimweiler
7 K 634105.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrter Herr Rheinländer, die Frist zur Stellungnahme wird
bis zum 10. September 2005 verlängert.
Mit freundlichen Grüßen gez. Graf - Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XVI) Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Merk
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 25.08.2005
An das
Verwaltungsgericht Koblenz
7
K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
zeige ich an, dass ich den Kläger anwaltlich vertrete; auf mich
lautende Vollmacht überreiche ich in der Anlage.
Zur Vorbereitung zutreffender Anträge und der Klagebegründung
wird beantragt die vollständigen verfahrensrelevanten Behördenakten
beiziehen und, unter angemessener Fristsetzung, Akteneinsicht zu gewähren.
Vorab
wird vorsorglich beantragt wegen überschneidender urlaubsbedingter
Abwesenheit des Klägers und des Unterfertigten bis 12.09.2005,
die mit Verfügung vom 17.08.2005 gesetzte Schriftsatzfrist (zum
10.09.2005) um mindestens zwei Wochen zu verlängern.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XVII) Anträge zur Klage
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 07.11.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
werden
die mit Schriftsatz vom 06.04.2005 gestellten Anträge wie folgt
formuliert:
1.
Der Gebührenbescheid vom 13.04.2004 wird in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 08.03.2005 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Heranziehung des Klägers zur Zahlung
von Abfallgebühren rechtswidrig ist, solange auf seinem Grundstück
kein Restmüll anfällt.
hilfsweise: Es wird festgestellt, dass für den Müllanfall
auf dem Grundstück des Klägers die angelieferte 120-Liter-Tonne
unangemessen ist und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger
eine 40-Liter-Restabfallbehältnis zur Verfügung zu stellen.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger entsprechend
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
Begründung:
1.
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Das
erkennende Gericht hat das vorliegende Verfahren wegen Vorgreiflichkeit
gemäß § 94 VwGO ausgesetzt bis zur Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz VGH B 2/05. Die Verfassungsbeschwerde
wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
09.08.2005 als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer
entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft
hat, indem er die Erhebung der Anhörungsrüge gemäß
§ 152 a VwGO unterlassen hat.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat also keine Sachentscheidung
getroffen, die Gründe der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen
Urteile also nicht inhaltlich gewürdigt und folglich auch nicht
bestätigt. Die Entscheidung stellt also kein Präjudiz in
der Sache dar.
2.
Der angegriffene Bescheid ist bereits dem Grunde nach rechtwidrig
weil er gegen § 7 Abs. 1 AbfS, mindestens gegen § 8 AbfS,
verstößt. Der Bescheid ist der Höhe nach rechtswidrig,
da der vom Beklagten zwangsweise aufgestellte 120-Liter-Restmüllbehälter
dem Müllanfall auf dem Grundstück des Klägers inadäquat
und damit die verlangten Gebühren im Hinblick auf die vom Beklagten
zu erbringende Leistung überhöht sind.
2.1.
Der Kläger wendet vorrangig sich gegen den der Gebührenerhebung
zugrunde liegenden Anschlusszwang an die Abfallentsorgung des
Beklagten.
Streitig
ist hier das Grundstück Hauptstr. 4 in Heimweiler auf dem der
Kläger mit seiner Frau und 3 Kindern wohnt. Danach handelt es
sich um ein bewohntes Grundstück für das gemäß
§ 7 Abs. 1, 1. Halbsatz AbfS grundsätzlich Anschlusszwang
besteht. Dies gilt aber gemäß § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz
AbfS nur für Grundstücke, auf denen Abfälle aus privaten
Haushaltungen anfallen. Dies sind gemäß § 5 Abs. 6
AbfS solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der
privaten Lebensführung anfallen. Im Rahmen der privaten Lebensführung
fallen aber auf dem streitgegenständlichen Grundstück keine
verfahrensrelevanten Abfälle an. Dies ist unstreitig, wird aber
vorsorglich unter
Beweis
gestellt durch Erholung eines Sachverständigengutachtens.
Der
Beklagte hat in Verfahren der Vergangenheit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Koblenz - 7 K 1809/99 -, der Kläger habe auch die mutwillig in
seinen Garten geworfenen Zigarettenkippen zu entsorgen. Dies geht
fehl. Derartiges Verhalten ist zum einen unüblich, und stellt
zum anderen eine Straftat der illegalen Abfallentsorgung, also einen
sicherheitsrechtlichen Sachverhalt dar, der polizeiliche und strafrechtliche,
aber nicht abfallrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Jedenfalls
würde es sich bei solchen rechtswidrigen Aktionen zur Verbringung
von Restmüll auf das klägerische Grundstück qua Legaldefinition
des § 5 Abs. 5 AbfS nicht um Abfälle handeln, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Weiter
hat der Beklagte behauptet, es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs-
und Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen des
Klägers Abfall zu vermeiden offensichtlich, es sei es ihm aber
nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz in tatsächlicher
Hinsicht zu widerlegen. Das Gericht verweist zur Begründung auf
den von hypothetischen Besuchern - Gäste, Handwerker, Ärzte
usw. - zum Beschwerdeführer verbrachten Restmüll. Das Gericht
im Verfahren VG Koblenz - 7 K 1809/99 -, erklärte, dem Beklagten
folgend, es bestehe eine Vermutung dahingehend, dass bei bewohnten
Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden
könne. Es hat offen gelassen, ob es sich dabei um eine widerlegliche
oder eine unwiderlegliche Vermutung handelt. Der Kläger habe
diesen Erfahrungssatz jedenfalls nicht erschüttern können.
Eine derartige Vermutung ist rechtlich nicht tragfähig, sondern
stellt eine unzulässige Sachverhaltsunterstellung dar. Wenn man
aber annimmt, eine solche Vermutung sei zulässig, so handelt
es sich um eine widerlegliche. Gemäß § 3 Abs. 1 AbfS
hat der Beklagte den Zweck, die Abfallvermeidung zu fördern.
Gemäß § 2 Abs. 1 AbfS haben die Erzeuger von Abfällen
dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst vermieden werden.
Der Satzungsgeber geht also vom Bestehen eines Vermeidungspotentials
aus. Diese sachliche Einschätzung und den darauf beruhenden politischen
Willen des Satzungsgebers hat der Beklagte durch Vollzug zu respektieren.
Dann aber stellt sich das streitbefangene Verhalten des Klägers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar, mit der
Folge, dass der Beklagte schon aus Rechtgründen gehindert war
eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige gesetzliche
Regelung zu stellen. Der Beklagte muss daher um seinem Satzungszweck
zu entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger praktizierten
Müllvermeidungskonzept haben und ist gehindert dieses ohne Prüfung
als nicht zielführend und irrelevant abzutun, da es der von der
Beklagten kreierten, angeblich auf Lebenserfahrung gegründeten
Vermutung widerspreche, dass in privaten Haushalten immer Müll
anfällt.
Die Beklagte, die positive Kenntnis von der Tatsache hat, dass die
zwangsweise aufgestellte Restmülltonne, ebenso wie die Jahre
vorher, auch während des gesamten hier streitigen Kalenderjahres
2004 immer leer blieb, also beim Kläger kein Restmüll angefallen
ist hätte das Müllvermeidungskonzept des Klägers beachten
und prüfen müssen. Sie hat aber unter beharrlicher Missachtung
ihres Satzungszwecks dem Kläger unterstellt, die Tatsache, dass
kein Müll anfällt ignoriert, obwohl der Kläger immer
wieder angeboten hat, die Beklagte konkret zu informieren.
Es ist daher im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich den Sachverhalt in diesem
Punkt aufzuklären. Zur Vorbereitung wird das Konzept des Klägers
wie folgt beschrieben:
Die
Klagepartei wird unverzüglich eine genaue Darstellung der praktizierten
Müllvermeidungspraxis nachreichen. Auf Grund unerwarteter persönlicher
Umstände konnte dies nicht fristgerecht vorgelegt werden.
Beim Kläger fallen keine Abfälle an, mindestens werden eventuell
anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung zugeführt.
Im
Ergebnis ist danach festzustellen, dass das streitgegenständliche
Grundstück des Klägers gemäß § 7 Abs. 1
AbfS nicht dem Anschlusszwang unterliegt, mindestens gegen §
8 AbfS der Kläger nicht zur Überlassung von Abfällen
verpflichtet ist. Danach ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen
Bescheides.
2.2.
Vorsorglich ist die Höhe der festgesetzten Gebühren zu beanstanden.
Die Beklagte hat, worauf schon hingewiesen wurde Kenntnis von der
Tatsache, dass die zwangsweise aufgestellte Restmülltonne bereits
in den Jahren 2001, 2002 und 2003 immer leer blieb, also beim Kläger
kein Restmüll angefallen ist. Gemäß § 13 Abs.
1 AbfS hat die Beklagte die Abfallbehältnisse in ausreichender
Zahl zur Verfügung zu stellen. Sie hat gemäß §
13 Abs. 2 AbfS zu bestimmen, welche Behälterkapazität für
die zu erwartende Abfallmenge als ausreichen anzusehen ist. Sie hätte
daher prüfen müssen, ob die zwangsweise Aufstellung einer
120-Liter-Tonne im hier streitigen Kalenderjahr 2004 angemessen ist.
Dies hat die Beklagte rechtswidrig unterlassen. Sie hat nicht geprüft,
welche Behälterkapazität bei einem Anfall von Müll
von null Litern angemessen ist. Die Tatsache, dass kein Müll
anfällt wird von der Beklagten nicht als Umgehung der Entsorgungspflicht
betrachtet, da sie kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger
eingeleitet hat. Damit hat die Beklagte gegen § 13 Abs. 2 AbfS
verstoßen. Sie hätte anerkennen müssen, dass der Kläger
gemäß § 8 AbfS nicht zur Überlassung von Abfällen
verpflichtet ist, mindestens hätte sie einen Behälter von
40 Litern aufstellen müssen. Damit ist der angegriffene Bescheid
mindestens der Höhe nach rechtswidrig.
Diese
Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier, dem Beklagten bekannt
ist, dass kein Restmüll anfällt.
Vorsorglich
ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen:
§
5 AbfS ist rechtswidrig. In § 5 AbfS Abs. 1 Nr. 1 wird eine pauschale
Grundgebühr ohne Bedarfsberechnung gefordert. In § 5 AbfS
Abs. 1 Nr. 2 wird zusätzlich eine Grundgebühr nach Größe
des Müllbehälters gefordert und gemäß §
5 AbfS Abs. 2 zusätzlich eine Leistungsgebühr nach Größe
des Müllbehälters. Die Berechtigung einer Leistungsgebühr
neben einer pauschalen Grundgebühr ist nicht ersichtlich.
Die
gestellten Anträge sind damit begründet.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XVIII) Schreiben von RA Dr.Merk und Abfallvermeidungskonzept
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 28.11.2005
Verwaltungsgericht
Koblenz
7 K 634/05.KO
Es
wird das konkrete
Abfallvermeidungs und -verwertungskonzept des Klägers als Anlage
B überreicht und zum Gegenstand des klägerischen Vorbringens
gemacht. Sollte das Gericht diese Bezugnahme beanstanden wird um richterlichen
Hinweis gebeten, damit der Inhalt von Anlage B schriftsätzlich
vorgetragen werden kann. Dass dieser Vortrag erst nach Ablauf der
richterlichen Frist zur Klagebegründung erfolgt wird entschuldigt
durch die Tatsache, dass am 04.11.2005 der Vater des Klägers
verstarb und dieser sich daher nicht im Stande sah sich auf die Klagebegründung
zu konzentrieren.
Zur
Behauptung des Klägers, dass auf dem streitgegenständlichen
Grundstück kein Restmüll anfällt, da eventuell anfallende
Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden, und das Gericht im Verfahren VG Koblenz - 7
K 1809/99 -, erklärte, es bestehe eine Vermutung dahingehend,
dass bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen von Beseitigungsabfällen
jedenfalls in geringen Mengen nicht vollständig verhindert werden
könne, ist noch folgendes vorzutragen:
Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 17. 02.2005
- BVerwG 7 C 25.03, mit der Frage beschäftigt, ob die Erzeuger
von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Nutzung mindestens eines
Behälters des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
verpflichtet sind.
Es
hat danach geprüft, ob diese Pflicht alle Erzeuger und Besitzer
von gewerblichen Siedlungsabfällen trifft oder nur die Erzeuger
und Besitzer solcher Abfälle, die nicht verwertet werden.
Das Gericht hat hierzu im Ergebnis festgestellt:
Da § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht
nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung
kennt und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung vorgegeben
ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b EG- AbfRRL), darf es eine ausnahmslose
Behälternutzungspflicht für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen
Siedlungsabfällen ohne Rücksicht auf deren Verwertung oder
Beseitigung nicht geben. Das zwingt zu einer gesetzeskonformen Reduktion
des Anwendungsbereichs des § 7 Satz 4 GewAbN, die allerdings
die anerkannten Grenzen der Auslegung einhalten muss. Den richtigen
Weg hat insoweit der Verwaltungsgerichtshof B-W in seinem - in dieser
Hinsicht durch den Senat bestätigten (Urteil vom 17. Februar
2005- BVerwG 7 CN 6.04) -Normenkontrollurteil vom 2. März 2004
-VGH 10 S 15/03 -eingeschlagen, indem er im Anschluss an die Vollzugshinweise
der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfallverordnung
vom 26. März 2003 die der Vorschrift zugrunde liegende Vermutung,
dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle
auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, als widerleglich ansieht.
Das bedeutet, dass dem Willen des Verordnungsgebers entsprechend alle
Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle Adressaten
der Norm sind, sie jedoch im Einzelfall nachweisen können, dass
bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall
unterliegen sie keiner Behälternutzungspflicht.
Diese
Überlegungen sind, da sie an § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG abknüpfen,
auf private Erzeuger ohne weiteres übertragbar. Danach ist davon
auszugehen, dass die Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
das Entstehen von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden könne, widerleglich
ist. Die Beklagte hat bisher die Führung dieses Nachweises durch
den Kläger durch Nichtbeachtung seiner gerichtlichen und vorgerichtlichen
Erklärungen zur Müllvermeidung und Verwertung vereitelt.
Weiter
jedoch ist zu beachten, dass diese Auffassung im Hinblick auf die
strafrechtliche Relevanz der Nichtnutzung der Müllentsorgung
der Beklagten, erscheint es rechtlich fragwürdig, wenn dem Kläger
die Beweislast für die Müllvermeidung überbürdet
wird. Rechtlich zutreffend ist es vielmehr, der Beklagten die Beweislast
aufzuerlegen für ihre Behauptung, beim Kläger falle entsorgungspflichtiger
Müll an und der Kläger entsorge diesen rechtswidrig.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
Anlage
Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept im Hause Hauptstr. 4 in
Heimweiler
Vorsorglich wird nachfolgend das Konzept zur Vermeidung jeglichen
Restmülls auf unserem Grundstück dargestellt.
Der Kläger betont ausdrücklich, dass dieses Konzept nicht
nach konkreten Vorgaben und Anforderungsprofilen erstellt worden ist.
Geeignete Vorgaben existieren nicht oder werden bis dato vorenthalten.
Der Landkreis spricht zwar in seiner Abfallsatzung von einem Nachweis
(§8 AbfS) für eine ordnungsgemäße und schadlose
Abfallverwertung, führt aber an keiner Stelle aus, wie der Nachweis
auszusehen hat. Darüber hinaus verweigert er seit über fünf
Jahren jegliche Kommunikation mit dem Kläger dazu.
Es kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept
nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt
er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an
ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines
Konzeptes genauer erläutern kann.
I.) Grundsätzliches:
Der
erste Grundsatz zur Vermeidung von Restmüll ist ein gewissenhaftes
und vorausschauendes Konsumverhalten.
Alles was von den Mitgliedern der Familie des Klägers gekauft
wird, muss vorher darauf überprüft werden, ob es auch später
nach Ablauf seiner Lebensdauer, vollständig verwertet werden
kann. Dinge, von denen auch nur ein kleiner Teil als Restmüll
zurückbleiben würde, werden nicht gekauft.
Für fast alles gibt es Alternativen, wenn man danach sucht. Sollte
es keine geben, ist der Verzicht die Alternative.
Um
potenzielle Konsumartikel auf ihre vollständige Verwertbarkeit
überprüfen zu können, ist ein spezielles Wissen über
die Eigenschaften verschiedenster Materialien notwendig.
Der Kläger arbeitet seit über 20 Jahren als Bauökologe.
Neben der handwerklichen Ausführung umweltfreundlicher Bautechniken
ist er vor allem beratend für Bauherren und Auftraggeber tätig.
Hierbei ist die genaue Kenntnis von allen Stoffen, die irgendwie im
Haus zum Gebrauch kommen können, unabdingbar.
Seine Kundschaft erwartet vom Kläger, dass er ihnen hilft, problematische
Stoffe, beispielsweise bei einer Renovierung, aus dem Haus fern zu
halten. Dieses Wissen besitzen normale Handwerker nicht. Der Kläger
kann durch sein umfangreiches Fachwissen Stoffe beispielsweise in
Baumaterialien ausschließen, die zu Gesundheitsbeeinträchtigungen
oder bauphysikalischen Problemen führen können.
Umweltfreundliche Materialien sind immer auch vollständig verwertbar.
Dinge, die zum Anfall von Restmüll führen, sind fast immer
auch beim Gebrauch problematisch. Oder sie können nur mit erheblicher
Umweltbelastung hergestellt werden. Ihre Umweltbilanz ist gegenüber
leicht verwertbaren Dingen und Materialien derart schlecht, dass auch
deshalb ihre Verwendung abgelehnt werden sollte.
Die vollständige Bewertung von Stoffen ist dem Kläger schon
lange in Fleisch und Blut übergegangen, ebenso wie das konsequente
Handeln nach seinem Wissen.
Die
Familienmitglieder des Klägers stehen voll hinter dem Abfallvermeidungskonzept.
Seine Frau, Bildhauerin und gelernte Schreinerin, hat das Bemühen
um weitgehende Abfallvermeidung für den eigenen Haushalt seit
Ende der 1980er Jahre mit entwickelt.
Die drei Kinder des Klägers sind von Anfang an so erzogen worden,
dass sie einen restmüllfreien Konsum aus freien Stücken
unterstützen.
Wenn es für sie auch manchmal schwer war, über die Jahre
auf bestimmte, wechselnde Konsummoden für Kinder und Jugendliche
verzichten zu müssen, so sind sie heute stolz darauf, die vielen
Dinge des Alltags individuell bewerten zu können, statt einem
unkritischen und herdenhaften Konsumverhalten hinterherzulaufen.
Außerdem haben die beiden älteren Söhne bereits festgestellt,
dass das Wissen und die Erfahrung ihres Vaters ihnen auch in der Schule
und der Ausbildung von großem Vorteil ist. So sind beispielsweise
die Fächer Chemie, Biologie und Physik, aber auch Sozial- und
Wirtschaftskunde, Religion, Ethik oder Deutsch mit sehr viel mehr
Praxisbezug verbunden, als bei den Mitschülern, was das Interesse
am Unterricht und die Leistungen auf das oberste Niveau gehoben hat.
Darüber hinaus erfahren die Kinder des Klägers täglich,
dass das ständige Bemühen um Abfallvermeidung vor allem
auch zum Erhalt ihrer eigenen Lebensgrundlagen, zur Bewahrung ihrer
eigenen Zukunftsperspektiven beiträgt.
Schließlich
hat der Haushalt des Klägers über die Jahre ein erhebliches
Wissen um die Verwertungsmöglichkeiten der Stoffe gesammelt.
Die meisten Abfälle werden auf dem Grundstück selbst verwertet.
Der Rest wird gereinigt und sortenrein zur späteren Abgabe an
gewerbliche Wertstoffsammler und -händler gesammelt. Dabei werden
auch Stoffe der Verwertung zugeführt, die der Landkreis Kreuznach
derzeit noch als Restmüll aufführt.
Insofern ist der Kläger dem zuständigen Abfallwirtschaftsbetrieb
ein Stück voraus und befolgt das gesetzmäßige Gebot
nach Vorrang der Abfallvermeidung und Abfallverwertung vor der Beseitigung
in seinem Haushalt vollständig.
II.)
Aus dem Sortierplan des Abfallwirtschaftsbetriebs Landkreis Bad Kreuznach.
Restmüllartikel,
die der Landkreis auf dem Sortierplan auf seiner Homepage im Internet
benennt und wie der Haushalt des Klägers damit umgeht.
Als
Restmüll wird genannt: ---------------- Anmerkungen bezüglich
Vorkommen im Haushalt des Klägers
-o Asche ------ Wir verbrennen ausschließlich naturbelassenes
Holz, Asche ist ungiftig, Dünger
-o
Haus- und Straßenkehricht ------------ ersteres kompostierbar,
zweites gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll
-o
Staubsaugerbeutel ------------------ verwenden beutellosen Sauger,
Inhalt wird kompostiert
-o
Zigarettenasche und -filter ---------------------------------- vollständig
biologisch abbaubar
-o
Tapeten und Tapetenreste ----- fällt nicht an, Putz wird direkt
mit Kalk-Kaseinfarben gestrichen
-o
Teppichbodenreste und Teppichfliesen -----------------------------------------fällt
nicht an
-o
Porzellan und Keramik in kl. Mengen ---------------------- Bauschutt,
Schotter - Eigenverwertung
-o
Leder- und Gummireste ----------- ------fallen kaum an, naturgegerbtes
Leder und Naturkautschuk (Naturwarenversand) - biolog. abbaubar
-o
Glühlampen -------------------------------------------------
vollständig in Wertstoffe zerlegbar
-o
Kerzenreste --------------------------------------------------------
zur Herstellung neuer Kerzen
-o
ausgetrocknete Filzstifte ---- verwenden nur nachfüllbare Filzstifte,
Bruch ist reiner Kunststoff
-o
Kugelschreiberminen ---------------------------- nur Metallminen -
sind Wertstoff, Messing
-o
alte Stempelkissen --------------------------------------------------------------------
fällt nicht an
-o
Fotos, Dias und Negative in kl. Mengen -----------------------------------------
fällt nicht an
-o
Schnellhefter, Aktenordner -----------------------ausschl. aus naturbelassener
Pappe und Metall (Naturwarenversand) -Wertstoffe
-o
Korken in kleinen Mengen --------------------------------------------
Dämmstoffsammlung
-o
Wattebällchen u.-stäbchen ------------------------------fällt
nicht an, Watte aus reiner Baumwolle o. Viskose -biologisch abbaubar
-o
Damenbinden u. Tampons ---------------kompostierbar (Naturwarenversand),
Verwendung von waschbaren Baumwollbinden
-o
Kosmetiktücher -----------------------------------------------------------------------fällt
nicht an
-o
Zahnbürsten ------------------ hochenergiereicher reiner Kunststoff,
wird gesammelt und stofflicher Verwertung zugeführt
-o
Windeln ----------------------------------------------fällt nicht
an, früher: waschbare Windeln
-o
Hamsterstreu u. Katzenstreu -----------------------------------------------------
fällt nicht an
-o
kleine Kunststoffgegenstände -----------------------------------
hochenergiereicher reiner Kunststoff, wird gesammelt und der stofflichen
Verwertung zugeführt
-o
Lumpen, Stoffreste -------------------------------------- nur aus
Naturfasern, kompostierbar
-o
Putzlappen u. -tücher (ohne Öl!) -----------------------
nur aus Naturfasern, kompostierbar
Über die Auflistung des Landkreises hinaus wären noch andere
zu Restmüll zählende Dinge zu nennen:
Vollständig vermieden werden im Haushalt des Klägers: z.B.
Schaumstoffe, Kunstleder, Spanplatten, Teppiche die Kunstfaser oder
Kunststoffschicht enthalten, Möbel aus dem Handel (sind alle
belastet), Modespielzeug (meist Importware), usw.,
alles was Problemmüll ergibt wie Kunstharz- und Dispersionsfarben,
Lösungsmittel, Pflanzen- und Insektengifte, die meisten Reinigungsmittel,
gewöhnliche Kosmetika, etc. Allgemein gesagt alles, was nicht
zu 100% in Wertstoffe trennbar ist.
Für
viele Dinge gibt es im Handel Alternativen meist im Naturwarenversand
so z.B. Klebstreifen aus Celluloseacetat oder sonst. Bürozubehör,
biolog. unbedenkliche Textilien, Farben auf 100% Pflanzenbasis, usw.
Der
Kläger betont noch einmal, dass seit über fünf Jahren
jeglicher Abfall in seinem Haushalt vollständig, ordnungsgemäß
und schadlos, sowie nach den Vorgaben des Gesetzes verwertet wird.
Abfälle zur Beseitigung gibt es nicht.
Die Verwertung geschieht durch Eigenverwertung, Zuführung zu
gewerblicher Sammlung oder gemeinnütziger Sammlung. Für
Wertstoffkategorien, die der Landkreis noch nicht anbietet, hat der
Kläger selbst zugelassene gewerbliche Verwerter gefunden.
III.)
Szenarien für mögliche Restmüllquellen über den
Haushalt hinaus,
wie das VG Koblenz sie am 30.08. 2004 genannt hat und
warum diese nicht zu Restmüll im Haushalt des Klägers führen.
1.)--Restmüll,
den Handwerker hinterlassen könnten
2.)--Restmüll, der von der Straße auf das Grundstück
des Klägers geworfen werden könnte
3.)--Restmüll, den die Kinder des Klägers erzeugen könnten
4.)--Restmüll, den andere Kinder auf dem Grundstück zurück
lassen könnten
5.)--Restmüll, der nach einem Notarztbesuch verbleiben könnte
6.)--Restmüll, der von Besuchern des Klägers auf dem Grundstück
erzeugt werden könnte
Zu 1.)
Als Bauökologe erledigt der Kläger fast alle anfallenden
Arbeiten und Baumaßnahmen selbst. Für Bereiche, die er
nicht selbst abdecken kann oder will, bekommt ein Handwerker einen
Auftrag nur, nachdem dieser versichert hat, keinen Restmüll zu
hinterlassen.
Der Kläger akzeptiert auf seinem Grundstück ohnehin nur
ökologisch unbedenkliche Materialien. Ein eventuell beauftragter
Handwerker hätte mit keinerlei Stoffen zu tun, die am Ende zu
Restmüll werden könnten, da der Kläger als ökologisch
orientierter Baufachmann die Bauausführung und die Materialwahl
genau vorschreiben würde.
Zu
2.)
Der Kläger versichert, dass von der Straße aus noch nie
Restmüll auf das Grundstück geworfen wurde.
Eine abgebrannte Silvesterrakete beispielsweise ist kein Restmüll
und kann leicht in die einzelnen Wertstoffe zerlegt werden. Sie besteht
aus Pappe, Abdichtungen aus Ton, einer Stange aus Holz und einer Spitze
aus Plastik. Die drei ersteren gehören zum Kompost, die Plastikspitze
zum Kunststoffrecycling.
Im Übrigen ist schwer vorstellbar, was mit Restmüll, der
von der Straße her kommen könnte, gemeint sein soll. Verpackungsmüll,
also ein Wertstoff, wird des öfteren gefunden, etwa Folie von
Zigarettenpackungen, Bonbonpapier o. ä.. Auch lag einmal ein
Straßenbegrenzungspfosten auf dem Holzstapel des Klägers
unmittelbar zur Straße. Diesen gab er bei der Straßenmeisterei
in Kirn ab. Im anderen Fall wäre auch dieser zu Wertstoffen zerlegbar
gewesen (Kunststoff und Metall).
Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass er in einem
Dorf mit 500 Einwohnern lebt, wo jeder jeden kennt. Hier käme
niemand auf die Idee, auf ein anderes Grundstück irgendwelchen
Müll zu werfen. Erkundigungen des Klägers ergaben, dass
auch von den übrigen Dorfbewohnern sich niemand an Restmüll
erinnern kann, den Unbekannte einmal auf deren Grundstück geworfen
hätten.
Zu 3.)
Die Erzeugung von Restmüll auf dem Grundstück durch die
Kinder des Klägers ist völlig unwahrscheinlich und noch
nie vorgekommen.
Auf dem Grundstück des Klägers gibt es keine Gegenstände
oder Materialien, die nicht, wenn sie zu Abfall werden, zu Wertstoffen
gezählt oder in Wertstoffe zerlegt werden könnten.
Die drei Kinder des Klägers sind also gar nicht in der Lage,
Restmüll zu produzieren.
Dass sie von außen Restmüll auf das Grundstück bringen
könnten, ist ebenso unwahrscheinlich. Sie stehen voll und ganz
hinter dem vollständigen Vermeidungskonzept ihrer Eltern.
Von Anfang an wurden sie durch die Erziehung mit den Varianten des
Müllproblems und den Auswirkungen auf ihre eigenen, späteren
Lebensgrundlagen vertraut gemacht. Selbst der Kleinste weiß
besser Bescheid, als die meisten Erwachsenen.
Die Beurteilung von Abfall, die Zerlegung in Wertstoffe und die Vermeidung
von Restmüll hat seit ihrer Geburt zum Alltag gehört, wie
das Alphabet zum Alltag eines Grundschülers. Die im Urteil formulierte
lückenlose Kontrolle bei seinen Kindern, ist im Falle des Klägers
nicht nötig, da seine Kinder vorbildliche Müllvermeidung
aus eigenem Antrieb praktizieren. Dass die Kinder des Klägers
gegen ihre eigene, täglich präsente Erkenntnis handeln könnten,
ist ausgeschlossen, und von anderen Kindern mit durchschnittlicher
Sensibilität für das Thema auf die Kinder des Klägers
zu schließen, ist hier unzulässig.
Zu
4.)
Der Kläger bezeichnet es als unwahrscheinlich, dass andere Kinder,
die zum Spielen auf das Grundstück kämen Restmüll hinterlassen
könnten. Dies ist noch nie vorgekommen.
Es
ist auch schwer vorstellbar, was mit diesem Beispiel gemeint sein
könnte.
Dass Verpackungsmüll entsteht, ist möglich. Dieser zählt
zu den Wertstoffen. Mit dem, was sie auf dem Grundstück des Klägers
finden, können fremde Kinder keinen Restmüll erzeugen. Sie
müssten diesen höchstens selbst mitbringen.
Doch Kinder bringen höchstens ihr Spielzeug mit, welches sie
natürlich auch wieder mit nach Hause nehmen wollen. Selbst wenn
ihr Spielzeug auf dem Grundstück des Klägers kaputt gehen
sollte, werden sie dieses mitnehmen wollen. Im Übrigen muss erwähnt
werden, dass auch das allermeiste Spielzeug zu Wertstoffen zerlegt
werden kann und unter den Händen des Klägers oder einem
seiner Kinder nicht als Restmüll zurückbleiben würde.
Zu
5.)
Dies ist auf dem Grundstück des Klägers noch nicht vorgekommen.
Ähnlich, wie das ebenfalls in der mündlichen Anhörung
genannte Beispiel der Inkontinenzwindeln, ist dieses Beispiel sehr
spekulativ.
Der Kläger und seine Familie ist gesund und die Notwendigkeit
für einen Notarzteinsatz auf dem Grundstück ist nur schwer
vorstellbar.
Er könnte nur im Falle eines Unfalls notwendig werden, wobei
allerdings die Fahrt ins nahe Krankenhaus nach Kirn (5 km) für
den Kläger die bessere Alternative wäre. Nur im Falle der
fehlenden Transportfähigkeit würde der Notarztruf für
eine Person nötig sein. Sicherlich würde er dann aber unverzüglich
den Transport mit dem Notarztwagen ins Krankenhaus anordnen. Dies
ist allerdings nicht nur für den Fall des Klägers äußerst
unwahrscheinlich.
Für eine solche Situation eine Restmülltonne vorhalten zu
müssen, erscheint bizarr.
Zu
6.)
Durch Besucher des Klägers wurde noch nie Restmüll auf seinem
Grundstück erzeugt.
Der einzige Abfall, der eventuell in seltenen Fällen anfällt,
sind Filter von Zigarettenkippen.
Der Kläger ist sehr wohl in der Lage, Filterkippen auf dem eigenen
Grundstück vollständig zu verwerten.
Während langjähriger Versuche zur biologischen Abbaubarkeit
potentiell zersetzbarer Materialien hat er auch Zigarettenfilter untersucht.
In der Sortierliste des Abfallwirtschaftsbetriebs, veröffentlicht
auf der Website des Landkreises, werden Zigarettenfilter dem Restmüll
zugeordnet. Allerdings bestehen diese Filterreste ausnahmslos aus
biologisch abbaubaren Stoffen die da sind: Umhüllungspapier,
Tabakreste und Filterkörper aus Celluloseacetatwatte getränkt
mit Teer, Nikotin und anderen Schwelrückständen. Der Grund
für die Einordnung von Zigarettenfilter zu Restmüll, statt
zu Biomüll, ist folgender:
Per Definition gibt es für die Abfallwirtschaftsbetriebe einen
Unterschied zwischen kompostierbar und biologisch abbaubar. Kompostierbar
ist alles, was innerhalb der Beschickungszyklen eines kommunalen Kompostwerks,
wie es auch der Landkreis Bad Kreuznach betreibt, zersetzt wird. In
der Regel sind dies 6 bis 10 Wochen.
Alles, was länger braucht, gilt als nicht kompostierbar und wird
dem Restmüll zugeordnet, auch wenn es vom Material her biologisch
abgebaut werden kann.
Filterkippen, so hat der Kläger ermittelt, brauchen im wässrig
aeroben Milieu seines Rottehaufens der zweiten Kategorie je nach Temperatur
und Feuchtigkeitsverhältnissen 6 bis 18 Monate bis sie verschwunden
sind.
Diese Erfahrungen des Klägers decken sich weitgehend mit den
telefonisch eingeholten Einschätzungen verschiedener Fachleute.
Auch die dem Kläger vorliegende Kopie eines Untersuchungsberichts
des weltgrößten Herstellers von Celluloseacetatwatte zur
Zigarettenfilterproduktion, zum biologischen Abbau von Celluloseacetat,
bestätigt die vollständige Zersetzbarkeit dieses biologisch
abbaubaren Werkstoffs (BAW) durch gewöhnliche Mikroorganismen.
Was Besucher des Klägers an Abfall noch auf dem Grundstück
erzeugen könnten und was der Landkreis als zum Restmüll
gehörig bezeichnet, sind Babywindeln oder Tampons.
Abgesehen davon, dass viele Bekannte des Klägers sowieso entweder
waschbare Windeln und Damenbinden oder vom Hersteller aus kompostierbare
Windeln und Tampons verwenden (Naturwarenhandel), ist auch die Kompostierung
und Verwertung konventioneller Wegwerfwindeln und Tampons durchaus
möglich.
Dies stellt lediglich ein ästhetisches Problem dar, weil die
nicht abbaubaren Bestandteile aus Kunststofffolie aus dem fertigen
Kompost wieder herausgelesen, gereinigt und dem Folienrecycling zugeführt
werden müssen.
Carl Christian Rheinländer , Heimweiler den 13.11.2005
10)B)
XIX) Antwort und Antrag der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ----------------------------------------------Datum
6. Dezember 2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinlander gg.Landkreis Bad Kreuznach, wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird beantragt:
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
Begründung:
Die Klage ist offensichtlich unbegründet.
Das Grundstück des Klägers ist unstreitig an die Abfallentsorgung
des Landkreises Bad Kreuznach angeschlossen, so dass gemäß
§ 2 AbfGS eine Gebührenschuld entstanden ist. Auch ist der
Kläger gemäß § 7 Abs. 1 AbfS verpflichtet, als
Eigentümer eines bewohnten Grundstücks dieses an die Abfallentsorgung
anzuschließen. Es kann hier auf den Widerspruchsbescheid,
hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren 2003 vom 14.01.2004
(Az.: 057-W 204/03) und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes
Koblenz vom 30.08.2004 (Az.: 7 K 543/04.KO) und des Oberverwaltungsgerichtes
Rheinland-Pfalz vom 05.01.2005 (Az.: 12 A 11861/04.0VG) verwiesen
werden.
Im Auftrag
10)B)
XX) Anmerkung der Kreisverwaltung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH---------------------------------------------------29.Dezember
2005
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
-Az: 7-K 634/05.KO
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad
Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den diesseitigen Schriftsatz
vom 06.12.2005 und die darin zitierten Urteile verwiesen.
In Kenntnis des Vortrages der Klägerseite vom 05.12.2005 ist
anzumerken, dass selbst der Kläger im Rahmen seines "Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzeptes" den Anfall von Restmüll auf seinem
Grundstück nicht vollkommen ausschließen kann (Punkt III,
S. 4ff.).
Im Auftrag
10)B)
XXI) VG an Kreisverwaltung wegen Abfallvermeidungskonzept
Verwaltungsgericht Koblenz 7. Kammer Der Vorsitzende--------------------------------------------
Datum 14.02.2006
Kreisverwaltung Bad Kreuznach
057-W 332/2004 7 K 634/05.KO
Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg. Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichnetem Rechtsstreit soll als alsbald Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt werden. Zu deren Vorbereitung wird der Beklagte
vorsorglich um eine erganzende Stellungnahme zu dem mit Schriftsatz
des Klägerbevollmächtigten vom 5. Dezember 2005 vorgelegten
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzeptes gebeten. Teilen Sie bitte
mit, ob aus Sicht des Beklagten die vom Kläger aufgezeigte Verwertung
abfallrechtlich zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Fritz
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
10)B)
XXII) Kreisverwaltung an Verwaltungsgericht
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH ---------------------------------------------------
den 27. Februar 2006
Rechtsamt
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
Az. 7 K 634105.KO --------- 057-W 332/2004
In dem Verwaltungsrechtsstreit
Rheinländer .gg. Landkreis Bad Kreuznach wegen Abfallentsorgungsgebühren
wird hinsichtlich des klägerischen Vortrages ergänzend Stellung
genommen:
Das "Abfallvermeidungskonzept" des Klägers
ist abfallrechtlich unzulässig.
Der Kläger trägt vor, die in verschiedene Bestandteile zerlegten
Abfälle sog. "gewerblichen Sammlern" zu übergeben.
Es ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche Sammler"
z. B. Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung annehmen, eine
solche geschieht in diesen Fällen regelmäßig nicht.
So verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise der ordnungsgemäßen
Entsorgung und belässt es bei der mehrfachen Behauptung der "Zuführung".
Auch überraschen z. B. Ausführungen zum Straßenkehricht.
Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert,
so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück
merkwürdig anmutet.
Allerdings kann eine weitere Detailprüfung des klägerischen
"Abfallvermeidungskonzeptes" unterbleiben, da dieses den
Kläger nicht von dessen Überlassungspflicht befreit. Der
Kläger, der selbst nach eigenem Vortrag keine "eigene Verwertung"
im Rechtssinne betreibt, kann selbst durch eine Drittüberlassung
nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht gegenüber
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger frei werden.
Vergleiche hierzu Kommentierung von Schink in Jarass et al., KrW-/AbfG,
Rn. 12 zu § 16.
Im Auftrag
Utech
Ass.jur.
10)B)
XXIII) Stellungnahme zu den Schreiben der Gegenseite
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 21.03.2006
Verwaltungsgericht
Koblenz
Deinhardplatz 4
56068 Koblenz
7 K 634/05.KO
In
der Verwaltungsstreitsache Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
ist
zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zum Vorbringen des
Beklagten wie folgt Stellung zu nehmen:
1.
Schriftsatz vom 06.12.2005
Der
Beklagte verkennt den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 1 AbfS, wie
er sich auf Grund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht
in einer Entscheidung vom 17. 02.2005 - BVerwG 7 C 25.03 darstellt.
Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den klägerischen
Schriftsatz vom 05.12.2005 zu verweisen.
2. Schriftsatz vom 29.12.2005
Der Beklagte behauptet dort, dass selbst der Kläger im Rahmen
seines Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts den Anfall von Restmüll
auf seinem Grundstück nicht vollkommen ausschließen kann,
und verweist auf Punkt III, S. 4ff.
Diese
Behauptung ist ersichtlich falsch. Unter Punkt III seines Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts diskutiert der Kläger, wie die schlichte
Lektüre des Textes ergibt, nur hypothetische externe Müllquellen,
die aber, wie der Kläger konkret darlegt, nicht zum Anfall von
Müll führen.
Die Ausführungen unter Punkt III erfolgten nur, weil in den Vorverfahren
(Verwaltungsgericht Koblenz - 7 K 1809/99) der Beklagte dem Kläger
den Anfall von Müll aus externen Quellen unterstellt hat und
das Gericht dem ohne weiteres zu Lasten des Klägers gefolgt ist.
Die Ausführungen unter Punkt III sind nur aus diesem Anlass heraus
verständlich, ansonsten sind sie überflüssig, da es
sich eben nicht um Abfälle handeln würde, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen.
Es
bleibt bei dem Vorbringen, dass auf dem klägerischen Grundstück
grundsätzlich keine Abfälle anfallen.
3. Schriftsatz vom 27.02.2006
Der Beklagte erklärt auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts
vom 14.02.2006 das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept des Klägers
für abfallrechtlich unzulässig. Die Auffassung ist
rechtlich nicht haltbar, wie sich aus folgendem ergibt:
3.1.
Der Beklagte behauptet:
"Es
ist bereits anzuzweifeln, dass "gewerbliche Sammler" z.B.
Glas von Glühlampen zur Wiederverwertung annehmen, eine solche
geschieht in diesen Fällen regelmäßig nicht."
Der
Beklagte akzeptiert immerhin grundsätzlich die Zulässigkeit
der Zuführung an gewerbliche Sammler. Er behauptet, und auch
dies ist wohl zutreffend, dass diese regelmäßig kein Glas
von Glühlampen annehmen.
Weiter
behauptet er, dass für den Fall, dass sie doch Glas von Glühlampen
annehmen sollten, eine Wiederverwertung nicht erfolgt.
Hier
sei zuerst darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe des Klägers
ist, die Zuverlässigkeit von gewerblichen Sammlern zu prüfen
und zu kontrollieren. Es ist dies vielmehr offensichtlich die Aufgabe
des Beklagten. Wenn er hier Zweifel hat, mag er den gewerblichen Sammlern
die Gewerbeerlaubnis entziehen. Solange sie diese aber haben, ist
seitens der Bürger von deren Zuverlässigkeit auszugehen.
Diese
befremdliche Verkennung der Verantwortlichkeiten seitens einer Behörde
ist aber vorliegend irrelevant, denn bei der inzidenten Behauptung
des Beklagten, der Kläger gebe Glas von Glühlampen an gewerbliche
Sammler, handelt es sich um eine aus der Luft gegriffene Unterstellung,
da der Kläger an keiner Stelle seines Konzeptes eine dahingehende
Behauptung aufstellt.
Die
vom Beklagten dem Kläger unterstellte Abgabe von Glas von Glühlampen
ist entsorgungsfachlich abwegig, denn nach übereinstimmender
Aussage der vom Kläger befragten Glühlampenhersteller ist
das Glas mit keinerlei Schadstoffen belastet. Trotzdem gibt der Kläger
diesen Rohstoff nicht in die Glassammlung, weil diese nur für
Verpackungsglas bestimmt ist. Ebenso sind die Recyclingkosten zur
Verwertung über das Duale System Deutschland (DSD) ausschließlich
bei Verpackungen aus Glas enthalten.
Glühlampenglas
verwertet der Kläger vielmehr ausschließlich selbst. In
einem einfachen schnellen Verfahren wird das Material zerkleinert
und kann wie normaler Sand als Zuschlag zu Mörtel benutzt werden.
Chemisch gesehen ist beides ein und dasselbe, da Glas fast ausschließlich
aus Sand produziert wird.
Darüber hinaus hat Sand aus zerkleinertem Glas im Gegensatz zu
normalen Sand die besondere Eigenschaft, scharfkantig zu sein, und
die Druckfestigkeit des entsprechenden Mörtels entscheidend zu
erhöhen. Würde man die erhöhte Druckfestigkeit mit
mehr Bindemitteln erreichen wollen, bekäme der Mörtel ein,
für manche Anwendungsgebiete unerwünschtes, größeres
Schwundverhalten. Diese Tatsache ist in mehreren Baufachbüchern
erwähnt, und für Fachleute nichts Neues. So eignet sich
ein Sand aus scharfem Korn sehr gut als Zuschlag in Mörteln zur
Sandsteinrestaurierung, bei der eine ganz bestimmte Festigkeit und
Farbe angestrebt wird oder beispielsweise zur Einsetzung von Klappladenscharnieren
in Fenstergewandungen. Da entsprechender Spezialsand Geld kostet,
das der Kläger im Rahmen seiner Arbeit durch Verwendung des eigenen
Spezialsandes einspart, hat Glühlampenglas für ihn auch
einen, wenn auch geringen, finanziellen Wert.
Beweis:
Sachverständigengutachten
3.2. Des weiteren behauptet der Beklagte:
"So
verzichtet der Kläger auch konsequent auf Nachweise der ordnungsgemäßen
Entsorgung und belässt es bei der mehrfachen Behauptung der "Zuführung".
Diese
Position ist irreführend falsch.
3.2.1.
Der Beklagte scheint vom Kläger Nachweise zu erwarten. Richtig
ist, dass vom Kläger § 8 Satz 2 AbfS ein "entsprechender
Nachweis" zu führen ist. Es ist aber hieran objektiv gehindert,
so lange er keine Kenntnis hat, was der Beklagte unter "entsprechend"
versteht. Erst wenn ihm mitgeteilt wird, welche Nachweise zu erbringen
sind und in welcher Form, kann er sich rechtsförmlich verhalten.
Der Beklagte ist zum Vollzug von § 8 AbfS verpflichtet. Dieser
Pflicht ist er bisher nicht nachgekommen, denn er verschweigt, welche
Anforderungen er an einen entsprechenden Nachweis gemäß
§ 8 Satz 2 AbfS stellt. Wenn er dann, wie hier, das Fehlen von
Nachweisen beanstandet, ist dies als willkürliches Verwaltungshandeln
zu qualifizieren.
3.2.2. Das Wort "Zuführung" findet sich im Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzept des Klägers genau einmal im vorletzten
Satz des Kapitels II auf Seite 4. Von einer mehrfachen Behauptung
kann also keine Rede sein.
Der Kläger ist jederzeit gerne bereit, über diese Zuführung
der wenigen Stoffe, die er nicht selbst verwertet, genauere Angaben
zu machen. Daran wird er aber, wie unter 3.2.1. dargestellt, durch
das rechtswidrige Unterlassen der Beklagten gehindert. Der Kläger
hat auf dieses Vollzugsdefizit in seinem Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
hingewiesen, indem er ausgeführt hat:
Es
kann dem Kläger also nicht angelastet werden, wenn das Konzept
nicht zu jedem erdenklichen Detail Angaben macht. Vielmehr verlangt
er ausdrücklich, dass man sich bei eventuellen Unklarheiten an
ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte seines
Konzeptes genauer erläutern kann.
3.3. Weiter führt der Beklagte aus:
"Auch überraschen z.B. Ausführungen zum Straßenkehricht.
Dieser ist regelmäßig mit Reifenabrieb und Öl angereichert,
so dass die Aufbringung auf dem klägerischen Grundstück
merkwürdig erscheint."
Grundlage
dieser Darlegung ist das Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
des Klägers. Dort hat er zum Thema Straßenkehricht erklärt,
dieser werde gesiebt u. sortiert in Kompost, Bauschutt u. Verpackungsmüll.
Zunächst ist festzustellen, dass das Haus des Klägers an
einer wenig befahrenen Straße liegt. Durch die Hauptstraße
fahren lediglich Dorfbewohner (Anliegerstraße), oder solche
Fahrer, die ins Nachbardorf Limbach wollen.
Der allergrößte Teil des Verkehrs von oder nach der B 41
rollt auf der Landesstraße, - innerorts heißt diese "Kirner
Straße" -, in Richtung Becherbach und Meisenheim. Die Belastung
mit Reifenabrieb vor dem Haus des Klägers ist also schon einmal
äußerst gering. Zudem wird Reifenabrieb vom Wind fort getragen.
Letztendlich landet er in Windschattenbereichen, dort, wo ihn kein
Mensch mehr aufkehrt. Er ist chemisch neutral (spezifische ABS-Verbindung,
Acrylnitrilbutadienstyrol-Copolymer), d.h., er gibt unter Witterungsbedingungen
keine Stoffe an die Umwelt ab. Deshalb ist die Verwertung von Altreifen
auch in geschredderter Form als abfedernder Reitplatzbelag oder Sportplatzboden
im Freien (Tartanspielfeld), als Silobeschwerung in der Landwirtschaft,
als Gehwegplatten aus Granulat, als Tischplatten an Autobahnraststätten,
etc. zulässig.
Beweis:
1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten
Dass
Autos Öl verlieren ist grundsätzlich zutreffend. Doch tropft
dieses, wenn überhaupt, auf die Fahrbahn und nicht auf den zu
kehrenden Bereich des Fußwegs.
Die Zusammensetzung des etwa alle paar Wochen auf Bürgersteig
und Regenrinne vom Kläger aufgekehrten Kehrichts ist immer gleich.
Er besteht aus mineralischen Bestandteilen wie Sand, Splitt und Steinchen
bis Walnussgröße, aus Verpackungsabfall wie etwa Bonbonpapier
oder Teilen von Zigarettenverpackungen (Gelber Sack) und aus vollständig
kompostierbaren Bestandteilen wie Zigarettenkippen und Pflanzenteilen
z.B. Stroh, Unkraut oder Getreidekörner. Der Kehricht wird direkt
beim Aufkehren oder sofort danach getrennt. Dabei werden die Sand-
und Steinanteile wiederum klassifiziert in Bauschutt (grobe Anteile)
und Streugut für den Winter (feine Anteile).
Wenn die Kreisverwaltung von einer "Aufbringung auf dem klägerischen
Grundstück" spricht, so will sie wohl den Eindruck erwecken,
der Kläger versuche sich dieser Stoffe nur "zu entledigen",
sie also keiner geeigneten Verwertung zuzuführen. Dies ist aber
nicht zutreffend.
Vielmehr wird der feinere mineralische Anteil des Kehrichts ohne größere
Steine in einen Eimer gefüllt, der unter einem Schuppendach vor
Regen geschützt wird und im trockenen Zustand wieder zur Abstumpfung
von frostglatten Gehwegen auf dem Bürgersteig ausgebracht wird.
Der so als Streugut wiederverwertete Kehrichtbestandteil erspart dem
Kläger den Kauf entsprechender Produkte und kann, nach Tauwetter
wieder aufgekehrt, immer wieder benutzt werden. Damit wird auch die
Verwendung von Salz vermieden, das für Lebewesen direkt giftig
ist und derzeit unter hoher Umweltbelastung beispielsweise aus Sizilien
importiert werden muss.
Den gröberen mineralischen Bestandteil des Kehrichts, der als
Bauschutt verwertet wird, verarbeitet der Kläger als Bauökologe
entweder selbst (Beton- oder Drainagekies), oder er gibt ihn bei einem
zugelassenen privaten Verwerter ab.
Auch der Beklagte betreibt auf der Umladestation in Kirn eine Bauschuttannahme.
Hier kann neben völlig unbelastetem Bauschutt legal auch solcher
im gleichen Container abgegeben werden, der sicher nicht frei
von anderen Bestandteilen ist. Zu nennen wäre hier beispielsweise
mit Kunstharzfarbe gestrichener Putz, Fliesenkleber, Putz der zur
Dämmwirkung Porenbildner (etwa Styroporkügelchen) aus Kunststoff
enthält, oder entfernter Oberflächenbelag von einem Parkplatz
(Ölhaltigkeit wahrscheinlich).
Beweis:
1. Augenschein 2. Sachverständigengutachten
3.4.
Der letzte Absatz des Schreibens der Kreisverwaltung geht am Verfahrensgegenstand
vorbei.
Die
Behauptung, der Kläger würde "selbst nach eigenem
Vortrag keine eigene Verwertung im Rechtssinne" betreiben,
ist wieder eine Unterstellung, die keine Grundlage im Vortrag des
Klägers hat.
Es wird nicht differenziert zwischen der Abgabe von Wertstoffen an
zugelassene Wertstoffsammler einerseits und von überlassungspflichtigem
Abfall, also Restmüll, an Dritte andererseits. Beide Stoffarten
sind aber strikt getrennt voneinander zu betrachten, weil das Gesetz
den Umgang mit ihnen völlig unterschiedlich regelt.
Wenn der Beklagte behauptet, der Kläger ...kann selbst durch
eine Drittüberlassung nicht von seiner gesetzlichen Überlassungspflicht
gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
frei werden, so ist dies nur richtig für überlassungspflichtigen
Abfall, also Restmüll oder auch Beseitigungsabfall. Beim Kläger
fällt aber überhaupt kein Restmüll an.
Die Abgabe von Wertstoffen, nicht von Restmüll, an Dritte ist
aber ausdrücklich gestattet gemäß § 13 KrW/AbfG.
Genau diese Regelung hat in der Abfallsatzung des Landkreises auch
zu dem dort enthaltenen § 8, Satz 1 geführt: "Wer
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet."
Ebenso
geht der Hinweis auf die Kommentierung von Schink ins Leere. Dieser
bezieht sich auf § 16 KrW/AbfG. Hier sind die privaten Abfallerzeuger
aber gar nicht angesprochen. § 16 bezieht sich auf die
Abfallentsorger und Abfallbeseitiger, seien es öffentlich-rechtliche
oder private.
4.
Der Vortrag des Beklagten ist von nur geringem sachlichem Gehalt.
Der Beklagte betreibt im Wesentlichen Polemik gegen die unerwünschte
Müllvermeidung und Müllverwertung des Klägers.
Damit verstößt der Beklagte gegen § 3 Abs. 1 AbfS
und unterläuft seinen eigenen Gesetzeszweck, die Abfallvermeidung
zu fördern. Gemäß § 2 Abs. 1 AbfS haben die
Erzeuger von Abfällen dazu beizutragen, dass Abfälle
möglichst vermieden werden. Der Satzungsgeber geht also vom
Bestehen eines Vermeidungspotentials aus. Diese sachliche Einschätzung
und den darauf beruhenden politischen Willen des Satzungsgebers hat
der Beklagte durch Vollzug zu respektieren. Dann aber stellt sich
das streitbefangene Verhalten des Klägers als vorbildlich im
Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS dar. Bei rechtmäßigem
Gesetzesvollzug muss der Beklagte daher, um seinem Satzungszweck zu
entsprechen, ein sachliches Interesse an dem vom Kläger praktizierten
Müllvermeidungskonzept haben.
Die
gestellten Anträge sind damit begründet.
PD
Dr. Merk
Rechtsanwalt
Die mündliche Verhandlung findet am Donnerstag den 30.03.2006
um 10.00 Uhr beim VG in Koblenz statt.
Jede und Jeder ist herzlich eingeladen.
Samstag
der 1te April: Die Verhandlung ist erwartungsgemäß
verlaufen.
Wahrscheinlich werde ich diesmal hauptsächlich deshalb abgelehnt,
weil ich den sogenannten Nachweis, dessen Anforderungsprofil die
Kreisverwaltung mir seit Jahren vorenthält, nicht erbracht
habe.
Mein Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept als Anlage der Klageschrift unter
10) B) XVIII) genügt der Kreisverwaltung als besagter Nachweis
nicht.
Außerdem sagt das Gericht, dieser müsste schon parallel
mit dem Widerspruch gegen den Abfallgebührenbescheid mit
eingereicht werden. Das bedeutet, dass ich auch den Prozess gegen
den Gebührenbescheid 2005, - dies wäre der 4te Prozess
geworden -, verloren habe, bevor er überhaupt begann.
Die neue Forderung kann ich erst beim kommenden Widerspruch gegen
den wahrscheinlich Ende April eintreffenden Gebührenbescheid
2006 erfüllen.
Ob ich bis dahin von der Kreisverwaltung endlich erfahre, was
sie denn unter diesem Nachweis versteht, steht in den Sternen.
Wahrscheinlich wird sie sich wieder einmal taub stellen, weil
sie fürchtet, ich könne den Nachweis dann erbringen.
Seien
wir gespannt auf die Klageablehnungsschrift aus dem Verwaltungsgericht
und den neuesten Formulierungen zur Verweigerung meines Rechts.
- In etwa 2 bis 3 Wochen hier.
10)B)
XXIV) Urteil des Verwaltungsgerichts
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ
URTEIL IM NAMEN DES VOLKES ----------------------------------------------------------Eingang
21.04.2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606
Heimweiler,
-Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter
Merk, Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, Salinenstr.
47, 55543 Bad Kreuznach,
-Beklagter -
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, an der teilgenommen
haben
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Fritz
Richter am Verwaltungsgericht Karst
Richter am Verwaltungsgericht Theobald
ehrenamtlicher Richter Lehrer Hohenstein
ehrenamtlicher Richter Bankkaufmann Drumm
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung
zur Zahlung von AbfallentsorgungsgebÜhren für das Jahr
2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie
ein Hausgrundstück. Der Kläger hat bereits gegen frühere
Gebührenbescheide des Beklagten eingewandt, dass in seinem
Haushalt überlassungspflichtiger Abfall lediglich in sehr
geringem Umfang und seit 2000 gar nicht mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt gegen
den Gebührenbescheid 2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Klage. Er machte dort zusätzlich geltend, dass bei ihm Kunststoffabfälle
für Wertstoffsammler gesammelt würden. Alles Kompostierbare
werde kompostiert. Besucher würden ihren Müll mitnehmen.
Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende
Kammer die Klage ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid
auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. §
5 LAbfWAG und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung mit
seiner Abfallsatzung stützen können. Das Grundstück
des Klägers sei an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen und ihm stehe eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich
zur Verfügung. Darauf, dass der Kläger die Tonne nicht
nutze, komme es nicht an; die Möglichkeit der Befüllung
reiche aus. Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden
könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu erschüttern
vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität
sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses
Urteil wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Januar
2005 zurückgewiesen. Der Kläger habe es nicht vermocht,
den Erfahrungssatz zu erschüttern, nach dem auf einem bewohnten
Grundstück regelmäßig Abfälle entstünden.
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den Kläger mit
dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
für das Jahr 2004 in Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen.
Davon entfallen insgesamt 84,52 auf die Grundgebühren und
97,04 auf die Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
20. September 2004 Widerspruch, den der Rechtsausschuss des Beklagten
nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
mit Bescheid vom 8. März 2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene
Klage begründet der Kläger wie folgt: Er müsse
weder die bereitgestellte Restmülltonne dulden noch sei er
gemäß der Abfallgebührensatzung des Beklagten
zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet. Seine
Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten,
da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung
keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei spekulativ,
auf zufällig auf sein Grundstück gelangten Müll
abzustellen, der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung
angefallen sei. Das Grundstück unterliege daher nicht dem
Anschlusszwang; zumindest sei er nach § 8 der Abfallsatzung
von der Überlassung von Abfällen befreit. Es bestehe
allenfalls eine widerlegliche Vermutung dafür, dass auf bewohnten
Hausgrundstücken Beseitigungsabfall entstehe. Diese Vermutung
dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
nicht ohne Prüfung entgegenhalten. Das Konzept müsse
auch im gerichtlichen Verfahren geprüft werden. Es sei nicht
seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit der von ihm beauftragten
Verwerter nachzuweisen. Zudem habe der Beklagte ihm nicht mitgeteilt,
welcher Art solche Nachweise sein sollten. Da seine Mülltonne
seit drei Jahren leer geblieben sei, hätte der Beklagte eine
Reduzierung der Mülltonnengröße bzw. der Gebühren
prüfen müssen. § 5 der Abfallgebührensatzung
sei rechtswidrig, da dort neben der pauschalen Grundgebühr
eine weitere Grundgebühr nach Behältergröße
gefordert werde.
Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er
schildert dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände
werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben,
andere, etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung"
zugeführt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß
§ 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen
gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet
ist.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und
der Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die
Abfallentsorgung anzuschließen. Der Kläger betreibe
keine Verwertung im Rechtssinne und habe keinen Nachweis über
die ordnungsgemäße Entsorgung, insbesondere mittels
gewerblicher Sammler geführt.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO,
sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen Anträge
sind unzulässig (II.).
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom
13. April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid
als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe
nach -weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden.
Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in §
1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie in der Abfallgebührensatzung
des Beklagten (AbfGS) in Verbindung mit dessen Abfallsatzung (AbfS).
Danach ist es frei von Bedenken, dass der Kläger zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wurde.
Als Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs.
3 Satz 1 AbfGS GebÜhrenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen
für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls
gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, §
7 Abs. 1 AbfS) und es steht eine (Rest-)Abfalltonne zur Verfügung;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht.
All dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen
Verfahren (7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids
2003 dargelegt. Die dortigen Ausführungen können auf
den Gebührenbescheid 2004 übertragen werden; dem stehen
die Einwände des Klägers nicht entgegen.
1. Zunächst kann der Kläger auch
im jetzigen Verfahren keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen,
dass er die ihm zur Verfügung gestellte Restmülltonne
nicht nutzt. Wie bereits im vorstehend zitierten Urteil festgestellt
wurde, kommt es lediglich darauf an, dass der Bürger die
Möglichkeit hat, eine bereitgestellte Tonne zu nutzen. Demgegenuber
ist deren Nichtnutzung irrelevant (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
1. Dezember 2005- 10 C 4.04 -).
2. Weiterhin zutreffend ist auch die Feststellung,
dass das klägerische Grundstück an die Abfallentsorgung
des Beklagten anzuschließen ist, weil dort beseitigungspflichtige
Abfälle im Sinne des § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) anfallen; gemäß §
14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Kläger daher auch die Restmülltonne
zu dulden. Im vorherigen Verfahren haben die Kammer und das OVG
Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei maßgeblich
darauf abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem
bewohnten Hausgrundstück regelmäßig Abfälle
anfallen, die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen.
Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen Verfahren nicht
zu entkräften vermocht, er kann es jetzt ebenfalls nicht.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf
jene Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück
Beseitigungsabfälle entstehen, kann der Kläger vor allem
nicht mittels seines Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzeptes
widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser Vermutung kommt es
dabei nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig
nicht widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März
1995- 4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG,
Urteil vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits
ungeeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass auf
dem bewussten Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall
entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass
auf dem Grundstück Abfall anfällt. Der Kläger versucht
sodann darzulegen, dass er eine Vielzahl von Abfallteilen entweder
selbst verwerten kann oder gereinigt und sortenrein an gewerbliche
Wertstoffsammler und -händler abgibt. Der Kläger verkennt
dabei jedoch, dass es weniger darauf ankommt, was er mit einzelnen
Abfallfraktionen tut, als darauf, dass tatsächlich Abfall
-und damit potentieller Beseitigungsabfall -auf dem Grundstück
anfällt. Entscheidend ist mit anderen Worten in diesem Zusammenhang,
dass das Grundstück des Klägers abfallrechtlich nicht
autark ist, da auf Grund der Eingliederung des Grundstücks
in den Bebauungszusammenhang und der Einbindung seiner Bewohner
in das soziale Gefüge anzunehmen ist, dass Abfall auf das
Grundstück des Klägers gelangt, gleich ob dies durch
Zufall, Besucher oder auf sonstige Weise geschieht. Ist der Abfall
aber dorthin gelangt, ist nicht auszuschließen, dass es
sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall handelt, hinsichtlich
dessen der Kläger überlassungspflichtig ist. Dabei ist,
wie das OVG
Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 zu Recht
festgestellt hat, auf den Besitzbegriff des Abfallrechts abzustellen.
Ebenfalls zutreffend hat das OVG auch den Einwand, Besucher würden
ihren Abfall auf Bitte des Klägers wieder mitnehmen, als
rechtlich unerheblich zurückgewiesen mit der Folge, dass
es diesbezüglich bei der gesetzlichen Überlassungspflicht
des Klägers verbleibt. In tatsächlicher Hinsicht zeigt
sich gerade an dieser Stelle die Schwäche des klägerischen
Konzeptes. Es bleibt nämlich ungeklärt, was denn mit
Beseitigungsabfall geschieht, wenn die Besucher sich weigern,
diesen mitzunehmen. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand
des Klägers, zufällig auf sein Grundstück gelangender
Abfall sei keiner aus privaten Haushaltungen, weshalb er nicht
der Regelung über den Anschlusszwang unterfalle. Tatsächlich
verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS den Anschlusszwang mit dem
Anfall von Haushaltsmüll. Allerdings erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus
anderen Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf
die Grundstücke gelangenden Abfall.
3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen
Gründen ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs
zu widerlegen oder zu belegen, dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht
im Sinne von § 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter
Nebensatz KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an jeglichem
Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers
entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sich
Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden
Überlassungspflicht auch dadurch entledigen können,
dass sie ihren Abfall an Dritte zur Verwertung Übergeben
(vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Kammer verhehlt
aber nicht, dass aus ihrer Sicht gewichtige Gründe dafür
sprechen, dass die Überlassungspflicht Privater grundsätzlich
nur durch Eigenverwertung eingeschränkt werden kann (vgl.
OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Januar 2005- 4 BS 116/04 -; ähnlich
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1998 -10 S 2614/97
-). Für diese
Sichtweise spricht neben dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des Wortes "sie"
auf die Eigenverwertung abzielt, auch die Gesetzesbegründung,
die gleichfalls die Eigenverwertung im Blick hat (vgl. Buchstabe
b der Einzelbegründung zu § 13 im Bericht des BT -Ausschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. April
1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für die behauptete
Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise erbracht.
Diese sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen
Verantwortung entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen
(vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005, a.a.O.)
und auszuschließen, dass unzulässige Scheinverwertungen
erfolgen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20 B
02.2480 -).
a) Der Kläger hat zunächst nicht
nachgewiesen, dass er anfallenden Müll selbst ordnungsgemäß
und schadlos verwerten kann, um so über § 8 AbfS bzw.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme
von der AbfallÜberlassungspflicht zu gelangen. Was dabei
unter ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu
verstehen ist, folgt aus § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung
mit Anhang II B des Gesetzes. Die Verwertung hat danach so zu
erfolgen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet
und keine Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die
Umwelt schädigen können.
Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung
hat der Klägers bis dato nicht belegt. Sein Vorbringen erschöpft
sich in der Darlegung, dass er bestimmte Abfalltranchen vermeidet,
indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkauft,
und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung zuführt.
Zunächst fehlen Belege dafür, dass im Haushalt des Klägers
tatsächlich Produkte der beschriebenen Art verwendet werden.
Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu, dass alle vom Kläger
angewandten Methoden objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar,
für eine schadlose Verwertung sorgen (vgl. dazu Weidemann
in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., Stand: 08.2005, §
13 Rdnr. 65). Insoweit ist zu beachten, dass der durchschnittliche
Haushalt in der Regel mit einer schadlosen Entsorgung der weitaus
meisten Abfallfraktionen überfordert sein dürfte (vgl.
OVG Sachsen, a.a.O.). Davon ging ausweislich der bereits zitierten
Begründung auch der Gesetzgeber aus, der dort lediglich einzelne
Verwertungsarten (Kompostierung, Altkleidersammlung) erwähnt.
Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass er sich intensiv mit
der Abfallproblematik auseinandersetzt. Weiter ist anzuerkennen,
dass der Kläger und seine Familie mit ihrem Konzept nachhaltig
versuchen, Abfall möglichst zu vermeiden und auch den Abfall
zu verwerten, der in durchschnittlichen Haushalten beseitigt würde.
Gleichwohl ist bis dato nicht dargetan, dass die jeweils angewandten
Methoden (Verrottung, Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren
und dies umweltverträglich geschieht. Dem steht nicht entgegen,
dass der Kläger in einzelnen Fällen (z.B. Zigarettenkippen)
eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufzeigt. Denn es fehlt
an objektivierbaren Nachweisen, dass bei diesen Methoden keine
Schadstoffe freigesetzt werden. Mit anderen Worten kann das Gericht
nicht davon ausgehen, dass der Abfall, der auf dem Grundstück
des Klägers entsteht oder dorthin gelangt, nicht lediglich
zu Verwertungsabfall "umdeklariert" und letztlich doch
beseitigt wird, sondern tatsächlich entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen
Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht
es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären. Denn
den Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs.
1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall
als nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast
hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den behaupteten
Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die gesetzliche
Beweislastregel umkehren.
b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht
bisher nicht belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch
genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen
Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Vorab sei
angemerkt, dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin
nicht an Dritte abgeben dürfte. Bei Beseitigungsmüll
bleibt es bei der Uberlassungspflicht aus § 13 Abs. 1 Satz
1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen sich bezüglich
Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe zur Verwertung.
Da der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt,
hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung
nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg
sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005,
a.a.O.). Er muss insbesondere auch belegen, dass das in Anspruch
genommene Unternehmen bzw. die beauftragte Privatperson technisch
und betrieblich in der Lage ist, die betreffende Fraktion des
Hausmülls ordnungsgemaß und schadlos zu verwerten (vgl.
Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger hat aber
bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler
angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung
solcher Nachweise nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite
der Legaldefinition von Beseitigungsabfall in § 3 Abs. 1
Satz 2 KrW-/AbfG. Überlässt ein Abfallbesitzer eine
Abfallfraktion, ohne dass ein konkreter Verwertungsweg sichergestellt
ist, bleibt offen, ob der Abfall tatsächlich verwertet oder
doch beseitigt wird. Daher ist die Verwertung nicht sichergestellt,
mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall auch um Beseitigungsabfall
handeln kann. Die gegenteilige Behauptung, dass es sich also nicht
um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige zu beweisen, der
sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005,
a.a.O.), hier also der Kläger.
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu
erbringenden Nachweise nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls
nicht durch. Insoweit wird verkannt, dass es sich bei § 8
AbfS um eine im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift
, handelt, die auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung
findet. Es hieße die Anforderungen an solche Regelungen
überdehnen, wollte man für jede Fallgestaltung eine
Konkretisierung fordern. Vielmehr wäre es an dem Kläger
gewesen, in seinem speziellen Fall stichhaltige Belege zu Identität
und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler vorzulegen.
Danach hätte der Beklagte zu prüfen, ob diese Belege
genügen, bzw. weitergehende Nachweise zu fordern.
4. Der angegriffene Bescheid ist auch gebührenrechtlich
nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es, was ebenfalls
bereits in den Gerichtsentscheidungen im vorherigen Verfahren
zutreffend dargelegt wurde, nicht darauf an, ob die bereitgestellte
Tonne tatsächlich entleert wird. Nicht zu beanstanden ist
auch, dass der Beklagte in § 5 AbfGS zwischen Grund- und
Leistungsgebühren differenziert. Die grundsätzliche
Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung ist höchstrichterlich
anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005.. a.a.O.).
Der Umstand, dass der Beklagte die Grundgebühr nochmals aufgeteilt
hat und teilweise anhand der Tonnengröße, also nach
dem potentiellen Abfallaufkommen bemisst, ist unbedenklich. Diese
Trennung hält sich im Rahmen des der Behörde zustehenden
Ermessenspielraums und trägt dem im Gebührenrecht zu
beachtenden Aquivalenzprinzip Rechnung, da die Gebühren insgesamt
so enger am tatsächlichen Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
Schließlich ist der angegriffene Bescheid
auch hinsichtlich der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr
nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr.
1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei hatte die Kammer nicht zu prüfen,
ob dem Kläger ein kleineres Abfallbehältnis hätte
zur Verfügung gestellt werden müssen, mit der Folge,
dass die Abfallgebühren zu reduzieren wären (§
8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden Antrag
hat der Kläger bisher nicht gestellt. Die Kammer bleibt bei
ihrem schon im Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz,
dass eine Reduzierung des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden
Antrag hin zu prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses Antragserfordernis
bereits aus der Pflicht zum Nachweis des Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall
resultiert. Mangels entsprechenden Antrags samt Nachweis darf
sich der Beklagte weiterhin an den Maßstäben für
durchschnittliche Haushalte orientieren.
5. Die Kammer nimmt abschließend
das bereits anhängige und die AbfallbeseitigungsgebÜhren
für das Jahr 2005 betreffende Verfahren 7 K 339/06.KO zum
Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung der durch das Bemühen
um sachgerechten Umgang mit Abfall geprägten Situation des
Klägers auf Folgendes hinzuweisen: Sofern der Kläger
einen Antrag auf eine kleinere Abfalltonne stellt und geeignete
Nachweise dafür erbringt, dass er an sich zu beseitigenden
Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß und schadlos verwertet,
spricht vieles dafür, dass seinem Antrag zu entsprechen sein
wird. Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise nicht
überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte im Stande
ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden zu verifizieren.
Höhere Anforderungen sind allerdings dann zu stellen, wenn
der Kläger geltend machen sollte, dass auf seinem Grundstück
entgegen der Lebenserfahrung überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall
anfällt. Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu
erbringen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.),
was ohne Sachverständigengutachten schwerlich vorstellbar
ist.
II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge
gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit
gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden die
mit den Feststellungsanträgen zur Prüfung gestellten
Rechtsfragen (Anschlusszwang und Überlassungspflicht) mitgeprüft,
so dass für eine separate Feststellung des Nichtbestehens
der darauf
fußenden Rechtsverhältnisse kein Raum bleibt. Dies
gilt auch, falls die beiden Anträge in die Zukunft gerichtet
sein sollten. Beide Rechtsfragen werden auch bei der Überprüfung
künftiger Gebührenbescheide mitbewertet werden müssen.
III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen
sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz
4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: abk.vako@vako.im.rlp.de, schriftlich,
in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene
Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,
Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de,
schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische
Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die
den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember
2003 (GVBI. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember
2004 (GVBI. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen
Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,
des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 181,56 festgesetzt (§
52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Dabei hatten die beiden Feststellungsanträge
außer Betracht zu bleiben, da sie vom ersten Hauptantrag
mit umfasst werden.
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des §
68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
gez. Dr. Fritz gez. Karst gez. Theobald
10)B) XXV) Antrag auf Zulassung der Berufung beim
OVG
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 15.05.2006
Verwaltungsgericht Koblenz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 K 634/05.KO
In der Verwaltungsstreitsache
Carl Christian
Rheinländer, Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler - Kläger
-
gegen
Landkreis
Bad Kreuznach,
vertr. d. d. Landrat, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach - Beklagter
-
wegen Abfallentsorgung
wird namens
und im Auftrag des Klägers beantragt:
die Berufung
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz - Aktenzeichen 7
K 634/05.KO - vom 30.03.2006, zugestellt am 21.04.2006, zuzulassen.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 19.06.2006
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
wird der Antrag die Berufung zuzulassen vom 15.05.2006 wie
folgt begründet:
1. Das
Gericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Standpunkt vertreten,
der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig,
da das klägerische Hausgrundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs.
1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung steht; Ausnahmeregelungen
zu Gunsten des Klägers erkennt das Gericht nicht. Das Gericht
hat nunmehr immerhin anerkannt, dass diese Vermutung widerleglich
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2005 - 7 C 25.03).
Es hat aber - ohne Beweisaufnahme -behauptet, es fehle bisher an jeglichem
Nachweis dafür, dass der auf dem Grundstück des Klägers
entstehende Abfall einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden
Eigen- oder Fremdverwertung zugeführt wird.
Der Kläger
vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er behauptet - unter
Beweisantritt - weiter, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS) und
verfolgt deshalb seine in der ersten Instanz gestellten Anträge
weiter. Die Berufung ist aus den nachfolgend vorgebrachten Gründen
zuzulassen.
2. Zulassungsgründe
2.1.
Das Urteil weist einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Kläger
hat die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück
wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger
Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch
Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten
unter Beweis gestellt. Er hat damit seiner materiellen Beweislast
genügt.
Das Gericht
hat trotzdem eine Beweisaufnahme unterlassen und hierzu ausgeführt:
Das Gericht
darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine
solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt
von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit
auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition
von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis-
und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH,
Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme zu den
behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das Gericht die
gesetzliche Beweislastregel umkehren.
Das Gericht
war aber gehalten die beantragte Beweisaufnahme auf der Grundlage
der materiellen Beweislast des Klägers durchzuführen. Die
gerichtliche Feststellung der vollständigen ordnungsgemäßen
Verwertung ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche
Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt.
Es ist nicht nachvollziehbar wie hierdurch die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt würde.
Die Verweigerung
der beantragten Beweisaufnahme stellt daher einen der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensfehler dar. Auf diesem
Fehler kann die Entscheidung beruhen, denn es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Beweisaufnahme zur Bestätigung der klägerischen
Behauptung führen würde, dass auf dem klägerischen
Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt.
In diesem Fall wäre das Urteil aber als falsch aufzuheben.
Verfahrensfehlerhaft
ist schließlich, dass die Unterlassung der beantragten Beweisaufnahme
dem Kläger den ihm obliegenden Beweis abgeschnitten hat. Dies
ist eine Verletzung der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Effektivität
des Rechtsschutzes.
2.2. Angesichts der Entscheidung des Gerichts eine beantragte
Beweisaufnahme - trotz ersichtlicher und unabweisbarer Entscheidungserheblichkeit
- nicht durchzuführen, drängen sich auch ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des Urteils auf.
2.3. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung.
Das Gericht
hat den Rechtsstandpunkt vertreten, dass der Kläger verpflichtet
ist, den anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und
schadlos zu verwerten.
Das sei Voraussatzung um so über § 8 AbfS bzw. § 13
Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme von der
Abfallüberlassungspflicht zu gelangen.
Damit vertritt das Gericht einen Standpunkt, der eine Ausnahme von
der Überlassungspflicht von vornherein ausschließt, da
kein Privathaushalt hinsichtlich aller denkbaren Stoffe eine Eigenverwertung
durchführen kann.
Es ist bisher nicht rechtskräftig, mindestens nicht durch ein
höheres Gericht, geklärt, ob diese Auslegung des Teilsatzes
soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind in § 13
Abs. 1 KrW-/AbfG zutreffend ist. Der Kläger vermag diese Auffassung
nicht zu teilen. Als Argument wird auf § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG
verwiesen. Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern besteht dann nicht, soweit Dritten oder privaten
Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach
den §§ 16, 17 und 18 übertragen worden sind. Diese
Ausnahmeregelung hat das Gericht nicht beachtet. Es ist aber angesichts
des unleugbaren gesetzlichen Vorrangs der Vermeidung vor der Verwertung
und dieser wiederum vor der Beseitigung von wesentlicher Bedeutung
ob auch eine Verwertung durch Dritte deren Zuverlässigkeit vorausgesetzt,
grundsätzlich ordnungsgemäß ist. Dieser Gesichtspunkt
erfüllt schließlich auch den Zulassungsgrund der besonderen
rechtlichen Schwierigkeit der Sache.
2.4.
Die Rechtssache weist schließlich besondere tatsächliche
Schwierigkeiten auf.
Tatsächliche
Probleme ergeben sich aus der Komplexität der erforderlichen
Beweisaufnahme, die so zu gestalten ist, dass das angewandte Prüfverfahren
im Ergebnis auch zu einem überzeugenden Befund führen kann.
Hier ist Neuland zu betreten, da bisher kein Gericht eine solche Beweisaufnahme
durchgeführt hat, aber, angesichts des gesetzlichen Vorrangs
von Vermeidung und Verwertung gegenüber Beseitigung, ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Klärung dieser Tatsache besteht.
Die gestellten
Anträge sind damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXVI) Stellungnahme
der Kreisverwaltung zum Antrag auf Zulassung der Berufung
KREISVERWALTUNG BAD KREUZNACH -------------------------------
12. Juli 2006
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG ----- 057-W 332/04
In dem Verwaltungsrechtsstreit Rheinländer gg.
Landkreis Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgungsgebühren
hier: Zulassung der Berufung
ist der klägerische Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30.03.2006,
Az. 7 K 634/05.KO, abzulehnen; da keiner der Gründe des §
124 Abs. 2 VwGO erkennbar ist.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Kläger als Eigentümer eines Hausgrundstückes
rechtmäßig zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen
wurde.
Bereits mit Urteil vom 30.08.2004, Az. 7 K 543/04.KO, hatte das Verwaltungsgericht
in dem rechtlich und tatsächlich gleichgelagerten Fall des Klägers
-Streitgegenstand war ein früherer Gebührenbescheid - dessen
Klage abgewiesen. Ein gegen dieses Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung
der Berufung wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom
05.01.2005, Az. 12 A 11861/04.0VG abgelehnt.
Zuletzt wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz
eine gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes gerichtete
Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 28.07.2005, Az. VGH B 2/05,
zurück.
Da danach weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des nunmehr
angegriffenen Urteils bestehen, noch die Rechtssache besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist der Antrag auf Zulassung
der Berufung abzulehnen.
Im Auftrag - Utech - Ass.jur.
10)B)
XXVII) Ablehnung
des Antrags auf Zulassung der Berufung
durch das OVG
7 A 10570/06.0VG --- 7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
--------------------Eingang 24.Juli 2006
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr. 4,
55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller - Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk, München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat,
Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner
wegen Abfallentsorgungsgebühren - hier: Zulassung
der Berufung
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 19.
Juli 2006, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin
am Oberverwaltungsgericht Wünsch Richter am Oberverwaltungsgericht
Wolff Richter am Oberverwaltungsgericht Geis beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung
der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 30. März 2006 wird abgelehnt. Der Kläger
trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert
des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren
auf 181,56 festgesetzt.
GRÜNDE
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist
gegeben.
1. Ein Verfahrensfehler i.S.d.
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach dem
maßgeblichen Rechtsstandpunkt des ,Verwaltungsgerichts
musste eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden.
Das angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass
auf dem Grundstück des Klägers Abfall anfällt
und dieses abfallrechtlich nicht autark ist. Insbesondere
bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe,
wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen. Außerdem
sei es dem Kläger nicht gelungen zu belegen, dass
in seinem Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht
vorliege. Das Verwaltungsgericht hat insoweit Nachweise
dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch
genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen
Gegenstände ordnungsgemäß verwerten. Die
Frage nach einer vollständigen
ordnungsgemäßen Abfallverwertung auf dem Grundstuck
des Klagers war danach nicht entscheidungserheblich; sie
bedurfte keiner Aufklärung. Hiermit setzt sich der
Zulassungsantrag nicht auseinander. Unabhängig davon
hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
keinen Beweisantrag gestellt und damit nicht alles getan,
um von sich aus einen Verfahrensverstoß zu verhindern.
Er kann sich deshalb im Zulassungsverfahren nicht mehr
auf einen solchen berufen.
2. Aus den Ausführungen zu
1. folgt zugleich, dass das angegriffene Urteil keinen
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit i.S.d. §
124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt.
3. Die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Der Kläger
berücksichtigt insofern nicht, dass das Verwaltungsgericht
ausdrücklich zu seinen Gunsten unterstellt hat, dass
sich Privatpersonen ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1
KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht durch Übergabe
des Abfalls an Dritte zur Verwertung entledigen können
(vgl. BI. 8 der Urteilsabschrift). Es hat jedoch im vorliegenden
Einzelfall die erforderlichen Voraussetzungen schon aus
tatsächlichen Gründen verneint. Die vom Kläger
als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage würde
sich deswegen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
Damit sind auch besondere rechtliche
Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs.2-Nr.2
VwGO in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
4. Schließlich zeigt der
Antrag auf Zulassung der Berufung keine besonderen tatsächlichen
Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Solche ergeben sich
insbesondere nicht aus der angesprochenen Komplexität
einer Beweis aufnahme, da eine solche nach den Ausführungen
zu 1. nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht
auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
gez. Wünsch gez. Wolff gez. Geis
10)B)
XXVIII) Anhörungsrüge
gegen den Ablehnungsbeschluss
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 03.08.2006
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
Deinhardplatz 4 56068 Koblenz
7 A 10570/06.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
Rheinländer gegen LK Bad Kreuznach
wegen Abfallentsorgung
erhebe ich gegen den
Beschluss des Gerichts vom 19.07.2006 die
Anhörungsrüge
mit dem Antrag
das Verfahren auf Zulassung
der Berufung fortzusetzen und die Berufung zuzulassen
Begründung
Mit Beschluss vom 19.06.2006,
zugestellt am 21.07.2006, hat der erkennende Senat den klägerischen
Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung
verletzt den Kläger nach diesseitiger Ansicht in seinem Grundrecht
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Der Kläger
hat in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung die Unterlassung
der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht gerügt und
ausgeführt:
Der Kläger hat in
1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, dass
auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Da das Gericht
1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die Vermutung des Anfalls
von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der Kläger
die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück
wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger
Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch
Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten
unter Beweis gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten den
bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005 angebotenen
Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen. Eines weiteren
Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurfte es nach
der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Der Kläger
hatte seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht hat trotzdem
eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen
Entscheidung ausgeführt:
Das Gericht darf nur
auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche
Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt
von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit
auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition
von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis-
und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer
VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das
Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2. Seiner Beweislast
kann der Kläger nur vor Gericht genügen. Zuständiges
Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten
zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen
ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung
für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze
der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis
fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit
der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls
diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen
konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch
unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise
des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen
groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte
Effektivität des Rechtsschutzes dar.
3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung
der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung
hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des
Verwaltungsgerichts angesehen:
Das angegriffene Urteil
geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers
Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist.
Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe,
wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat der erkennende
Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts
mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass
es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um
eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig,
vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische
Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem
das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die
Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen
Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen
Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht
in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung
der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende Senat
hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also
den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze
nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die
Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss
vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat sei abschließend
daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende Gesetz, hier in der
Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreisen Bad
Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von Abfällen vorrangig
die Vermeidung derselben fordert und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG
eine gesetzliche Ausnahme von der Überlassungspflicht
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der
die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis
unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der
Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die
mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele
nicht vereinbar ist.
Der gestellte Antrag
ist damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXIX)
Zurückweisung der Anhörungsrüge
7 A 10913/06.OVG
7 K 634/05.KO
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND- PFALZ
Beschluss ---------------------------------------------------------------Eingang
25.August 2006
In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Carl Christian Rheinländer,
55606 Heimweiler, -Kläger und Antragsteller-, Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk, 80331 München,
gegen
den Landkreis Bad Kreuznach, vertreten durch den Landrat, 55543
Bad Kreuznach, -Beklagter und Antragsgegner -
weg e n Abfallentsorgungsgebühren - hier: Anhörungsrüge
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in
Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. August 2006, an der teilgenommen
haben
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Holl
Richter am Oberverwaltungsgericht Wolff
Richter am Oberverwaltungsgericht Geis
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 152a VwGO erhobene: Anhörungsrüge
führt nicht zur Fortsetzung des Verfahrens. Der Anspruch des
Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 das Vorbringen
des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen und bewertet.
Was der Kläger nunmehr geltend macht, ist eine seiner Auffassung
nach unrichtige Rechtsanwendung durch den Senat. Das begründet
jedoch keinen Gehörsverstoß. Ungeachtet dessen ist nochmals
darauf hinzuweisen, dass sich nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts
eine Beweisaufnahme schon deshalb nicht aufdrängen musste,
weil auch unter Würdigung des von dem Kläger vorgelegten
Konzepts zur Abfallvermeidung nach wie vor nicht geklärt ist,
was mit Beseitigungsabfall geschieht, wenn Besucher sich weigern,
diesen mitzunehmen. Außerdem ist es dem Kläger nach Auffassung
des Verwaltungsgerichts nicht gelungen zu belegen, dass in seinem
Fall eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht vorliegt.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise dafür vermisst,
dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler bzw. Verwerter
die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten. Hierzu hat sich der Kläger im Zulassungsverfahren
nicht erklärt; auch der Anhörungsrüge lässt
sich hierzu nichts entnehmen. Insbesondere mit Blick hierauf wäre
das vom Kläger erstrebte Sachverständigengutachten nicht
geeignet, seine nach wie vor ausstehenden Erklärungen zu ersetzen.
Der ferner mit der Anhörungsrüge aufgeworfene Gesichtspunkt
der Überraschungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht
war nicht Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung und
schon deshalb nicht vom Senat zu berücksichtigen. Im Übrigen
war - wie sich den Schriftsätzen der Beteiligten entnehmen
lässt - die Frage des Nachweises einer ordnungsgemäßen
Verwertung beseitigungspflichtigen Abfalls stets Gegenstand der
Erörterung. Als gewissenhafter und kundiger, zudem anwaltlich
vertretener Prozessbeteiligter musste der Kläger nach dem Prozessverlauf
damit rechnen, dass diese Frage auch für das Verwaltungsgericht
entscheidungserheblich sein würde. Dass er - anders als der
Beklagte - in diesem Zusammenhang die Schlüssigkeit seines
Vortrags unterstellt hat, ist aus seiner Sicht nachvollziehbar,
ersetzt jedoch die dem Gericht obliegende eigene Prüfung und
Bewertung des Sachverhalts nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO (vgl.
zum Gebührenansatz: Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses, Anlage
1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
gez. Dr. Holl gez. Wolff gez. Geis
10)B)
XXX)
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 24.09.2006
Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz
56065 Koblenz
Verfassungsbeschwerde
In dem Verfahren
des Herrn Carl
Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler - Antragsteller
-
gegen
den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006
zugestellt am 25.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG -
zeige ich unter Vollmachtvorlage an, dass ich den Antragsteller
anwaltlich vertrete. Ich stelle folgende
Anträge:
1.
Der Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG
- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches
Gehör gemäß Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren
verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
Begründung
1.
Der Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.130 a LV und
rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 6 LV.
Er wendet sich gegen
eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, nach der er weiterhin
zu dulden hat, dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine Restmülltonne
mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung
gestellt wird und gegen ihn weiterhin Müllentsorgungsgebühren
in Höhe von € 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der Beschwerdeführer
wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4 in Heimweiler.
Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er vom Landkreis Bad Kreuznach
auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr
2004 in Höhe von € 181,56 in Anspruch genommen. Gegen
diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch
ein. Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein überlassungspflichtiger
Abfall (Restmüll) mehr anfällt.
Am 16.02.2004 erhob der
Beschwerdeführer fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht
mit dem Ziel der Aufhebung des Gebührenbescheides vom 13.04.2004
und des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung
führte er - substantiiert unter Beweisantritt - aus, dass in
seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll)
anfällt.
1.2.
Das Verwaltungsgericht
Koblenz wies die Klage durch Urteil vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO
- unter Bezugnahme seines Urteils vom 30.08.2004 mit der Begründung
ab, der streitgegenständliche Gebührenbescheid sein rechtmäßig,
da das klägerische Hausgrundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7
Abs. 1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung steht;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers erkannte das Gericht
nicht. Das Gericht hat aber anerkannt, dass die Vermutung des Anfalls
beseitigungspflichtigen Abfalls widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17.02.2005 - 7 C 25.03. Es hat aber - ohne Beweisaufnahme -
unterstellt, dass im Haushalt des Klägers Restmüll anfällt.
Der Kläger vermag diese Position nicht nachzuvollziehen. Er
hat - unter Beweisantritt - substantiiert behauptet, dass auf seinem
Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt,
da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 8 AbfS).
Da das VG die Berufung nicht zugelassen hat, hat der Kläger
beantragt die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat das OVG Rheinland-Pfalz
mit Beschluss vom 19.07.2006 - 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG zurückgewiesen.
1.3
Das Oberverwaltungsgericht
hat mit seiner Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
und der Zurückweisung der Anhörungsrüge, den Anspruch
des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art.
6 LV. verletzt.
Es übernimmt die
Argumente und Aussagen des Verwaltungsgerichts ungeprüft, ohne
die entsprechenden gegenteiligen Erklärungen des Klägers
zu berücksichtigen. So muss es zwangsläufig zur gleichen
Auffassung wie das Verwaltungsgericht kommen, dies zum Nachteil
des Klägers und unter Missachtung der Notwendigkeit einer für
beide Seiten fairen Prozessführung.
Um Wiederholungen zu
vermeiden sei hier das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März
2006 detailliert betrachtet und kommentiert, dessen falsche Aussagen
sich zum Teil in den Entscheidungen des OVG eins zu eins wieder
finden.
1. Aus der Ablehnung
des Antrags auf Zulassung der Berufung: "Das angegriffene
Urteil geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück
des Klägers Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich
nicht autark ist." - "Insbesondere bleibe ungeklärt,
was mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich weigerten,
diesen mitzunehmen." - "Das Verwaltungsgericht hat insoweit
Nachweise dafür vermisst, dass die vom Kläger in Anspruch
genommenen Sammler bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände
ordnungsgemäß verwerten."
2. Aus der Zurückweisung
der Anhörungsrüge: "...weil auch unter Würdigung
des von dem Kläger vorgelegten Konzepts zur Abfallvermeidung
nach wie vor nicht geklärt ist, was mit Beseitigungsabfall
geschieht, wenn Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen".
- " Außerdem ist es dem Kläger nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht gelungen zu belegen, dass in seinem Fall
eine Ausnahme von der Abfallüberlassungspflicht vorliegt."
- "Insoweit hat das Verwaltungsgericht Nachweise dafür
vermisst, dass die vom Kläger in Anspruchgenommenen Sammler
bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten."
Das OVG hat Sachverhaltsunterstellungen
des Verwaltungsgerichts ungeprüft übernommen und wiederholt.
Zum
Urteil des Verwaltungsgerichts:
Die Ablehnung des Klagebegehrens
durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.03.2006 fußt
ausschließlich auf einer rechtswidrigen Argumentationsmethoden.
Angesichts der obersten Pflicht zur objektiven, streng am Sachgegenstand
zu orientierenden Beweiserhebung und Abwägung kann das Vorgehen
des Verwaltungsgerichts keinesfalls hingenommen werden.
Im Wesentlichen wird von Seiten des Verwaltungsgerichts, wie auch
schon seit Beginn der Streitigkeiten von Seiten des beklagten Landkreises,
mit folgenden Methoden vorgegangen:
1. --- Beharrliches
Ignorieren etlicher, vom Kläger wiederholt vorgetragener Sachzusammenhänge,
dagegen aber Wiederholung und Übernahme von falschen Tatsachenunterstellungen
aus dem vorangegangenen Prozess.
2. --- Einforderung von Nachweisen zu Drittverwertern, die
von jedem anderen Haushalt ohne Nachweisforderung in Anspruch genommen
werden können.
3. --- Bezüglich der Eigenverwertung: Einforderung von
Nachweisen zu alltäglichen, banalen und unbedenklichen Methoden.
4. --- Ignorieren rechtswidriger Unterlassungen des beklagten
Landkreises im Umgang mit dem Kläger.
5. --- Strikte Weigerung, irgendwelche genaueren Angaben
zu Form und Umfang eines eventuellen Nachweises zu äußern,
um es damit dem Kläger faktisch unmöglich zu machen, jemals
einen zufriedenstellenden Nachweis erbringen zu können.
Die vorliegende verwaltungsgerichtliche
Argumentationsweise lässt sich nach Prüfung aller Fakten
nur dahingehend interpretieren, dass hier eine veraltete abfallpolitische
Struktur zementiert werden soll. Es entsteht der Eindruck, dass
ein Präzedenzfall vermieden werden soll der, den abfallgesetzlichen
Grundsätzen entsprechend, zu einer Gebührenbefreiung führt,
wenn kein überlassungspflichtiger Abfall, auch Beseitigungsabfall
oder Restmüll genannt anfällt. Die heutige, den Zielen
der Abfallwirtschaft deutlich widersprechende Praxis des Landkreises
wird verteidigt; damit betreiben die hier tätigen Gerichte
Abfallpolitik, nicht aber Rechtsanwendung. Genau das und nur das
wäre ihre Aufgabe.
I.) Zur tatsächlichen
Abfallsituation im Haushalt des Klägers
Angesichts der sich hartnäckig
haltenden falschen Darstellungsweise der tatsächlichen Abfallsituation
im Haushalt des Klägers, sei es auf Seiten der Verwaltung oder
auf Seiten des Verwaltungsgerichts, sei hier noch einmal diese oberste
Sachgrundlage für das vorliegende Klageverfahren wiedergegeben.
I.) a)
Zuerst fallen beim Kläger, wenn auch in deutlich geringeren
Mengen, die ganz gewöhnlichen Arten von Wertstoffen an, die
auch in jedem anderen Haushalt der normalen Verwertung zugeführt
werden, ohne dass dafür vom Abfallwirtschaftsbetrieb ein Nachweis
verlangt wird, wie:
1. --- Verpackungsabfall mit grünem Punkt für das
DSD, Textilien und Schuhe für die Textilsammlung, Altbatterien-
und Akkus, Elektro- und Elektronikschrott, aber auch Kompostierbares
aus der Küche, welches viele Haushalte im eigenen Garten in
selbst gebauten oder gekauften Boxen verwerten.
2. --- Daneben
auch Verwertungsmöglichkeiten, die eventuell von weniger Haushalten
in Anspruch genommen werden, die diesen aber ganz selbstverständlich
offen stehen, wie für verschiedene, getrennt gesammelte Metalle,
die völlig legal und ordnungsgemäß beim Schrotthändler
abgegeben werden können und sogar noch ein paar Euro bringen,
Alt-CDs, für die mittlerweile eine ganze Reihe von Abgabemöglichkeiten
an spezialisierte Verwerter u. A. im Internet zu finden sind, Altbrillen,
die viele Optiker entgegennehmen um sie etwa in Drittweltländer
zu vermitteln, Medikamente, welche jede Apotheke annimmt, gebrauchte
PE-Folie, für welche bei vielen Baustoffhändlern ein Sammelcontainer
speziell für den Kunststoff Polyethylen bereit steht, Bauschutt
für einen privaten Verwerter, sofern dieser nicht selbst verwertet
wird, usw.
I.) b)
Darüber hinaus gibt es noch zwei weniger gewöhnliche Abfallkategorien
auf dem Grundstück des Klägers, die er selbst ordnungsgemäß
und auf dem Grundstück verwertet, die aber ebenfalls auch bei
anderen Haushalten vorkommen:
1. --- Kompostierbares
(Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich eingestuftes
Material, Schlüsselnummer 200201) über das normale Quantum
hinaus, etwa Naturstoffe in Form von Kleidung, minimale Mengen Naturkautschuk
(z.B. Gummiringe vom Naturwarenversand), pflanzengegerbtes Leder
(selbstgemachte Kinderbundschuhe), aber auch biologisch abbaubare
Werkstoffe wie die aus dem letzten Verfahren schon bekannten Zigarettenfilter
aus Celluloseacetat (Nachweis in Form eines Gutachtens liegt vor),
Kartonageartikel vom ökologischen Büroausstattungsversand,
Maisstärkefolie, Kalkkaseinfarbe, Sisal- oder Hanfkordel, Schafwollefilz,
usw.
2. --- und die rein mineralischen Abfälle wie Küchenbruch,
Blumentöpfe (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich
eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200202) oder auch das
Glas von Glühlampen (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als
ungefährlich eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200102
), die vom Material her identisch sind mit normalen Baustoffen aus
Stein oder Erde. Sie eignen sich nach entsprechender Zerkleinerung,
und dies wird von niemandem angezweifelt, als völlig unbedenklicher
Ersatz von zum Beispiel Sand, Kies oder Schotter.
I.) c)
Schließlich gibt es beim Kläger noch eine letzte Materialfraktion
die sortenrein gesammelt wird.
Dies sind die Kunststoffe ohne Anhaftung irgendwelcher anderen Materialien,
seien es nun vollständige Objekte wie Zahnbürsten oder
die Köpfe davon, oder seien es Kunststoffstücke nach einer
mechanischen Trennungsprozedur von teilweise aus Kunststoff bestehenden
Dingen. (Laut Abfallverzeichnisverordnung AVV als ungefährlich
eingestuftes Material, Schlüsselnummer 200139)
Theoretisch könnten diese, in der beim Kläger vorliegenden
reinen Form, einmal einem Verwertungsbetrieb zugeführt werden,
unter der Voraussetzung, dass sie auch tatsächlich irgendwann
zu Abfall werden. In der vorliegenden Reinheit eignen sich diese
beispielhaft zur stofflichen Verwertung, müssen also ganz und
gar nicht der energetischen Verwertung zugeführt werden, über
welcher sie laut Gesetz auch rangieren. (- Hier: Energiegehalt über
der gesetzlich geforderten Mindestzahl für energetische Verwertung
von 11.000 kj/kg, - siehe KrW-/AbfG § 6 Abs 2 - ).
Diese Kunststoffe fallen beim Kläger in so geringen Mengen
an, schätzungsweise 200 Gramm im Jahr (- Zahnbürste
wiegt 12 Gramm, ein Wechselkopf ca. 1 Gramm -), dass der Kläger
noch nie in der Verlegenheit war, diese loswerden zu wollen.
Diese Tatsache ist vom Kläger in den letzten Jahren mehrfach
und auch stets genauso geschildert worden. Immer sprach er nur von
der theoretisch bestehenden Möglichkeit einer Abgabe an Kunststoffverwerter.
Leider, und zum großen Nachteil des Klägers, gelang es
dem beklagten Landkreis wie auch dem Verwaltungsgericht bisher immer,
dies anders darzustellen, irgendwelche dunklen Entsorgungswege
für die Kunststoffe zu suggerieren und auch auf dieser
Basis den Kläger ablehnend zu beurteilen.
In Wahrheit stellt die
Fraktion der Gebrauchtkunststoffe für den Kläger bis heute
gar keinen Abfall dar, dessen er sich entledigen will oder muss.
Auch aus subjektivem, persönlichen Grund kann der Kläger
dieses Material nicht abgeben, einmal, weil er als Künstler
sich die Möglichkeit offen halten will, damit eine Kollage
zusammenzustellen, mit deren Verkauf er teilweise seine Prozesskosten
finanzieren könnte, aber vor allem, weil er als Müllaktivist
diese Fraktion schon mehrfach als Vorzeigeobjekt für die Medien
brauchte (letztes Beispiel: Artikel in der ZEIT Nr 18, siehe dort
Foto) und es auch in Zukunft als Schulungsmaterial für die
Vorträge benötigt, zu welchen er bereits eingeladen ist.
Da solche Dinge wie Billigkugelschreiber, Straßenbesen mit
Kunststoffborsten, Spielzeugteile oder Wegwerffeuerzeuge vom Kläger
im Zuge eines nachhaltigen Konsumverhaltens nicht mehr gekauft werden,
müsste er sich diese Dokumentationsfragmente ja nach Abgabe
erst wieder neu beschaffen.
I.) d)
Auch wenn der persönliche Wert für den Kläger bezüglich
der reinen Kunststofffraktion aller Voraussicht nach vor Gericht
nicht gelten gelassen wird, wozu für den Kläger nach dem
erlebten Umgang mit Verwaltungs- und Gerichtsinstitutionen durchaus
die Wahrscheinlichkeit besteht, und man unterstellen sollte, dass
der Kunststoff irgendwann zu Abfall wird ( --nach § 3 Abs 1
KrW-/AbfG sind bewegliche Sachen erst dann Abfälle, wenn -
sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen
muß.-- ), sollen an dieser Stelle auch andere Eventualitäten
noch betrachtet werden.
Der Beklagte und das
Gericht könnten diesen für den Kläger wichtigen Wertstoff,
wie bereits schon geschehen, kurzerhand zu Beseitigungsabfall umdeklarieren,
um so den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers
zu konstruieren. Deshalb ist zu klären, wie das Verhalten des
Klägers die Gebrauchtkunststoffe auf jeden Fall vor der Beseitigung
zu bewahren auch von anderen Institutionen wie auch in den Gesetzen
gesehen wird.
Tatsache ist, dass getrennt
gesammelte Gebrauchtkunststoffe, wohlgemerkt über die Kunststoffe
mit grünem Punkt, also die Verpackungskunststoffe hinaus, derzeit
schon auf nahezu jedem Wertstoffhof in Deutschland gesondert in
Container sortiert werden, um sie einer Verwertung zuzuführen.
Altkunststoffe, wenn sie nicht mit Beseitigungsmüll vermischt
sind, stellen einen immer bedeutender werdenden Wert als Rohstoff-
oder Energieträger dar. Die Bedeutung der nationalen wie internationalen
Gebrauchtkunststoffbörsen wächst stetig, im Internet lassen
sich mehrere privatwirtschaftliche Institutionen finden die Angebote
und Nachfragen vermitteln.
Die Technik der Anlagen zur Kunststoffsortierung wird immer weiter
verfeinert und die Sortierung dadurch immer umfassender und kostengünstiger.
Es entstehen immer mehr Unternehmen, die im Bereich Kunststoffrecycling
arbeiten und Gewinne machen. Die Appelle des bvse- Bundesverbands
Sekundärrohstoffe und Entsorgung- nach besseren Rahmenbedingungen
für stoffliches Kunststoffrecycling sind eindeutig.
Die Verbrennung von Kunststoffen zur Beseitigung aber auch als Ersatzbrennstoff
ist immer weniger zeitgemäß.
Der Beschwerdeführer könnte seine entsprechend der Gesetzesforderung
getrennt gesammelten Altkunststoffe auf den nächsten Wertstoffhof
zur Verwertung bringen oder sie beim einem privaten zugelassenen
Kunststoffrecycler in der Region oder Sortieranlagenbetreiber, etwa
einem Zweigwerk des DSD abgeben.
Alles dies ignoriert der beklagte Landkreis und das Verwaltungsgericht
beständig. Der Landkreis mag noch einen subjektiven Grund,
die möglichst lange Bewahrung seiner Einnahmequelle, der Beseitigungsabfälle,
haben, wenn er versucht, die getrennt gesammelten Kunststoffe von
Wertstoff in Restmüll umzudeklarieren.
Dass aber das Verwaltungsgericht diese eindeutig der gesetzlich
geforderten Rangfolge nach Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung
zuwiderlaufenden Argumentation des Beklagten auch noch folgt und
das vollständig gesetzeskonforme Abfallmanagement des Klägers
ignoriert, ist nicht nachzuvollziehen.
Wie schon mehrfach erwähnt,
legt das KrW-/AbfG, das oberste Bundesgesetz, bezüglich der
Arten von Abfallbehandlungsarten eindeutig die Rangfolge fest.
Hier, wie auch in allen Gesetzen auf Länder- und Kommunalebene
darunter, verleiht die Regel - Vermeiden vor stofflicher Verwertung,
vor thermischer Verwertung, vor Beseitigung - dem Verhalten
des Klägers oberste Berechtigung.
Auch der Einwand des Klägers, die getrennt gesammelten Kunststoffe
gerade nicht dem beklagten Landkreis geben zu wollen, weil
dort damit ein per Gesetz nicht gebilligtes "down-sizing"
passiert, ist ebenfalls vom KrW-/AbfG gedeckt.
Eine besonders deutliche
Formulierung diesbezüglich findet sich unter Anderem auch in
der Mitteilung der EU-Kommission "Eine thematische Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling" aus dem Jahr
2003, die als Willensäußerung für die Abfallgesetze
aller europäischen Staaten maßgeblich ist: ... Systeme
für die getrennte Sammlung wurden und werden auch künftig
in großem Umfang eingesetzt, um die Zielvorgaben der Richtlinien
der Gemeinschaft für spezielle Abfallströme zu erreichen,
insbesondere für Altprodukte, die ansonsten in den Strom der
feste Siedlungsabfällen gelangen würden. Eines der Merkmale
fester Siedlungsabfälle ist ihre Heterogenität. Die Gewinnung
qualitativ hochwertiger verwerteter Materialien aus gemischten festen
Siedlungsabfällen ist daher in der Regel schwierig aus technischer
Sicht und teuer aus wirtschaftlicher Sicht.
Stellt man jedoch sicher, dass verwertbare Stoffe getrennt
gesammelt werden, lassen sich relativ homogene verwertete Materialien
von guter Qualität herstellen.
In diesem Zusammenhang sollte die indirekte Wirkung von Systemen
für die getrennte Sammlung auf Gemeindeebene auf das
Verbraucherverhalten nicht unterschätzt werden.
Die getrennte Sammlung, insbesondere im Rahmen von Haus-zu-Haus-Systemen,
erfordert die aktive Beteiligung der Bürger an der Abfallbewirtschaftung.
Dadurch kann das allgemeine Bewusstsein für den Umweltaspekt
von Abfällen geweckt und auf diese Weise eine Änderung
des Verbraucherverhaltens gefördert werden.
Demgegenüber stellt
sich die Abfallbewirtschaftung des Landkreises als völlig veraltet
dar. Auch die seit kurzem eingeführte Vorbehandlungspflicht
für Abfälle (TASi), ohnehin alles andere als der Einfall
des Beklagten, würde keinesfalls eine umweltgerechtere Verfahrensweise
für die Altkunststoffe des Klägers garantieren. (Hier
haben wir es gerade eben mit einer, im oben dokumentierten Sinne,
eigentlich zu vermeidenden Vermischung zu tun, die lediglich
Materialien von verminderter Qualität ergibt.)
Im Gegenteil: Erstens wird der hierbei herausgesammelte Kunststoff
nicht stofflich verwertet, sondern verbrannt, zweitens muss der
Abfall über 100 km zur Abfallbehandlungsanlage transportiert
werden (zusätzliche Umweltbelastung), weil der Landkreis keine
eigene Anlage besitzt.
Selbst wenn der Kläger sich seiner Kunststoffmaterialien irgendwann
entledigen wollte, wäre es noch weit besser, falls es an einer
geeigneten Sammelstation in seiner Nähe fehlt, diese per Post
an einen Verwerter zu schicken, welcher die stoffliche Verwertung
betreibt, ebenso, wie es auch für die Alt-CDs derzeit gehandhabt
werden kann.
Die Preise für saubere Altkunststoffe haben sich seit dem letzten
Sommer mehr als verdoppelt, eine Tendenz, die auf dem internationalen
Rohstoffmarkt erst ihren Anfang nimmt. In naher Zukunft wird reiner
Kunststoff auch bei uns gehandelt werden, wie derzeit getrennt gesammelte
Metalle. Auch auf diesem Gebiet ist der Kläger mit seiner strikten
Getrenntsammlung gewissermaßen Vorreiter.
I.) e)
Schließlich aber ist klar herauszustellen, dass der Haushalt
des Klägers fast ausschließlich durch Vermeidung restmüllfrei
geworden ist, also durch die praktische und konsequente Umsetzung
der obersten Zielvorgabe höchster Abfallgesetze.
In Anbetracht der sonst für einen Haushalt dieser Größe
üblichen Abfallmenge bildet die verwertete Menge gegenüber
der vermiedenen beim Kläger bezüglich des Reduzierungspotentials
eine nur untergeordnete Rolle.
Zur Produktvermeidung hat der Kläger auch Angaben in seinen
Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept gemacht, welches dem Verwaltungsgericht
mit der Klageschrift übersandt wurde.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Konzept verwiesen
und beantragt, es zur Vervollständigung des Kapitels I beizuziehen.
II.) Zum Gegenüber
der jeweiligen Hauptargumente
Der bedeutendste Streitpunkt
in diesem Klageverfahren konnte auch schon im vorangegangenen Verfahren
im Jahre 2004 bis 2005 (12 A 11861/04.OVG - 7 K 543/04.KO) nicht
aufgeklärt werden. Zwei wichtige Argumente, eines auf Seiten
des Klägers und eines auf Seiten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts,
stehen sich weitgehend unverträglich gegenüber.
Auch im Urteil des Verwaltungsgerichts ist diese Argumentation des
Beklagten wieder enthalten, um das Begehren des Klägers nach
völliger Befreiung von den Abfallentsorgungsgebühren abzuweisen.
Die Argumentation des Klägers aber wird in der Urteilsschrift
weitgehend ignoriert oder verniedlicht.
II.) a)
Die Argumentation des Beklagten, wie des Verwaltungsgerichts,
stützt sich auf das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz
(KAG), auf die Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGS)
und auf dessen Abfallsatzung (AbfS),
im Besonderen, wie auch im Verwaltungsgerichtsurteil erneut ausgeführt,
auf § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 KAG,
auf § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 AbfGS und
auf § 7 Abs. 1 AbfS
Die Argumentation
des Klägers dagegen stützt sich
auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und
auf § 2 Abs. 1 und 5, sowie § 3 Abs.1 und 3 AbfGS, wobei
noch die Tatsache betont werden muss, dass der "Anschluss an
die Abfallentsorgung" das gleiche ist, wie das "Zur-Verfügung-stellen
der Restabfalltonne".
Da die eine Argumentationsreihe
die andere aber ausschließt, sollen die angegebenen Paragraphen
noch einmal näher betrachtet und ihr Inhalt dem Sachgegenstand
gegenüber gestellt werden:
II.) b)
--- KAG §1 Abs 1 - ( "§ 1 Kommunale Abgaben (1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem
Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge
und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze
etwas anderes bestimmen.") - sowie
--- KAG §2 Abs 1 - ("§ 2 Abgabensatzungen (1)
Kommunale Abgaben dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung
muß den Kreis der Abgabenpflichtigen, den die Abgabe begründenden
Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht und der Fälligkeit
bestimmen.") -
Angesichts der spezifischen Struktur des vorliegenden Klagebegehrens
sind diese beiden Paragraphen in ihrer Aussage einerseits banal,
andererseits wird hier sogar der Vorrang des KrW-/AbfG bestätigt
- ("...soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes
bestimmen.").
--- KAG § 7 Abs
1 Satz 1: Die kommunalen Gebietskörperschaften können
als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren
erheben.
Auch dieser Paragraph ist irrelevant für den vorliegenden Fall.
Darüber hinaus bestätigt er sogar die Position des Klägers,
bestätigt er doch im Umkehrschluss, dass für die Nichtinanspruchnahme
keine Benutzungsgebühren erhoben werden dürfen. Die Inanspruchnahme
hat im Falle des Klägers nie stattgefunden, was von Kreisverwaltung
auch bestätigt wird. Ein unter der Schüttkante einer jeden
Restmülltonne eingeschweißter Zählchip sorgt für
dieses eindeutige Indiz.
Der § 7 Abs. 1, der sich auf Benutzungsgebühren bezieht,
beinhaltet auch noch andere Aussagen, die eindeutig dem Anliegen
des Klägers Recht geben:
--- KAG §7 Abs 1 Satz 3: Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis
zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr
führen.
Dies ist für den Haushalt des Klägers eindeutig der Fall.
Vom Kläger für keinerlei Restmüll die volle Gebühr
zu verlangen ist das größte Missverhältnis, welches
in diesem Zusammenhang vorstellbar ist.
--- KAG §7 Abs 1 Satz 4: Bei Einrichtungen und Anlagen,
die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen
dienen oder bei deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen
des Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr
für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem
umweltschonenden Verhalten bietet.
Von Anreizen für ein umweltschonendes Verhalten über die
Benutzungsgebühr, sind im Einflussbereich des beklagten Landkreises
keinerlei Ansätze auszumachen.
Ebenso geht die Heranziehung
von
--- AbfGS § 3 Abs 3 Satz 1 fehl. (" § 3 Gebührenschuldner
- (3) Nutzer der Einrichtungen oder Anlagen zur Abfallentsorgung
sind die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an
die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke.").
Hier wird wieder die Katze bemüht, die sich in den Schwanz
beißt, wie schon im vorangegangenen Prozess.
Gegen seinen Willen und gegen die Bestimmung des § 14 KrW-/AbfG
wurde der Kläger angeschlossen indem man ihm kurzerhand eine
Tonne vors Haus stellte. Bezüglich dieses Details hat der Kläger,
obwohl immer wieder geäußert, keine Chance mehr auf rechtliches
Gehör bekommen. Das Gericht schätzte einfach und in ignoranter
Verkennung der Tatsachen das Vorhandensein der Tonne beim Kläger
höher ein, als das Gesetz, wonach er die Tonne wegen des völligen
Fehlens überlassungspflichtigen Abfalls gar nicht dulden muss.
Dabei gibt dieser Satz 2 von § 3 Abs 3 AbfGS, hier wiederum
der Umkehrschluss, dem Kläger sogar Recht - ("Nutzer
ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung
in Anspruch nimmt..."). Er nimmt, wie schon gesagt keinerlei
Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch.
Mit der lapidaren Behauptung, die Gebühren seien fällig,
weil das Grundstück des Klägers angeschlossen sei, bei
gleichzeitiger kategorischer Weigerung die Tatsache zu akzeptieren,
dass beim Kläger gar kein überlassungspflichtiger Abfall
anfällt, die Berechtigung des Anschlusses also gar nicht besteht,
wird bis heute die einzig gesetzeskonforme Entscheidung verweigert.
Ebenso wurde niemals
verdeutlicht, dass das Angeschlossensein und das Vorhandensein der
Tonne im Grunde ein und dasselbe ist. Das Eine kennzeichnet sich
erst durch das Andere.
Im vorliegenden Urteil hat das Verwaltungsgericht abermals versucht,
zu diesem Detail eine endgültige Klärung zu verhindern,
indem es mittels Nennung der beiden Ausdrücke unter Verwendung
des Wortes "und" dazwischen einen Unterschied suggeriert.
Im Übrigen wendet
sich der Kläger auch abermals gegen den Ausdruck des "
Zurverfügungstellens" der Tonne, weil hierin ein Wohlwollen
mit transportiert wird, das, bezüglich der nach all den Jahren
des Rechtstreits vom Beklagten dem Kläger gegenüber praktizierter
kalter Ignoranz, nicht existiert, ja nur zynisch erscheint.
--- § 2 Abs. 1 AbfGS
- "§ 2 Entstehung der Gebührenschuld (1) Der Anspruch
auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige
Abfallentsorgung entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss
an die Abfallentsorgung folgenden Tages und danach mit Beginn eines
jeden folgenden Kalenderjahres.",
Auch dieser Paragraph ist kein Argument gegen den Kläger, legt
er doch lediglich fest, was nach ergangener unrechtmäßiger
Handlung folgen soll. Die vorangegangene Handlung selbst, nämlich
der Anschluss, wird hier gar nicht berührt.
Doch auch hier ist es so, dass der zitierte Paragraph bei objektiver
Betrachtung eigentlich den Belangen des Klägers Recht gibt.
Bezüglich der logischen Folge, dass dem restmüllfreien
Haushalt des Klägers die Tonne, als Kennzeichnung des Anschlusses,
zu Unrecht verordnet wurde, verneint der § 2 Abs. 1 eindeutig
den Anspruch auf Benutzungsgebühren für den beklagten
Landkreis.
--- § 7 Abs. 1 AbfS
- "§ 7 Anschlusszwang für Grundstücke (1)
Eigentümer von bewohnten Grundstücken, auf denen Abfälle
aus privaten Haushaltungen anfallen, sind im Rahmen dieser Satzung
verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung des
Landkreises anzuschließen."
Der Beklagte und das Verwaltungsgericht wollen nicht einsehen, dass
mit den hier genannten - Abfällen aus privaten Haushaltungen
- nur die überlassungspflichtigen Abfälle gemeint
sein können, die auf dem Grundstück des Klägers eben
nicht vorkommen.
Wäre dem nicht so würde dieser § 7 gegen das KrW-/AbfG
verstoßen, besonders gegen § 13 Abs. 3 und § 14
Abs. 1 Umkehrschluss. Ausdrücklich wird in diesem obersten
Bundesgesetz eine Unterscheidung zwischen Wertstoffen und Beseitigungsabfällen
vorgenommen, aus der dann auch unterschiedliche Rechte und Pflichten
abzuleiten sind.
Wird diese zwingende Einschränkung bezüglich der genannten
Abfälle aus privaten Haushaltungen aber hier berücksichtigt,
gibt der Umkehrschluss dieses § 7 aber dem Kläger Recht.
Der sogenannte Anschluss, also das Aufdrängen der Tonne, ist
auch mit diesem § 7 der Abfallsatzung des Beklagten unvereinbar.
II.) c)
Bis hierher, nach den Betrachtungen aus Punkt II.) b), muss die
Argumentation des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich
der oben benannten Gesetze nüchtern relativiert werden.
Die Argumentation des Klägers demgegenüber ist,
objektiv betrachtet, schlüssig. Er führt an,
--- Nach § 14 KrW-/AbfG (Umkehrschluss) sind Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken, auf denen keine
überlassungspflichtige Abfälle anfallen nicht
verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne zu dulden.
--- Nach §§ 2, 3 AbfGS scheidet jedoch ohne Restabfallgefäß
eine Gebührenschuld aus.-Siehe hierzu auch (VG Ko 7 K 1809/99.KO).
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 1 (Umkehrschluss) ist der Kläger
als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
nicht verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur
Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger) zu überlassen, wenn er zu
einer Verwertung dieser Abfälle in der Lage ist
.
--Nach § 13 KrW-/AbfG Abs 3 besteht die Überlassungspflicht
für Abfälle, die der Kläger nicht selbst verwerten
kann nicht, wenn er diese nach Satz 2 einer gemeinnützigen
Sammlung, oder nach Satz 3 einer gewerblichen Sammlung zuführt.
Abs 3 macht also die tatsächliche Umsetzung der Möglichkeit
unter Abs 1 völlig realistisch. So gibt § 13 KrW-/AbfG
dem Kläger die Mittel, den § 14 voll auszuschöpfen,
und die Restmülltonne für überlassungspflichtige
Abfälle als oberste Voraussetzung für eine Gebührenschuld
nicht dulden zu müssen.
--Nach § 4 KrW-/AbfG
wird sein Verhalten der weitgehenden Vermeidung und der vollständigen
Verwertung als oberstes Ziel formuliert und zu 100% gedeckt.
In Absatz 1 ist die Rangfolge: - Vermeidung vor stofflicher Verwertung,
vor energetischer Verwertung, vor Beseitigung - für alle Deutsche
verbindlich und eindeutig festgelegt.
§ 4 Abs 2 fordert genau das wesentliche Element im Abfallmanagement
des Klägers, nämlich ein auf den Erwerb abfall- und
schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.
Das Kreislaufwirtschafts-
Abfallgesetz KrW-/AbfG ist das oberste Bundesgesetz, höherrangig
als alle anderen Abfallgesetze auf Länder- und Kommunalebene,
und alle vom Beklagten und dem Verwaltungsgericht benannten Gesetze
sind dem unterzuordnen.
III.) Zur Frage des Nachweises
Als neue Argumentationsebene
für den beklagten Landkreis und das Verwaltungsgericht, dem
Kläger dessen Begehren nach vollständiger Befreiung von
den Abfallentsorgungsgebühren zu verwehren, steht mittlerweile
die Forderung im Raum, der Kläger müsse einen Nachweis
über die Restmüllfreiheit seines Haushalts erbringen.
Abgeleitet wurde diese Forderung aus § 8 der Abfallsatzung
des Beklagten, wo es heißt: Ausnahmen von Überlassungspflichten
- Wer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gegenüber dem AWB Bad Kreuznach zu führen.
Der Kläger ist jeder
Zeit bereit einen verlangten Nachweis zu erbringen, sofern er tatsächlich
per Gesetz dazu verpflichtet ist. Er ist sich völlig sicher,
dass ihm dies für jeglichen Teil seines Abfallmanagements zur
vollsten Zufriedenheit gelingen wird.
Allerdings hält
er es für ungerechtfertigt, wenn man von ihm Nachweise für
alltägliche Verwertungswege verlangt, die von jedem anderen
Haushalt auch ohne Nachweise genutzt werden können.
Bezüglich der Eigenverwertung hält er es für fragwürdig,
Methoden und Wiederverwertungsbereiche nachweisen zu sollen, die
ebenfalls in vielen anderen Haushalten praktiziert werden und die
völlig unbedenklich sind.
Schließlich stellt er sich die Frage, wie denn der bedeutendste
Teil seines Abfallmanagements, die Vermeidung von zu Abfall
führenden Dingen, nachgewiesen werden soll. Wie soll bewiesen
werden, was nicht ist?
Außerdem findet sich in keinem Gesetz die Forderung, auch
nicht eine Überlegung dazu, dass eine Vermeidung nachgewiesen
werden muss.
Offensichtlich ist der Grund dafür die völlig aussichtslose
Praktibilität. Auch in der strittigen Formulierung im §
8 AbfS ist lediglich von "Abfallverwertung" die
Rede, bezüglich welcher ein Nachweis in Erwägung gezogen
wird.
III) a)
Das größte Problem bei dieser Frage ist das hartnäckige
Schweigen des beklagten Landkreises, zu Form, Inhalt und Umfang
des Nachweises.
Die Art und Weise, wie
hier der Kläger mit der völlig undefinierten Frage nach
einem geeigneten Nachweis, systematisch ignoriert und alleine gelassen
wird, lässt sich gut mit folgendem Beispiel verdeutlichen:
Soll im Rahmen einer Abiturprüfung innerhalb eines wichtigen
Fachs die alles entscheidende Arbeit geschrieben werden, und obwohl
der Schüler sich durch intensive Beschäftigung und Lernen
des vollständigen Stoffs optimal vorbereitet hat, wäre
eine einfache Art und Weise vorstellbar, diesen doch durch die Prüfung
fallen zu lassen. Man gibt ihm nur das Thema, aber keine konkrete
Aufgabe und fordert ihn auf, loszuschreiben. Am Ende bewertet man
seine umfangreiche Niederschrift als ungenügend, weil sie angeblich
an den Abituraufgaben vorbei ausgeführt wurde. Auf diese Art
könnte dem Prüfling jegliche Möglichkeit genommen
werden, die Aufgabe jemals zu lösen. Auch im Wiederholungsfalle
würde er niemals eine Aufgabe beantworten können, die
ihm bewusst vorenthalten wird.
Selbst wenn er sich den Wortlaut der Fragen auf anderem Wege vor
der Prüfung beschaffen könnte, hätte der Prüfer
hinterher immer die Möglichkeit, die Antwort des Schülers
als an der Frage vorbei darzustellen, da diese, weil nie offiziell
auf dem Tisch gelegen, auch nachträglich abgeändert werden
kann.
Die einzige Erklärung für das Verhalten des Prüfers
gegenüber dem Schüler in diesem Fall, kann in der unfairen
und hinterhältigen Absicht des Prüfers liegen, den Prüfling
ganz sicher durchfallen und sein erlangtes Wissen für die Prüfung
auf jeden Fall nicht zum Tragen kommen zu lassen.
Das vorliegende Urteil
des Verwaltungsgerichts sorgt hier auch nicht für ein Fortkommen
in der Beweiserhebung, sondern bestätigt den beklagten Landkreis
in seiner Untätigkeit. (Siehe hierzu auch Bemerkung Nr. 52
in der Anlage)
So sieht dieser sich auch sogleich beflügelt, diese zweifelhafte
Strategie in die eventuell folgenden Verfahren weiterzutragen:
In seinem Widerspruch zu dem neuesten Abfallgebührenbescheid
für das Jahr 2006 schrieb der Kläger:
"...Wenn die Kreisverwaltung dafür einen Nachweis braucht
und ihr unsere Regel, -es wird nichts angeschafft, was, wenn es
zu Abfall wird, nicht zu 100% verwertet werden kann-, nicht ausreicht,
soll sie detailliert mitteilen, wie sie sich den genannten Nachweis
denn vorstellt. Es kann ganz und gar nicht im Sinne des Gesetzes
sein, wollte man die Ausgestaltung des Nachweises dem Bürger
überlassen. Seine Aufgabe ist es nicht, unklare rechtliche
Details zu klären. Dies hieße rechtliches Selbstverständnis
auf den Kopf zu stellen. Wenn per Gesetz ein Nachweis gefordert
wird, muss es auch realistische und erfüllbare Kriterien dafür
geben, wie dieser Nachweis auszusehen hat.
Ich erwarte von der Kreisverwaltung die Mitteilung eines konkreten
Anforderungsprofils für den besagten Nachweis. Hieraus muss
eindeutig hervorgehen, welchen Umfang und welche Qualität der
Nachweis haben soll, um entsprechend § 8 AbfS zur endgültigen
Befreiung von den Entsorgungsgebühren für Restmüll
zu führen.
Sollten hier von Seiten der Kreisverwaltung keine konkreten Vorstellungen
existieren, gehe ich davon aus, dass diejenigen Kriterien genügen,
welche die Vertreterin der Kreisverwaltung in der mündlichen
Anhörung am 30.03.2006 anlässlich der momentan laufenden
Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz machte. Als Möglichkeit
eines Nachweises nannte sie die Nennung von Adressen der Verwerter,
bei denen ich meine Wertstoffe abgebe oder Quittungen für die
erfolgte Abgabe. Die eventuelle Abarbeitung eines Katalogs von Sachen,
die in unserem Haushalt vorkommen könnten, hat die Vertreterin
der Kreisverwaltung dagegen abgelehnt.
Ich bin bereit, jeden Nachweis zu erbringen, der sachdienlich ist.
Nur ist es mir nicht möglich eine genügende Antwort zu
geben, wenn die Gegenseite sich beharrlich weigert, die entsprechende
Frage zu formulieren.
Ihrer baldigen Antwort bezüglich der Ausgestaltung des besagten
Nachweises sehe ich entgegen."
Daraufhin antwortete
der Landkreis mit Schreiben vom 29.05.06 wie folgt:
"...Ihr Widerspruch ist unbegründet. Wir verweisen
auf das Urteil des VG Koblenz vom 18.04.2006, Az.: 7 K 634/05.KO.
Wie der Urteilsbegründung entnommen werden kann, ist es nicht
Aufgabe des AWB, konkrete Anforderungsprofile für einen Nachweis
zu formulieren...."
Für dieses Verhalten
des Landkreises gibt es nur zwei Erklärungsmöglichkeiten:
III) a) Punkt 1:
Erste Erklärungsmöglichkeit: ---- Der Landkreis will die
vollständige Erbringung eines Nachweises so lange wie möglich
hinausschieben.
Damit würde er erreichen,
dass der Kläger sein Recht erst in unbestimmter Zukunft bekommen
könnte und er, der Beklagte, in der Zwischenzeit möglichst
lange die ungerechtfertigten Abfallentsorgungsgebühren vom
Konto des Klägers pfänden kann.
Diese als Salamitaktik bezeichenbare Art und Weise, die dem Kläger
die volle Erfüllpflicht einer bewusst im Dunkeln gehaltenen
Aufgabe auferlegt, begann schon vor einigen Jahren. Als erste offizielle
Dokumentation, als erste gerichtlich bestätigte Salamischeibe
gewissermaßen, darf die Geschichte um die Zigarettenkippen
auf dem Grundstück des Klägers gelten, wodurch dieser
den letzten Prozess schließlich verlor.
Damals dienten diese Filter von Zigaretten, welche der Landkreis
in seiner Sortierliste als Restmüll aufführt, dazu, in
der mündlichen Anhörung vor dem VG Koblenz am 30.08.2004
den Anfall von Restmüll auf dem Grundstück des Klägers
zu konstruieren.
Der Nachweis der vollständigen biologischen Abbaubarkeit dieser
Filter aus Celluloseacetatwatte durch Vorlage eines Gutachtens vom
Hersteller dieses Stoffes, vom Kläger in die Beantragung der
Berufung beim OVG Koblenz eingebracht, nützte diesem aber nichts,
weil dann die nächste Taktik gegen ihn angewendet werden konnte,
nämlich die haltlose Behauptung, diese Filterkippen seien ja
nur einer von mehreren Restmüllobjekten gewesen.
Theoretisch kann es danach
noch viele potenziell zu Abfall werdende Objekte geben, bei welchen
beliebig in der gleichen Weise verfahren werden kann:
Ein Ding kommt zur Sprache, wird als Restmüll und als auf dem
Grundstück des Klägers vorkommend bezeichnet, der Kläger
widerlegt dies mit einem Nachweis, um dann zu hören, dies wäre
ja nur eins von mehreren Beispielen gewesen.
Im Bewusstsein, dass
auf diese Weise noch hundert Prozesse geführt werden könnten,
und mit dem Ziel, "die Salami" ein für allemal gänzlich
aufzuschneiden, machte der Kläger mit Einreichung der Klage
für diesen Prozess den Versuch, mittels einer umfangreichen
Erklärung für das Verwaltungsgericht, eines Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts, einen vollständigen Nachweis zu erbringen.
Ausdrücklich und in bewusster Ermangelung einer konkreten Vorgabe,
wies er darauf hin, "dass man sich bei eventuellen Unklarheiten
an ihn wenden soll, damit er eventuell zu kurz gekommene Aspekte
seines Konzeptes genauer erläutern kann."
Doch auch dieser Versuch misslang, und das Verwaltungsgericht schrieb
in der Urteilsschrift, "Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept
des Klägers ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen
ungeeignet, die Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen..."
III) a) Punkt 2: Zweite Erklärungsmöglichkeit ---
Der Landkreis weiß selbst nicht, wie der besagte Nachweis
aussehen soll.
Für die Wahrscheinlichkeit
dieser Variante spricht die Tatsache, dass ein Fall, wie der des
Klägers, bislang noch nicht vorgekommen ist.
Der Landkreis ist noch nie in der Verlegenheit gewesen, sich hierzu
äußern zu müssen und hat sich folglich noch nie
Gedanken über die tatsächliche praktische Ausgestaltung
des § 8 seiner AbfS gemacht. Der Einschub bezüglich Nachweisführung
im Wortlaut dieses Paragraphen ist aus einer universellen Mustersatzung
gedankenlos übernommen worden.
Die Tatsache, dass in vielen entsprechenden Kommunalsatzungen in
Rheinland-Pfalz die fast wortgleiche Regelung zu finden ist, spricht
für diese Feststellung.
Nun erscheint es aber möglich, dass zumindest die Autoren der
ursprünglichen Mustersatzung im entsprechenden Paragraphen
zu Ausnahmen von Überlassungspflichten bezüglich der Frage
des Nachweises eine genauere Vorstellung hatten, bzw. dass andere
Kommunen hier mehr wiedergeben.
In der Abfallsatzung der Stadt Speyer aus dem Jahr 2003 beispielsweise,
ist ein Hinweis auf genauere Angaben enthalten. Hier heißt
es im § 7, welcher dem § 8 des Beklagten fast wortgleich
entspricht:
-"§ 7, Ausnahmen von Überlassungspflichten (1)
"Wer gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eine ordnungsgemäße
und schadlose Abfallverwertung vornimmt, ist zur Überlassung
von Abfällen nicht verpflichtet. In diesem Fall ist ein entsprechender
Nachweis gem. NachweisVO zu führen."
III) b)
In der Tat ist die -Verordnung über Verwertungs- und
Beseitigungsnachweise-, NachweisVO oder auch NachwV
vom 17 Juni 2002 das einzige bundesdeutsche Gesetz, welches die
Frage des Nachweises im Abfallbereich regelt.
Gleich zu Anfang jedoch,
im § 1 Abs. 2, begegnet man einer Formulierung, die zunächst
eine Schwierigkeit aufwirft.
Dort heißt es knapp und unmissverständlich: "Diese
Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen."
§ 1 Abs. 2. Warum dann aber der Hinweis auf die NachweisVO?
III) b) Punkt 1:
Trotzdem soll diese Bundesverordnung etwas näher betrachtet
werden, weil hier immerhin der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck
kommt. In Ermangelung einer sonstigen gesetzlichen Regelung zur
Frage des Nachweises, kann hier eventuell eingeschränkt eine
Handlungsanweisung für den vorliegenden Fall des Klägers
abgeleitet werden:
--- § 2 bis §
24 betreffen nur besonders überwachungsbedürftige
Abfälle, wie sie unter § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG definiert
sind. Nach § 41 Abs. 2 sind alle anderen Abfälle zur Beseitigung
überwachungsbedürftig.
Im Haushalt des Klägers gibt es nur Abfälle zur Verwertung.
-- § 25 Abs. 1 bezieht sich auf die Nachweispflicht nach §
42 Abs. 3 oder § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG über die Entsorgung
überwachungsbedürftiger Abfälle, auf Mengen
über 5 Tonnen jährlich, also wieder nicht auf den Fall
des Klägers.
-- § 25 Abs. 2 betrifft
Abfalleinsammler, Abs. 3 enthält zwar das Wort Abfallerzeuger,
doch wieder in einem Zusammenhang, dass nur Einsammler und Beförderer
gemeint sein können. Abs. 4 trifft nicht zu, Abs. 5 bezieht
sich auf die Absätze 1-3.
-- Würde man o.g.
§ 1 Abs. 2 ausblenden, könnte § 26 eventuell teilweise
zutreffen. Allerdings bezieht dieser sich auf § 42 und §
45 KrW-/AbfG, und dort steht, was die Behörde tun soll,
nicht der Abfallerzeuger.
Für die überwachungsbedürftigen und die nicht überwachungsbedürftigen
Abfälle soll dann das gelten, was von § 3 bis § 23
für die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle
ausgesagt wird.
Von den im Haushalt des Klägers vorkommenden Abfall- bzw. Wertstofffraktionen
jedenfalls wird keine in der Abfallverzeichnisverordnung, AVV,
§ 3 ( oberste Verordnung der EG-Kommission, Inkrafttreten
Januar 2002 und Novellierung Mai 2002, löst den bisherigen
Europäischen Abfallkatalog -EAK- und die Liste der gefährlichen
Abfälle -HWL- ab ), als "besonders überwachungsbedürftig"
bezeichnet.
Die drei Ausnahmen hiervon,
Leuchtstoffröhren -Nr. AVV 200121-, Batterien -Nr. AVV 200133,
und elektrische und elektronische Geräte -Nr. AVV 200135, müssen
von der Herstellerbranche kostenlos zurückgenommen werden,
d.h. können in vollem Einklang mit dem Gesetz vom Kläger
kostenlos bei Sammelstellen oder im Wertstoffhof abgegeben, also
genauso entsorgt werden, wie in jedem anderen Haushalt auch und
sind deshalb in diesem Prozess nicht relevant.
Die Ersteren, Leuchtstoffröhren
und Energiesparlampen, werden vom Kläger seit Jahren mittels
des Rücknahmesystems des Verkäufers, Memo AG Greußenheim,
ordnungsgemäß, umweltgerecht und schadlos entsorgt. Bevor
es dieses Rücknahmesystem gab, verwendete die Familie des Klägers
diese Leuchtmittel nicht.
Seit Inkrafttreten der EU-Elektronikschrottverordnung kann in Zukunft
diese Art von Abfall auch kostenlos und ohne an einen Abfallwirtschaftsbetrieb
angeschlossen zu sein, bei den entsprechenden Annahmestellen abgegeben
werden.
Der zweite Artikel, die
Batterien und Akkus werden im Einklang mit der Batterieverordnung
aus 1998, novelliert 2001, über die entsprechenden Sammelbehälter
im Einzelhandelsgeschäft zurückgegeben.
Die Artikel der dritten
Gruppe existieren im Haushalt des Klägers in nur sehr eingeschränkten
Umfang. So gibt es hier keinen Fernseher, keine Mikrowelle, Backautomat,
Geschirrspüler, Trockner, Elektroboiler, kein elektrisches
Heizgerät, elektronische Haustechnik, kein elektrisches oder
elektronisches Spielzeug oder Freizeitartikel, usw.
Was existiert, ist von hoher Qualität ( Waschmaschine, Bohrmaschine,
Getreidemühle, usw.), war noch nie kaputt, bzw. leicht zu reparieren,
und wäre selbst defekt noch an Bastler zu verkaufen. In den
letzten Jahren kam es vielleicht 2 oder 3 mal vor, dass etwas kaputt
war. Dies konnte in zugelassenen Elektrofachbetrieben in Kirn und
in Mörschied repariert werden. Seit Inkrafttreten der Elektronikschrottverordnung
können solche Abfälle, sofern sie im Haushalt des Klägers
überhaupt entstehen, kostenlos und ordnungsgemäß
zurückgegeben werden.
Alle anderen unter Nummer 20 -Siedlungsabfälle- verzeichneten,
mit einem Sternchen versehenen, also als gefährlich eingestuften,
Artikel werden im klägerischen Haushalt schon immer vollständig
vermieden. Ihre Verwendung ist unnötig und somit auch unverantwortlich.
--- Die §§
27 bis 33 enthalten eher technische Details zum Aussehen und Umfang
der Nachweisunterlagen. Es werden hier u.A. genannt:
--Nachweisbuch bestehend aus Entsorgungsnachweisen, Sammelentsorgungsnachweisen,
Nachweiserklärungen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen
oder anstelle der Übernahmescheine zu führende Belege
sowie Freistellungen, in zeitlicher Reihenfolge abzuheftende
Begleitscheine zugeordnet den jeweiligen Entsorgungsnachweisen
ferner zur Führung der Nachweise erforderliche Erzeuger-,
Beförderer- und Entsorgernummern, zu erteilen durch die jeweils
zuständige Behörde, Konzept- und Bilanznummern, Kennnummern,
die Farben des Nachweisbuchs weiß und altgold, oder gelb und
altgold, oder grün oder nur gelb, mögliche Freistellungen,
Aufbewahrungspflichten für mindestens zehn Jahre nach Stilllegung
der Anlage, usw., usf.
-- Einen erwähnenswerten
Hinweis liefert § 29 NachwV. Hier wird auf das KrW-/AbfG, auf
den § 44 verwiesen.
Dort heißt es: ---§ 44 Ausnahmen vom obligatorischen
Nachweisverfahren (1) Soweit Erzeuger oder Besitzer Abfälle
in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehenden Anlagen beseitigen, werden die Nachweise durch
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt.
Eines Nachweises nach § 43 oder eines vereinfachten
Nachweises nach § 42 Abs. 3 bedarf es nicht. Die nach
§ 42 Abs. 1 bestehende Befugnis der zuständigen Behörde,
im Einzelfall Nachweise zu verlangen, bleibt unberührt.
Beseitigen ist nicht verwerten, der Kläger verwertet aber nur,
und im genannten § 44 werden nur Beseitigungsabfälle angesprochen.
Dennoch muss erwähnt werden, dass eine Eigenverwertung ungleich
einfacher und unbedenklicher ist, als eine Eigenbeseitigung, die
auch gar nicht zulässig wäre. Folglich kann für die
leichter zu handhabbaren Wertstoffe nicht eine schärfere Regelung
gelten, als für die Beseitigungsabfälle.
Sinngemäß müsste also für die Wertstoffe, die
der Kläger selbst, also auf dem Grundstück im "engen
räumlichen und haushaltsbetrieblichen Zusammenhang" verwertet,
laut NachweisVO die Nachweispflicht entfallen, und durch ein Abfallwirtschaftskonzept
ersetzt werden können, und ein solches hat der Kläger
in ausführlicher Form dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
Wenn die Behörde
nach § 42 dennoch Nachweise verlangt, - wie gesagt, diese Befugnis
bezieht sich hier auf Beseitigungsabfälle, - überschreitet
sie im Falle des Klägers und seiner beiden minimalen Eigenverwertungsfraktionen
eindeutig jedes vernünftiges Maß, und die wahre Motivation
für ihren unakzeptablen Umgang mit dem Kläger wird offensichtlich.
Ebenso gibt auch der
Abs. 2 von § 44 KrW-/AbfG, auf welchen der § 29 NachwV
verweist, dem Kläger Recht, wenn auch nicht im direkten Bezug,
so doch aus der ableitbaren Absichtserklärung.
Hier heißt es: (2) Wird die Eigenbeseitigung in Anlagen
durchgeführt, die nicht in einem engen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen, soll die Behörde von der
Vorlage von Nachweisen nach § 43 absehen, wenn die Gemeinwohlverträglichkeit
der Eigenbeseitigung durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
nachgewiesen werden kann. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 und
3 entsprechend.
--- § 30 Abs 2 NachwV
, Nachweis in besonderen Fällen, betrifft Einzelfälle,
in welchen eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften
der §§ 27 bis 29 (also betreffend Nachweisbücher,
Einrichtung und Führung der Nachweisbücher, Aufbewahrungspflichten)
nicht möglich ist.
Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abfallverhältnisse
im Haushalt des Klägers, wäre die Anwendung der genannten
Vorschriften, gar nicht möglich.
Wenn überhaupt könnte er seine minimale Eigenverwertung,
also die Kompostierung biologisch abbaubaren und die Verwertung
mineralischen Materials, nachweisen.
Vielleicht kommt der Beklagte darüber hinaus noch auf die Idee,
sich das Nichts als das Resultat einer Abfallvermeidung nachweisen
zu lassen.
Dann aber hätte der Kläger laut § 30, begriffe man
ihn denn als den "Nachweispflichtigen, die Nachweise in
einer von der zuständigen Behörde bestimmten Weise
zu verwenden. Der Nachweispflichtige muss der Anordnung nachkommen."
Die zuständige Behörde wäre in diesem Fall der beklagte
Landkreis.
Damit der Kläger, würde man ihn als den in diesem Zusammenhang
Nachweispflichtigen begreifen, die Nachweise entsprechend der bestimmten
Weise verwenden können, und hier können nur die im Anhang
I der NachwV enthaltenen Formblätter gemeint sein, muss er
diese Formblätter erst einmal haben.
Erhalten könnte er sie nur von der zuständigen Behörde.
§ 30 beinhaltet also gleich zweimal, was bezüglich eines
eventuellen Nachweises auch als logisch erscheint, nämlich,
dass die Behörde aktiv werden muss. Dies widerspricht aber
direkt der bräsigen Passivität des Beklagten dem Kläger
gegenüber und den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts
dazu.
III) b) Punkt 2:
Schließlich sei aber noch einmal zurückgekommen auf §
1 Abs. 2, nach welchem die ganze Nachweisverordnung für private
Haushalte gar nicht gelten soll.
In der "Begründung
der Bundesregierung für die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher
Nachweisbestimmungen" - II. Besonderer Teil - Zu Artikel 1
(Änderung der Nachweisverordnung) - 1. Zu § 1 a) Absatz
2, steht:
"Die vorgesehene Neufassung des § 1 Abs. 2 schließt
ausdrücklich die Anwendung der Verordnung auf private Haushaltungen
nicht nur als Abfallerzeuger, sondern nunmehr auch als Abfallentsorger
aus. Damit soll klargestellt werden, dass private Haushaltungen
auch dann nicht nachweispflichtig sind, falls sie Abfälle verwerten,
z.B. durch Anschüttung einer Hauseinfahrt mit verwertbarem
Bauschutt."
Hieraus geht, neben den
oben schon gemachten Schlussfolgerungen bezüglich der in der
NachwV enthaltenen Analogie von den Verhältnissen von nicht-privaten
und privaten Abfallerzeugern, eindeutig hervor, was für den
Kläger in der Nachweisfrage zu gelten hat.
Die eine seiner beiden Eigenverwertungsfraktionen, die Verwertung
mineralischen Materials als Baustoffersatz, wird sogar als Beispiel
direkt erwähnt, die andere, die Kompostierung aller biologisch
abbaubaren Stoffe, welche absolut frei von irgendwelchen Schadstoffen
sind, ist im Selbstverständnis dieser Begründung zweifellos
beinhaltet.
Wie verhält sich
Dieses aber mit der Forderung eines Nachweises in der Abfallsatzung
des Beklagten?
Ja wie ist dies mit dem o. g. Einschub in der Satzung der Stadt
Speyer zu vereinbaren, gegen welche der Kläger zwar nicht prozessiert,
die aber mit der Satzung des Landkreises Bad Kreuznach hier identisch
ist, den einzigen Hinweis auf die Existenz einer Nachweisregelung
liefert und offensichtlich auch dort hinein gehört?
Drei Erklärungen
sind möglich:
--- Erste Erklärung:
Der Satz 2 in § 8 der AbfS des Beklagten ist gesetzeswidrig.
Dafür spricht § 1 Abs. 2 NachwV, ergänzt durch die
oben stehende Begründungsäußerung der Bundesregierung
bezüglich des Ausschlusses der Nachweispflicht im Falle der
Eigenverwertungstätigkeit privater Haushalte.
--- Zweite Erklärung:
In Satz 1 des § 8 der AbfS muss das Wort "Abfallverwertung"
durch das Wort "Abfallbeseitigung" ersetzt werden. Dies
würde sich dann mit entsprechenden Getrenntbehandlungen dieser
Begriffe im KrW-/AbfG, hauptsächlich §§ 13 und 14
decken.
--- Dritte Erklärung:
Der § 8 bezieht sich auf die gewerblichen Abfallerzeuger, nicht
aber auf die privaten Haushalte. Dafür spricht, dass dann die
NachwV anwendbar wäre.
Aus allen drei Fällen
ergibt sich, dass ein Nachweis im Falle des Klägers völlig
zu Unrecht verlangt wird, für diese Forderung des Verwaltungsgerichts
also keinerlei Rechtsgrundlage besteht.
III) c)
Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird an mehreren Stellen auf ein
Urteil des bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 verwiesen. Hieraus soll
abgeleitet werden, dass den Kläger "auf Grund der in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall
als nicht verwerteter Abfall" hinsichtlich der Verwertung,
die Beweis- und die Nachweislast trifft. Wie dies aber zusammenhängen
soll, ist unverständlich.
Im genannten § 3 heißt es lediglich
"-Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet
werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle
zur Beseitigung"- Mit keiner Silbe, auch nicht in Form
eines eventuell zwischen den Worten mitschwingenden Sinns ist hier
von einer Beweislastverteilung die Rede.
Im genannten Urteil des Bayrischen VGHs vom 13. Mai 2004 wurde folgender
Fall verhandelt:
Die Klägerin war eine Drogeriekette und betreibt neben mehrerer
Filialen in Hamburg auch zwei Drogeriefilialen in Schwabach, also
im Zuständigkeitsbereich des in diesem Fall beklagten Landkreises.
Bei dem hier verhandelten Müll handelte es sich um gewerbliche
Siedlungsabfälle. Neben dem verwertungsfähigen Abfall
fielen auch, gutachterlich festgestellt, mindestens 4 % Restmüll
in den Filialen der Klägerin an, was diese auch gar nicht bestritt.
Dieser Beseitigungsabfall wurde regelmäßig von einem
durch die Klägerin beauftragten Entsorgungsfachbetrieb neben
den Wertstoffabfällen abgeholt.
Hierbei handelte es sich nach den Angaben des von der Klägerin
als Subunternehmer eingeschalteten Entsorger, im Jahre 2003 bis
einschließlich September, also innerhalb von 9 Monaten, um
eine Mengenrelation von 51,21 t von einer Gesamtmenge der
angefallenen Abfälle von 2.173,88 t. Alle Abfälle würden
über Sortieranlagen eines dritten Betriebs einer stofflichen
Verwertung zugeführt und der nicht verwertbare Rest im Müllheizkraftwerk
Würzburg verbrannt, welches außerhalb des Zuständigkeitsbereichs
des Beklagten liegt. Die Klägerin argumentierte, dass ihr Restmüll
einer thermischen Verwertung zugeführt werde, die laut Gesetz
einer Beseitigung vorzuziehen sei.
Was die Nachweispflicht bezüglich der tatsächlichen und
vollständigen Verwertung der 51.21 Tonnen Beseitigungsabfälle
der Klägerin anging, blieb unklar, ob der Hauptzweck der Behandlung
ihres Abfallgemisches in einer Verwertung der Abfälle gelegen
hat oder vorrangig in einer Beseitigung des Schadstoffpotentials
bzw. in einer Behandlung. Beides ist rechtlich gesehen ein entscheidender
Unterschied, weil letzteres nicht als thermisches Recycling im Sinne
des KrW-/AbfG angesehen werden kann. Ebenso hat sich auch die EU-Kommission
in ihrer Mitteilung "Eine thematische Strategie für
Abfallvermeidung und -recycling" von 2003 geäußert.
- Siehe hier auch EU-Abfallrahmenrichtlinie-.
Die Tatsache, dass der Restmüll der Klägerin über
einen Entsorger, ab dort vermischt mit Abfällen anderer Firmen,
an einen Sortieranlagenbetreiber und schließlich an ein Müllheizkraftwerk
ging, legte die Vermutung nahe, dass nicht geklärt werden kann,
was wirklich mit den besagten gut 50 t Restabfällen geschieht.
Die vorgelegten Unterlagen der Klägerin konnten dazu auch keine
Aufklärung liefern, was in diesem Fall durchaus eingesehen
werden kann, wenn der zur Debatte stehende Abfall der Klägerin
lange vor der Verwertung mit dem Müll anderer Firmen vermischt
wird.
In Anbetracht der Dimensionen der unbestritten im beschriebenen
Fall vorliegenden Beseitigungsabfälle und der unüberschaubaren
Wege derselben, hat der VGH dann auch entschieden: Zwar trägt
im Anfechtungsrechtsstreit grundsätzlich die Behörde die
Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden
Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete
belastende Rechtsfolge sind (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). Vorrangig gegenüber
dieser nur subsidiär anwendbaren Grundregel seien aber
beweislastrechtliche Sonderregeln, wie widerlegliche gesetzliche
Vermutungen, dass also derjenige, der sich auf die Verwertung
von Abfällen beruft, dies (im Sinne der zumindest materiellen
Beweislast) zu beweisen hat. Es müssten also Tatsachen
vorliegen, die die Möglichkeit ausschließen, dass die
normative Vermutung, auch im Betrieb der Klägerin falle Abfall
zur Beseitigung an, zutreffen könnte. Mit der Tatsache,
dass in den Betrieben der Klägerin unstreitig Restmüll
anfalle und auch offen blieb, dass diese nach unerforschbarer Vermischung
eventuell gar nicht im genannten Müllheizkraftwerk verbrannt,
sondern der nicht verwertbare Rest "vermutlich" in
der Gegend von Zeitz deponiert werde, fände schließlich
die in § 7 Satz 4 GewAbfV zugrunde liegende normative Vermutung
ihre Bestätigung.
Angesichts des tatsächlichen Inhalts des als Argument gegen
den Kläger hier angeführten Urteils stellt sich die berechtigte
Frage, wo hier ein analoger Zusammenhang zu finden sein sollte.
Zunächst handelte es sich bei den im VGH-Urteil betreffenden
Abfällen um gewerbliche Abfälle und nicht, wie im Falle
des Klägers, um Abfälle aus dem privaten Haushalt.
Es fielen unstreitig, - und hier ist dieses Wort einmal zutreffend
in seiner wahren Aussage verwand worden, - Restabfälle, also
überlassungspflichtige Abfälle an, die im Haushalt des
Klägers völlig fehlen.
Diese Restabfälle lagen in einer Größenordnung von
über 50 Tonnen, bzw. 50.000.000 Gramm in 9 Monaten, ebenfalls
unstreitig, vor, gegenüber der Menge im vorliegenden Fall des
Klägers von 0 Gramm in über 6 Jahren, also in mehr als
70 Monaten.
Die Drogeriekette besaß so gut wie keinen Einfluss auf das
Zustandekommen ihres Abfalls, waren hier neben zahlreichen Angestellten
auch Kunden und Lieferanten maßgeblich beteiligt.
Der Kläger und seine Familie hat demgegenüber die volle
Kontrolle über seinen Konsum und demzufolge auch über
das Abfallaufkommen auf seinem Grundstück. Was Müll von
außen angeht, so hat er in seinem Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
alle nötigen Beschreibungen gegeben, dass von dieser Seite
ebenfalls nichts zu erwarten ist.
Die Drogeriekette meint, durch Zuführung ihres Restmülls
letztendlich in die thermische Verwertung von der Überlassungspflicht
frei zu kommen.
Der Kläger besitzt überhaupt keinen solchen Abfall, um
überhaupt in die Überlassungspflicht hineinzukommen.
Die Drogeriekette betreibt keinerlei Eigenverwertung. Der Kläger
betreibt, über die Nutzung ganz normaler Verwertungswege hinaus,
die Eigenverwertung von mineralischen Abfällen und die von
biologisch abbaubaren Abfällen.
Die Drogeriekette nimmt über die Allen offen stehenden Verwertungswege
hinaus, die Dienste eines Dritten, eines privaten Entsorgers in
Anspruch.
Der Kläger nimmt keinerlei dritte Verwertungsdienste in Anspruch.
Die Nutzung der völlig üblichen Verwertungsangebote aus
gemeinnütziger und gewerblicher Sammlung deckt über die
Eigenverwertung hinaus, alle bei ihm zustande kommenden Abfallfraktionen
ab.
Die Drogeriekette hat dem Gericht im Vorfeld zwei Gutachten vorgelegt.
Der Kläger sieht erstens nach wie vor nicht ein, warum er einen
Nachweis über ganz normale Verwertungsmethoden erbringen soll,
andere Haushalte, die solche ebenfalls nutzen aber nicht. Zweitens
ist es ihm ein Rätsel, wie in seinem Fall der durch Vermeidung
gar nicht existierende Abfall nachgewiesen werden soll.
Im Falle der Drogeriekette bemerkte der VGH, dass, der sich auf
die Verwertung von Abfällen beruft, dies (im Sinne der
zumindest materiellen Beweislast) zu beweisen hat.
Im Falle des Klägers gibt das angeführte Urteil keinerlei
Hinweise, ob auch bezüglich einer Vermeidung die Beweislast
ähnlich gelagert ist, und das, was der Kläger als Eigenverwertung
betreibt ist ganz und gar nichts Ungewöhnliches.
IV.) Zur Argumentationsweise
des VG und des Beklagten
IV.) a)
Zur Verdeutlichung der unter diesem Kapitel IV erklärten Berufungsgründe
sei auf die Anlage zu dieser Begründungsschrift verwiesen.
Sie stellt eine Ausgabe des Verwaltungsgerichtsurteils dar, in welche
an entsprechender Stelle der zugehörige Einwand eingefügt
ist, zum besseren Überblick durchnumeriert und fett gedruckt.
Nachfolgend sollen die
sich dort findenden Einwände in Gruppen zusammengefasst genannt
werden. Die spezifische Erläuterung findet sich dann in der
Anlage:
1. --- Sachverhalte,
die schon im letzten Prozess jeder objektiven Tatsache entbehrten
und weshalb ja gerade dieser neue Prozess geführt werden muss,
werden vom Gericht in diesem Verfahren einfach als wahr zu Grunde
gelegt. Damals war die urteilende Kammer dieselbe, wie im aktuellen
Verfahren. Man zitiert sich also selbst, nimmt den eigenen Irrtum
zum Anlass für einen Neuen.
Es steht zu vermuten, dass man seine früheren Ausführungen
und Verkennungen der Realität, unabhängig vom Wahrheitsgehalt,
nicht gerne revidieren will.
Insofern ist eine gewisse Befangenheitsvermutung nicht abzustreiten.
Siehe Anlage Bemerkung Nr. 1, 3, 14, 18 oder 53
2. --- Die Bestimmungen
des höherrangigen Bundesgesetzes KrW-/AbfG werden den Landesgesetzen
und kommunalen Satzungen hintan gestellt. Siehe hierzu ausführlich
Kapitel II. und Siehe Anlage Nr. 2, 8, 11, 12 oder 54
3. --- Das Gericht
verwendet Wörter mit eindeutig suggestivem Charakter, entweder
für sich genommen oder im Satzzusammenhang. Es manipuliert
damit verfahrenswichtige Tatsachen und Aspekte zum Nachteil des
Klägers.
--- Argumente des Klägers werden in bagatellisierter Form wiedergegeben,
indem der Gesetzesbezug weggelassen wird.
--- Äußerungen des Klägers bekommen einen defensiven
Beigeschmack indem sie mit dem Wort "einräumen" wiedergegeben
sind,
--- umfangreiche Darstellungen im Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept
werden mit dem Wort "erschöpft sich" abgetan (Suggestion:
sich erschöpfen, auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen,
ermatten, völlig ermüden, - Duden) und bagatellisiert,
--- dem Kläger wird "zwar zugestanden", also von
Seiten des Gerichts eigenlobtechnisch wohlwollend und am Rande registriert,
--- sein perfektes Abfallmanagement und seine umfangreichen Darlegungen
dazu werden wiedergegeben mit: "er versucht" es (Suggestion:
- aber schafft es nicht so recht),
--- man unterstellt ihm, dass Abfall "umdeklariert" werden
könnte (Suggestion: heimtückisch, betrügerisch)
--- sein vorbildliches Handeln wird als "Bemühen"
verniedlicht und herabgewürdigt.
Siehe Anlage Nr. 4, 15, 16, 27, 34, 35, 36, 39 oder 58
4. --- Dem Kläger wird unterstellt, neben allgemein
üblichen Arten der Verwertung, also der Nutzung von Diensten
gewerblicher und gemeinnütziger Sammler, irgendwelche fragliche
Drittverwerterdienste in Anspruch zu nehmen. Diese Unterstellung
wird so geschickt, oft beiläufig, in entsprechende Argumentierungen
eingebaut, als wäre sie Fakt.
Siehe Anlage Nr. 5, 7, 9, 20, 21, 22, 37, 45, 48, 49, 50, 51
oder 52
5. --- Dem Kläger
wird der Anfall von Restmüll auf dem Grundstück unterstellt,
etwa um so das Vorhandensein der Restmülltonne zu rechtfertigen.
( Suggestion: der Kläger lügt!)
--- Restmüll von außen, obwohl noch nie vorgekommen,
wird einfach als alltägliche Möglichkeit unterstellt (Siehe
hierzu auch ausführliche Darlegungen im Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept des Klägers).
--- Jeglicher Abfall auf dem Grundstück wird als "potentieller
Beseitigungsabfall" bezeichnet, oder verschiedene Abfallarten
werden vermischt genannt und ein unzutreffender Eindruck erweckt.
Grober Rundumschlag! Rückschritt in die Zeit vor Verabschiedung
des KrW-/AbfG.
Siehe Anlage Nr. 13, 16, 17, 18, 40, 42, 46, 47 oder 61
--- Seine alltägliche Eigenverwertung wird als Hexenwerk hochgespielt
und suggeriert, dass seine Eigenverwertung die menschliche Gesundheit
gefährden und die Umwelt schädigen könnte.
--- Seine Verhältnisse werden schlichtweg mit denen eines Durchschnittshaushalts
gleichgesetzt und so beurteilt. Siehe Anlage Nr. 24, 25 oder
33
Bewusst verschwommene Darstellung des Abfallmanagements beim Kläger.
6. --- Es werden
für den Sachgegenstand irrelevante Quellen zitiert, um so das
Vorhandensein von Argumenten gegen den Kläger vorzutäuschen.
Siehe hier ausführlich auch Kapitel III c.
Siehe Anlage Nr. 12, 22, 24, 32, 43, 44,
7. --- Dem Kläger
wird die Klärung der Nachweisfrage zu 100% auferlegt. Er soll
selbst sehen wie Inhalt, Form und Umfang auszusehen haben. Jegliche
näheren Angaben werden vorenthalten. Das Gericht hält
sich so die Möglichkeit offen, alles was der Kläger vorbringen
sollte, als ungenügend abzulehnen zu können.
Das Gericht spielt sich als Gesetzgeber auf, da es keine gesetzliche
Regelung bezüglich eines Nachweises durch einen privaten Haushalt
vorlegen kann. Siehe hierzu ausführlich Kapitel III. Siehe
Anlage Nr. 19, 23, 26, 30, 38,
Es fordert vom Kläger Nachweise, wo von keinem anderen Haushalt
solche verlangt werden. Es fordert Nachweise für Lappalien,
für Verwertungen, die völlig unschädlich und alltäglich
sind. Siehe Anlage Nr. 31,37,62,51,52
Veranlasst vom angeführten Urteil des bayrischen VGH (Siehe
ausführlich Kapitel III.c ), wo Gutachten über große
Abfallmengen erstellt worden waren, will das Verwaltungsgericht
das bisschen Kompost, den mineralischer Wertstoff und das faktische
NICHTS auf dem Grundstück des Klägers nun auch begutachtet
sehen.
Dabei ist zu vermuten, dass das Gericht bezüglich eines Gutachtens
nicht das gleiche meint wie der Kläger, der ja schon des Öfteren
ein Sachverständigengutachten vorgeschlagen hat. Er meinte
darüber endgültig klären zu können, dass die
Dinge, die er seit Jahren erfolgreich selbst verwertet auch verwertbar
sind. Ähnlich wie bei der Nachweisfrage wird hier vom Gericht
voraussichtlich auch keine Auskunft über Umfang und Inhalt
eines solchen Gutachtens und die erforderliche Befähigung des
Gutachters zu bekommen sein.
Das Gericht verschafft sich mit dieser Eröffnung eines neuen
bodenlosen und nicht erfüllbaren schwarzen Lochs selbst eine
weitere Möglichkeit, mangels Argumenten die Sache zu verschleppen.
Das Verwaltungsgerichtsurteil enthält ein eindeutiges Indiz
dafür, dass das Gericht mit einem Nachweis nie zufrieden sein
würde und Nachweis auf Nachweis folgen müsste. In Zusammenhang
mit den Zigarettenkippen, für deren vollständige Verrottbarkeit
der Kläger bereits ein Gutachten vorgelegt hat, muss das Gericht
trotzdem bemerken, dass die Schadstofffreiheit dieser Verrottung
nicht nachgewiesen sei. Es verkennt, dass der Kläger keinerlei
schadstoffhaltige Substanzen besitzt und kompostiert. Woher sollen
diese "freigesetzt" werden? Glaubt es, der Kläger
würde mit schadstoffhaltigem Kompost sein eigenes Gemüse
düngen wollen?
8. --- Besonders
offensichtlich stellt sich die bevorzugte Schonung eklatanter Versäumnisse
des beklagten Landkreises Bad Kreuznach durch das Verwaltungsgericht
dar.
Man wird den Eindruck einer "stillschweigenden Verbündung",
gegen den Kläger nicht los, wie es ein Leser der Publikationen
des Klägers jüngst genannt hat.
Mit keiner Silbe wird das Fehlen gebührentechnischer Anreize
zur Müllvermeidung kritisiert, sondern bewusst abgesegnet,
das Getrenntsammelgebot, weil unter der Abfallbewirtschaftung des
Beklagten mangelhaft umgesetzt, vom Kläger aber strikt befolgt,
unter den Tisch fallen gelassen.
Es wird der Eindruck erweckt, als gäbe es die Möglichkeit
einer Behälterreduzierung für den Haushalt des Klägers,
obwohl dies in der Satzung des Beklagten nicht vorgesehen ist.
Dem Kläger wird sogar angelastet, dass er diese Unmöglichkeit
nicht beantragt hat. Das Gericht verschweigt hier bewusst, dass
es den Kläger hier zu einem aussichtslosen Klagebegehren anregt,
welches er auf jeden Fall verlieren muss. Siehe Anlage Nr. 7,
10, 56, 57, 59 oder 60
Das Gericht eröffnet dem beklagten Landkreis in der Nachweisfrage
alle Möglichkeiten. Es bestätigt diesem, auf Nachweise
des Klägers warten zu dürfen, um dann nach Belieben weitere
Nachweise zu verlangen.
Es segnet so de facto eine rechtlich nicht haltbare Willkürherrschaft
des Landkreises über den Rechtsanspruch des Klägers ab.
Siehe Anlage Nr. 52
IV.) b)
Bezüglich des Vorwurfs der systematischen Verschleppungstaktik
des Beklagten sei an dieser Stelle noch einmal eine wichtige Tatsache
erwähnt, auf die der Kläger schon mehrfach hingewiesen
hat, deren Beachtung bisher aber beharrlich unterlassen wurde.
Wie dem Gericht bekannt
ist, hat der Kläger seinen ersten Prozess, gegen den Abfallgebührenbescheid
von 1999 unter anderen Vorzeichen geführt. Damals hatte sein
Haushalt noch eine geringe Menge Restmüll, etwa 40 Liter im
ganzen Jahr, die über einen offiziellen Restmüllsack der
Kreisverwaltung entsorgt wurde.
Ab dem Jahr 2000 fiel dann gar kein Restmüll auf dem Grundstück
mehr an. Entsprechendes teilte er auch im Widerspruch dem Beklagten
damals mit.
Dieser ignorierte allerdings diesen Widerspruch, obwohl Eingang
erwiesen, wie auch die Widersprüche der Jahre 2001 und 2002.
Erst der Widerspruch für das Jahr 2003 wurde dann an den Kreisrechtsausschuss
weitergeleitet, eine Anhörung anberaumt und ein Widerspruchsbescheid
zugeschickt.
Somit hat der Beklagte dem Kläger über 3 Jahre hinweg
die Klagemöglichkeit verwehrt und so eine Entscheidungsmöglichkeit
verzögert.
V.) Zum Angebot des
Verwaltungsgerichts, wie zur Einzigartigkeit des Falls
V.) a)
In der Urteilsschrift hat das Verwaltungsgericht dem Kläger
indirekt einen Vorschlag gemacht.
Für die Behandlung in den zukünftig auch vom Kläger
zu erwartenden Klagen stellte man ihm ein Entgegenkommen von Seiten
der Verwaltung und des Gerichts dahingehend in Aussicht, dass ein
eventueller Antrag auf Reduzierung der Behälterkapazität,
welche sich auch in reduzierten Gebühren bemerkbar machen soll,
in Aussicht: "Sofern der Kläger einen Antrag auf eine
kleinere Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt,
dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß
und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag
zu entsprechen sein wird."
Gleichzeitig ergeht hier auch die Mahnung an den Beklagten, im Falle
eines derartigen Antrags des Klägers, dürften "die
Anforderungen an die Nachweise nicht überspannt werden. Es
genügt, wenn der Beklagte im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs-
und Verwertungsmethoden zu verifizieren."
Hieraus ergeben sich
wieder eine Reihe von Fragen:
Bislang ist eine reduzierte Behälterkapazität in der Abfallgebührensatzung
des Beklagten nicht vorgesehen.
Als Mindestbehältergröße ist laut AbfS § 13
Abs.2 für den Haushalt des Klägers (5 Personen) ein Volumen
von 50 Liter pro Woche für Restmüll vorgeschrieben. Es
sind lediglich Anträge zur Erweiterung der Behältergröße
vorgesehen, nicht aber für die Reduzierung.
Insofern besteht für den Kläger keinerlei Grund, sich
darauf einzulassen.
Er glaubt, nach all den Jahren der erwiesenen Unmöglichkeit
zu vernünftiger Kommunikation mit dem Beklagten, nicht, dass
dieser plötzlich die Forderung der höchsten Gesetze nach
Abfallvermeidung auch umsetzt.
Bisher fühlte sich der Landkreis alles andere als angesprochen
von übergeordneten, eindeutigen Willensäußerungen
dazu, etwa:
--- Agenda 21, Johannesburg 2002, Forderung nach weiteren Maßnahmen
im Hinblick auf folgendes Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher
Behörden und aller Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise
das Abfallaufkommen minimieren und in möglichst großem
Umfang zur Wiederverwendung und Verwendung alternativer umweltschonender
Materialien schreiten, um die schädlichen Auswirkungen auf
die Umwelt so gering wie möglich zu halten und die Ressourceneffizienz
zu erhöhen...".
--- EU Kommission 2003: "Dazu ist anzumerken, dass die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften nur das Gerüst für die Maßnahmen
im Bereich der Abfallbewirtschaftung darstellen. Sie erfordern notwendigerweise
zusätzliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der
lokalen Behörden."
Der Beklagte kümmerte
sich bislang nicht im geringsten um die gebührentechnische
Umsetzung und Gestaltung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG
nach Vermeidung von Abfällen durch "ein auf den Erwerb
abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten."
Vielmehr straft er die reinste Umsetzung der Gesetzesforderungen
im Haushalt des Klägers mit Verachtung.
Noch weiter entfernt
ist der Beklagte von der Umsetzung einer "Verursacherbezogenen
Abfallgebührenerhebung (Pay-As-You-Throw", -PAYT-Systeme)
(EU-Kommission 2003, Kapitel 5.3.4), als wichtigste Optionen im
kommunalen Bereich "zur Förderung der getrennten Sammlung
und, in begrenztem Maße, der quantitativen Abfallvermeidung."
"PAYT-Systeme geben den Bürgern einen wirtschaftlichen
Anreiz, die Menge der "Rest"-Abfälle, die sie wegwerfen,
zu verringern..."
Der Kläger glaubt
nicht, mit dem Beklagten hier eine Einigung erzielen zu können.
Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass hier abermals ein zäher
Rechtsstreit vorprogrammiert sein würde.
V.) b)
Im Übrigen würde die Annahme des oben beschriebenen Vorschlags
das Hauptproblem gar nicht lösen.
Der Beklagte hat in Anbetracht des völligen Fehlens von Restmüll
auf dem Grundstück des Klägers genauso wenig das Recht,
beispielsweise 150 Euro oder 100 Euro zu verlangen, wie gegenwärtig
die 180 Euro.
Dem Beklagten, wie auch
dem Verwaltungsgericht, scheint immer noch nicht klar zu sein, um
was es in diesem Fall eigentlich geht.
Der Wunsch des Klägers, für keinerlei Inanspruchnahme
von Diensten des Beklagten, auch keine Gebühren zahlen zu wollen,
ist ja nur ein Teil seiner Motivation.
V.) b) Punkt 1:
Nie zuvor hat es innerhalb eines privaten Haushalts jemanden gegeben,
der sich so intensiv mit der gesamten Abfallproblematik auseinander
gesetzt hat.
Über die Gebührengerechtigkeit hinaus hat der Kläger
auf seiner Website zum Thema Müll auch auf die übergeordneten
Aspekte verwiesen, die mit dem Abfall, wie er von uns allen erzeugt
wird, noch zu tun haben. Vor allem greift er das Problem des "ökologischen
Rucksacks" auf, welches in deutlicher Form von der EU-Kommission
in deren richtungsweisendem Papier "Eine thematische Strategie
für Abfallvermeidung und -recycling" thematisiert
wurde.
Dort heißt es im Kapitel 2.3 unter Anderem: "Das Wuppertal-Institut
hat berechnet, dass der "ökologische Rucksack" (die
bei der Herstellung von Gegenständen des Alltags erzeugte Abfallmenge)
1,5 kg für eine Zahnbürste, 75 kg für ein Mobiltelefon
und 1 500 kg für einen PC beträgt. Es ist also möglich,
die Verwendung beträchtlicher Mengen natürlicher Ressourcen
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden,
indem diese Erzeugnisse im Abfallstadium wiederverwendet oder stofflich
verwertet und indem sie ökologisch sinnvoller konzipiert werden.
Allein in bezug auf Treibhausgasemissionen spart das Recycling einer
Tonne Papier 900 kg CO2-Äquvalent gegenüber der Herstellung
von neuem Papier. Die entsprechende Zahl für Polyethylenterephthalat
(PET) (eine Kunststoffart) beträgt 1 800 kg, für Aluminium
9 100 kg."
V.) b) Punkt 2:
Folgende Frage sei in den Raum gestellt:
Wie sollen denn die mittlerweile umfangreichen Erkenntnisse auf
allen Ebenen, zur tatsächlichen Gefahr für die Lebensgrundlagen
von uns Menschen, welche aus der Verursachung von Abfall erwachsen,
überhaupt in die deutsche Rechtsprechung einfließen.
Unbestritten ist, dass
die tatsächliche und vollständige Befreiung von Abfallentsorgungsgebühren
in den Gesetzen theoretisch vorgesehen ist ( KrW/AbfG und AbfGS,
siehe Kapitel II.c)). Im Falle des Klägers müsste diese,
vorausgesetzt, es kommt tatsächlich einmal zu einer objektiven
Betrachtung seiner Argumente, auch gewährt werden.
Bislang wird diese Entscheidung
lediglich noch mit Formalien, überraschender Eröffnung
von Nebenstreitplätzen und ständig neuer Aufstellung hinterhältiger
Hürden verhindert. Offenbar spekuliert man auf kommende Ermüdungserscheinungen
und die finanzielle Ausblutung des Klägers, darauf, dass ein
Spiel auf Zeit irgendwann Erfolg zeigt.
Dagegen stellt der Kläger die Veröffentlichung seines
Prozessverlaufs im Internet, wo jeder nachlesen kann, wie die Argumentationen
beider Seiten aussehen.
Wird der Fall nicht bald wirklich objektiv behandelt, steht mit
dem Fall des Klägers in gewissem Maße die Glaubwürdigkeit
der deutschen Verwaltungsjustiz zur Debatte.
Bislang existiert von
dem möglichen Bogen bezüglich der Rechtsprechung bei Abfallentsorgungsgebühren
nur das eine Ende, nämlich die Pflicht zur vollen Bezahlung
dieser Gebühren.
Solange nicht auch das andere Ende, der Fall einer vollständigen
Befreiung, dokumentiert worden ist, bleiben alle hochmoralisch formulierten
Abfallziele bloße Fassade, lediglich Lippenbekenntnisse ohne
die Bereitschaft, auch Taten folgen zu lassen.
Bei Absichtserklärungen im Abfallbereich sind die bundesdeutschen
Gesetze und die kommunalen Satzungen der letztlich ausführenden
zuständigen Behörden äußerst fortschrittlich.
In der praktischen Umsetzung dessen bewegen wir uns dagegen leider
noch in einer überholten Zeit.
Wenn nicht der Fall des Klägers wie geschaffen ist, an das
noch leere Ende des Rechtsprechungsbogens gefügt zu werden,
welcher dann?
Er betreibt die umfangreichste Abfallvermeidung. Er verwertet darüber
hinaus alles andere zu 100 %. Er nutzt, wie gesagt, nur ganz normale
Verwertungswege, die keines Nachweises bedürfen. Er sammelt
Kunststoffe penibelst in reiner Form, und dies macht ihm auch noch
Spaß. Er verwertet selbst und auf dem Grundstück alle
mineralischen und biologisch abbaubaren Stoffe, woraus keinerlei
Gefahren und Bedenken erwachsen können.
Er gibt seine Erfahrungen und Forschungsergebnisse an die Öffentlichkeit
weiter, um so etwas zu Fortschritten bei der Abfallproblematik beizusteuern.
Er veröffentlicht Möglichkeiten zu besserer Abfallbewirtschaftung,
ohne dass er im Rahmen dieser Klage dazu verpflichtet ist.
Er trägt aktiv zur Bewahrung der Lebensgrundlagen für
nachfolgende Generationen bei, wozu nicht nur seine eigenen Kinder
zu rechnen sind, sondern auch die Kinder der Menschen, die bei Verwaltung
und Gericht arbeiten.
Sein ganzes Tun, ja sein ganzes Leben ist ein einziger großer
Nachweis seiner Glaubwürdigkeit, und wenn Institutionen lediglich
von ihrer eigenen, durchschnittlichen Sorgfalt auf die des Klägers
zu schließen im Stande sind, ist dies geradezu lächerlich.
V.) b) Punkt 3:
Schlussbemerkung:
Es ist keinesfalls so, dass der Kläger die Problematik nicht
sähe, die aus der eventuellen Stattgebung seiner Klage erwachsen
könnte.
Wie diese aussieht, wurde in einer Stellungnahme der Landkreisvertreterin
im Anschluss an die mündliche Anhörung im vorangegangenen
Prozess gegenüber dem SWR-Hörfunk am 30. August 2004 deutlich:
Damals sagte sie wörtlich:
"Diese Einzelfälle
sind halt sehr schwierig, auch dahingehend, dass man nicht nur Arbeit
hat, sondern auch dahingehend, dass man natürlich auch vermeiden
muss, dass, sag ich mal, Dritte sich dranhängen, die aber in
dem Bereich gar nicht so vorbildlich, wie Herr Rheinländer,
ja, sich verhalten und dass man dadurch dann schon sehr viel Probleme
für den Landkreis haben könnte."
Abgesehen davon, dass diese Erwägungen in diesem Fall per Gesetz
absolut nicht entscheidungsrelevant sein dürfen, veranlasst
dies den Kläger seinerseits zu einem Hinweis an das Gericht:
Es ist keinesfalls so, dass hier durch Stattgebung der Klage ein
allgemeiner Präzedenzfall entstehen würde, an den sich
andere Haushalte so ohne weiteres "dranhängen" könnten,
um eine Gebührenbefreiung zu erstreiten.
Dem Gericht bleibt nach wie vor die Möglichkeit, im Zuge einer
Stattgebung die besonderen Bedingungen zu formulieren, die einerseits
hier unabstreitbar vorliegen, andererseits in einem zukünftigen
Verfahren erfüllt werden müssten.
Zudem sollte unbedingt
eine Mahnung des Gerichts an den Beklagten ergehen, einerseits schleunigst
die "verursacherbezogene Abfallgebührenerhebung"
(Pay-As-You-Throw -PAYT) als konkretes Modell in die eigene Satzung
einzuarbeiten, um auch andere gewissenhaft konsumierende und unterdurchschnittlich
Müll verursachende Bürger für ihr gesetzeskonforme
Verhalten zu belohnen, andererseits den nachgewiesenermaßen
bisher hohl geblieben Nachweisbegriff im § 8 AbfS in Übereinstimmung
mit den höheren Gesetzen mit entsprechenden Inhalten zu füllen.
Ein für den Kläger positives Urteil könnte schließlich
auch zu einem allgemeinen Überdenken der gegenwärtigen
Abfallpolitik führen und dem Gesetzgeber den dringenden Handlungsbedarf
in diesem Bereich verdeutlichen.
2.
Der Beschwerdeführer
legt gegen die Entscheidung des OVG Verfassungsbeschwerde
ein und rügt die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches
Gehör und effektiven Rechtsschutz.
2.1.
Die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschuss des OVG ist fristgerecht erhoben. Der Rechtsweg
ist erschöpft. Der erkennende Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG befugt, die
Durchführung der Verfahrens der Gerichte trotz bundesrechtlicher
Regelung an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit
diese den gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes
haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [91 f.] m.w.N.). Die hier geltend
gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 6 Abs. 2 LV) und effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) sind
inhaltsgleich mit Art. 103 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.
2.2.
Die Verfassungsbeschwerde
ist begründet. Der Beschwerdeführer hat aus Art. 124 LV
nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie, sondern Anspruch
auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Für
den hier relevanten Rechtsbehelf bedeutet dies, ein Verbot das Beschreiten
des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren. Die Anforderungen
an das Vorliegen von Zulassungsgründen dürfen nicht überspannt
werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, 1163, und NVwZ 2001, 552). Die fehlerhafte
Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen stellt dann einen Verstoß
gegen Verfassungsrecht dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift
die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier des Anspruchs
auf effektiven Rechtsschutz - verkannt hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS
29, 89 [93 f.]).
Das OVG ist vorliegend
seiner Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen
gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen. Eine Inzidentprüfung
der angegriffenen Satzungen ist ebenso verweigert worden, wie eine
ernsthafte sachverständige Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes
des Beschwerdeführers.
2.2.1.
Der Beschwerdeführer
beantragte die Zulassung der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht
sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden, unbeachtet
gelassen hat und ihm unterstellt, er könne Restmüll nicht
vermeiden. Er tritt dieser entscheidungserheblichen Unterstellung
konkret und unter Beweisantritt entgegen. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien
tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen
- und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen hätte
- gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - näher aufgeklärt
werden müssen. Der Beschwerdeführer ist der tragenden
Begründung des Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung"
mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten entgegengetreten.
Das OVG hätte das
Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers ernsthaft
prüfen müssen. Es war gehindert das Gegenteil des Vorbringens
des Beschwerdeführers ungeprüft als wahr zu unterstellen,
mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung. Abgesehen
davon, dass es sich dabei um einen Verstoß gegen die Gesetze
der Logik - eine petitio principii - handelt, was schon für
sich genommen die Argumentation als nicht tragfähig darstellt,
ist allgemein bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten dramatisch
verändert hat. Die Mülltrennung ist zu einem allgemeinen,
von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig
praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen
sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl von Gebietskörperschaften
haben ihre Deponieplanungen entsprechend dramatisch reduziert. Es
wird hier davon ausgegangen, dass diese Tatsache gerichtsbekannt
ist. Vorsorglich wird aber die Erholung eines Sachverständigengutachtens
zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen in
Rheinland-Pfalz seit 1980 beantragt.
Das OVG hat nun unterstellt,
dass diese Entwicklung ihr Optimum erreicht hat und eine weitere
Verbesserung nicht möglich ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz,
der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre. Eine nachvollziehbare
dahingehende Feststellung auf der Grundlage einer rechtsförmlichen
gerichtlichen Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen.
Es handelt sich damit
um eine haltlose Unterstellung zu lasten des Beschwerdeführers,
die auf einem Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation
der einschlägigen Normen beruht. Die § 2 Abs. 1 und §
3 der AbfS gehen davon aus, dass einen weitere Steigerung der Müllvermeidung
tatsächlich möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche
Einschätzung und den darauf beruhenden politischen Willen des
Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Dann
aber hätte sich das streitbefangene Verhalten des Beschwerdeführers
als vorbildlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen
müssen, mit der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen
gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über die eindeutige
gesetzliche Regelung zu stellen. Die Gerichte haben die Tragweite
des Problems nicht erkannt, sondern mit einer unbegründeten
Sachverhaltsunterstellung schlicht "kurzen Prozess" gemacht.
Durch diese Forderung
nach einer gründlichen Tatsachenklärung benannte der Beschwerdeführer
den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des
§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
In der Anhörungsrüge
hat der Kläger ausgeführt:
Der Kläger hat in
1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt behauptet, dass
auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt, da eventuell anfallende Abfälle einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Da das Gericht
1. Instanz nunmehr anerkannt hat, dass die Vermutung des Anfalls
von Beseitigungsabfällen widerleglich ist und der Kläger
die entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem Grundstück
wegen Abfallvermeidung und, soweit unvermeidlich, vollständiger
Verwertung, kein beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch
Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen Abfallvermeidungs-
und Verwertungskonzepts konkretisiert und durch Sachverständigengutachten
unter Beweis gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten den
bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005 angebotenen
Beweis durch Sachverständigengutachten zu erholen. Eines weiteren
Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht.
Der Kläger hatte seiner materiellen Beweislast genügt.
Das Gericht hat trotzdem
eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu erst in der angegriffenen
Entscheidung ausgeführt:
Das Gericht darf nur
auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen eine solche
Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen Gesichtspunkt
von Amts wegen aufzuklären. Denn den Kläger trifft insoweit
auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition
von Beseitigungsabfall als nicht verwerteter Abfall die Nachweis-
und die Beweislast hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer
VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das
Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
2. Seiner Beweislast
kann der Kläger nur vor Gericht genügen. Zuständiges
Gericht war das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten
zu führen. Die gerichtliche Feststellung der vollständigen
ordnungsgemäßen Verwertung ist die logische Voraussetzung
für die entscheidungserhebliche Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen die Gesetze
der Logik, wenn das zuständige Gericht einerseits den Sachverständigenbeweis
fordert, seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert mit
der Begründung hierdurch werde die gesetzliche Beweislastregel
umgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich des Protokolls
diese widersprüchliche Position nicht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht und damit dem Kläger, der nicht damit rechnen
konnte, dass das Gericht eine rechtlich derart abwegige und logisch
unvertretbare Auffassung vertreten würde, rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten. Die Verfahrensweise
des Verwaltungsgerichts stellt, wie schon vorgetragen, auch einen
groben Verstoß gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte
Effektivität des Rechtsschutzes dar.
3. Der erkennende Senat hat nun verneint, dass die Verweigerung
der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler darstellte. Zur Begründung
hat er folgendes als den maßgeblichen Rechtstandpunkt des
Verwaltungsgerichts angesehen:
Das angegriffene Urteil
geht nämlich davon aus, dass auf dem Grundstück des Klägers
Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht autark ist.
Insbesondere bleibe ungeklärt, was mit Beseitigungsabfall geschehe,
wenn Besucher sich weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat der erkennende
Senat zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten Sachverhalts
mit einer Rechtfrage verwechselt und zum anderen verkannt, dass
es sich bei diesem maßgeblichen Rechtstandpunkt um
eine Sachverhaltsunterstellung handelt, aus der, logisch zwangsläufig,
vornherein die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische
Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt, indem
das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies stellt einen, die
Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar qualifizierenden logischen
Fehler dar, der als petitio principii schon aus dem römischen
Recht bekannt ist. Der Kläger hat dies bereits, wenn auch nicht
in dieser Offenheit, unter Ziffer 2.1. des Antrags auf Zulassung
der Berufung vom 19.06.2006 vorgetragen.
Der erkennende Senat
hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006 also
den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze
nicht geheilt, sondern perpetuiert. Da dem Kläger durch die
Nichtoffenlegung des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde, verletzt auch der Beschluss
vom 19.07.2006 den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Der Senat sei abschließend
daran erinnert, dass das von ihm anzuwendende Gesetz, hier in der
Gestalt des § 2 Abs. 1 der Abfallsatzung des Landkreisen Bad
Kreuznach, von den Erzeugern und Besitzen von Abfällen vorrangig
die Vermeidung derselben fordert und § 13 Abs. 2 KrW-/AbfG
eine gesetzliche Ausnahme von der Überlassungspflicht
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
statuiert.
Wenn die Rechtsprechung aber einen Rechtstandpunkt vertritt, der
die Erreichung des primären gesetzlichen Ziels als in der Praxis
unmöglich unterstellt, und den Nachweis des Vorliegens der
Ausnahmeregelung verweigert, so ist dies eine Rechtanwendung die
mit den vom Gesetzgeber der Justiz vorgegebenen Ziele
nicht vereinbar ist.
Das OVG hat in der angegriffenen
Entscheidung dem entgegengehalten, der Kläger/Beschwerdeführer
rüge eine unrichtige Rechtsanwendung. Dies ist, wie sich aus
dem vorstehenden ergibt ersichtlich falsch. Der Kläger/Beschwerdeführer
hat eine Tatsache behauptet und unter Beweis gestellt. Diese Behauptung
nimmt das VG ebenso wenig zur Kenntnis wie das OVG. Beide unterstellen
das Gegenteil dieser Tatsachenbehauptung als wahr und behaupten
dies sei Rechtsanwendung. Eine solche Rechtsprechung erscheint willkürlich
und verletzt den Kläger/Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 LV.
2.2.2.
Der Beschwerdeführer
hat im Antrag auf Berufungszulassung auch gerügt, dass der
Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall,
wenn der Streitfall die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage
erfordert, die noch nicht geklärt ist und an deren Klärung
ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse
besteht, wenn nicht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete
Frage auf der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender Rechtsprechung
ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend enthält
die Gebührensatzung des Landkreises keine Regelung, nach der
die Größe der Restmülltonne nach Personenzahlen
im Haushalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält
sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird unter § 13
geregelt, dass jede Person wöchentlich mindestens 10 Liter
Restmüll produziert. Bei 14-tägiger Lehrung ergibt sich
danach ein gemäß § 5 der Satzung zulässiges
Behältnis von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur Verfügung
gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich wenn, wie hier,
substantiiert vorgetragen wird, dass kein Restmüll anfällt.
Mindestens hat die Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass
der Haushalt des Beschwerdeführers keinen Restmüll in
die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde dies als
Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte, und bei ihrer Haltung
ist dies zwingend, so hätte sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen den Beschwerdeführer einleiten müssen. Dies hat
der Landkreis aber aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen.
Dem Landkreis ist auch
vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige gemäß §
2 Absatz 1 AbfS verpflichtet ist, Abfälle möglichst zu
vermeiden und der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht
hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird durch die Gebührensatzung
des Landkreises, die keinerlei Flexibilität im Hinblick auf
die Größe der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert.
Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht dem Zweck
des § 3 der Abfallsatzung wenn sie, wie hier, denjenigen der
seiner Vermeidungspflicht gemäß § 2 Absatz 1 AbfS
genügt genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht
verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße genügt
und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis seiner Förderungspflicht
gemäß § 3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu
genügen hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere Gebühren
für das Restmüllvolumen und die Behältergebühren
belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand daher der
Sinn und Zweck der Abfallsatzung und der Gebührensatzung in
Frage. Das OVG war auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten
die Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit und
Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht hatte dabei
davon auszugehen, dass das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
des Beschwerdeführers vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung.
Es kann, im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der AbfS,
nicht als rechtlich irrelevantes persönliches Anliegen zu Durchsetzung
"abfallpolitischer Korrekturen" abgetan werden. Das OVG
verkennt hier die Förderungspflicht gemäß §
3 AbfS.
Dieser Frage kommt, wegen
der Folgen für die anderen Rechtunterworfenen des Landkreises,
aber auch wegen der Signalwirkung eine eventuellen Befreiung vom
Anschlusszwang bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung
grundsätzliche Bedeutung zu.
Das OVG hat den Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den
Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von ihm aufgeworfenen
Frage nachzugehen, ob die Regelungen rechtmäßig, also
mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer
führt dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse der Rechtseinheit
und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
2.2.3.
Bei verfassungskonformer
Anwendung dieser Regeln für die Berufungszulassung hätte
das Oberverwaltungsgericht die Berufung zulassen müssen.
Das OVG war verpflichtet,
dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Es war
eine nähere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Bewertungen
des Satzungsgebers und den tatsächlichen Umständen der
Müllvermeidungsstretegie des Beschwerdeführers geboten.
Der Rechtsprechungsauftrag des OVG zur verbindlichen Klärung
des Sachverhalts und der Auslegung des Landesrechts verlangte nach
einer eingehenden Prüfung. Mit der Verweigerung der Berufungszulassung
hat das OVG die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des Rechtswegs für
den Beschwerdeführer in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert
und ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven
Rechtsschutz verletzt. (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004
- VHG B 7/04).
Die Verfassungsbeschwerde
ist damit begründet. Es wird beantragt die Verfahrensakten
des OVG und des VG beizuziehen.
Wegen der abfalltechnischen
Komplexität des Sachverhalts wird zur besseren Nachvollziehbarkeit
der entsprechenden Argumentation des Beschwerdeführers als
Anlage eine sachverständige Kommentierung des Urteil des VG
seitens des Beschwerdeführers beigefügt und zum Gegenstand
des Vorbringens gemacht.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXXa)
Anlage zur Verfassungsbeschwerde -
kommentiertes Verwaltungsgerichtsurteil
Diese Anlage gehört
insbesondere zum Kapitel IV der Verfassungsbeschwerde. Notwendige
Erläuterungen finden sich dort.
( Zur besseren Übersicht: wie gehabt, Urteilstext
in Schriftart "Times",
Kommentare in "Arial", durchnumeriert von 1 bis 62)
VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ - URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Carl Christian Rheinländer,.... Die Klage wird abgewiesen....
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2004.
Er bewohnt mit seiner 5-köpfigen Familie ein Hausgrundstück.
Der Kläger hat bereits gegen frühere Gebührenbescheide
des Beklagten eingewandt, dass in seinem Haushalt überlassungspflichtiger
Abfall lediglich in sehr geringem Umfang und seit 2000 gar nicht
mehr angefallen sei.
Mit dieser Begründung erhob er zuletzt gegen den Gebührenbescheid
2003 nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Er machte dort
zusätzlich geltend, dass bei ihm Kunststoffabfälle für
Wertstoffsammler gesammelt würden. Alles Kompostierbare werde
kompostiert. Besucher würden ihren Müll mitnehmen.
(Bemerkung Nr 1:
Ein vom Gericht einst produziertes Missverständnis wird hier
weitergetragen und führt zu Nachteilen für den Kläger
im weiteren Prozessverlauf: Es war nie so, dass Besucher des Klägers
generell ihren, vom AWB, also dem Beklagten zu Restmüll gezählten,
Müll mit nach Hause nahmen.
Überhaupt gab es nur drei Abfallprodukte, die von Besuchern
verursacht wurden, Zigarettenkippen, Windeln und Tampons.
Alle drei waren immer biologisch abbaubar, also vollständig
auf dem Grundstück des Klägers verwertbar. Erstere generell,
darüber besitzt der Kläger ein Gutachten. Windeln sind
in all den Jahren lediglich beim Besuch der Schwägerin des
Klägers und seinem Bruder in der vollständig biologisch
abbaubaren Ökoversion angefallen. Tampons schließlich
sind, außer in der Ökoversion, auch in der konventionellen
Version vollständig kompostierbar.
Mit nach Hause gab der Kläger den Besuchern manchmal deren
Zigarettenkippen, nicht weil er diese nicht verwerten konnte oder
wollte, sondern aus rein subjektivem Anlass, um sie zu provozieren
und an die Folgen ihrer Leidenschaft zu erinnern. Darüber kann
man diskutieren, es ist aber kein Vorwurf, den man dem Kläger
in der hier relevanten Sache machen kann. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I )
Mit Urteil vom 30. August 2004 wies die erkennende Kammer die Klage
ab. Der Beklagte habe den angefochtene Gebührenbescheid auf
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. l, § 7 KAG i.V.m. § 5 LAbfWAG
und seine Abfallgebührensatzung in Verbindung mit seiner Abfallsatzung
stützen können. Das Grundstück des Klägers sei
an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen und ihm stehe
eine (Rest-)Abfalltonne tatsächlich zur Verfügung. Darauf,
dass der Kläger die Tonne nicht nutze, komme es nicht an; die
Möglichkeit der Befüllung reiche aus.
(Nr 2: Das VG ignoriert,
dass die Kombination aus den zwei Gesetzesregelungen, (Nach §
14 KrW-/AbfG ist er, ohne den Anfall überlassungspflichtigen
Abfalls, nicht verpflichtet, das Aufstellen der Restmülltonne
zu dulden. Ohne Restabfallgefäß scheidet eine Gebührenschuld
nach §§ 2, 3 AbfGS jedoch aus (VG Ko 7 K 1809/99.KO)),
den Kläger von der Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
tatsächlich freistellt und dieses Bundesgesetz über
dieser vom Verwaltungsgericht aus KAG und LAbfWAG herbeigezogenen
Folgerung rangiert. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
II )
Es bestehe eine Vermutung, dass bei bewohnten Hausgrundstücken
Beseitigungsabfälle nicht vollständig vermieden werden
könnten. Diese Vermutung habe der Kläger nicht zu erschüttern
vermocht. Eine etwaige Herabsetzung der Behälterkapazität
sei mangels entsprechenden Antrags nicht zu prüfen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde
vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 5. Januar 2005 zurückgewiesen.
Der Kläger habe es nicht vermocht, den Erfahrungssatz zu erschüttern,
nach dem auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle entstünden.
(Nr 3: Das OVG
hatte nicht erkannt, dass der einzige strittige Punkt in der mündlichen
Anhörung beim Verwaltungsgericht die Zigarettenkippen waren,
und erklärte, diese Kippen seien in der mündlichen Anhörung
beim VG ja nur eine von mehreren Beispielen für das Anfallen
überlassungspflichtigen Abfalls gewesen. Den Gegenbeweis konnte
der Kläger nicht führen, u. A. da kein detailliertes Protokoll
über diese Verhandlung geführt worden war. Siehe auch
Beschwerdeschrift Kapitel I )
Die anschließende Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Bereits am 13. April 2004 hatte der Beklagte den Kläger mit
dem nun streitgegenständlichen Bescheid auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
für das Jahr 2004 in Höhe von 181 ,56 in Anspruch genommen.
Davon entfallen insgesamt 84,52 auf die Grundgebühren und 97,04
auf die Behältergebühren.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2004
Widerspruch, den der Rechtsausschuss des Beklagten nach Gewährung
von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 8. März
2005 zurückwies.
Die einen Monat später bei Gericht eingegangene Klage begründet
der Kläger wie folgt: Er müsse weder die bereitgestellte
Restmülltonne dulden noch sei er gemäß der Abfallgebührensatzung
des Beklagten zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet.
(Nr 4: Gericht
gibt diese wichtigen Argumente bagatellisiert wieder, indem der
Gesetzesursprung dieser Schlussfolgerung und damit der oberste,
objektive Vorrang weggelassen wird. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel II )
Seine Heranziehung entspreche nicht der Abfallsatzung des Beklagten,
da auf seinem Grundstück im Rahmen der privaten Lebensführung
keine relevanten Abfälle anfielen, bzw. einer ordnungsgemäßen
und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Es sei spekulativ,
auf zufällig auf sein Grundstück gelangten Müll abzustellen,
der zudem nicht im Rahmen der Lebensführung angefallen sei.
Das Grundstück unterliege daher nicht dem Anschlusszwang; zumindest
sei er nach § 8 der Abfallsatzung von der Überlassung
von Abfällen befreit. Es bestehe allenfalls eine widerlegliche
Vermutung dafür, dass auf bewohnten Hausgrundstücken Beseitigungsabfall
entstehe. Diese Vermutung dürfe der Beklagte seinem Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept nicht ohne Prüfung entgegenhalten.
Das Konzept müsse auch im gerichtlichen Verfahren geprüft
werden. Es sei nicht seine Aufgabe, die Zuverlässigkeit der
von ihm beauftragten Verwerter nachzuweisen
(Nr 5: Hierzu siehe nähere Beschreibung der tatsächlichen
Verwertungsarten. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I.).
Zudem habe der Beklagte ihm nicht mitgeteilt, welcher Art solche
Nachweise sein sollten. Da seine Mülltonne seit drei Jahren
leer geblieben sei, hätte der Beklagte eine Reduzierung der
Mülltonnengröße bzw. der Gebühren prüfen
müssen.
( Nr 6: Berechtigter Einwand des Klägers wird hier kurz
erwähnt, später aber nicht weiter verfolgt. Der Beklagte
kümmert sich in keiner Weise um eine gebührentechnische
Umsetzung der Forderung des § 4, Satz 2 KrW-/AbfG, oder auch
ähnlichen Forderungen in anderen Gesetzen, beispielsweise der
Umsetzung einer "Verursacherbezogenen Abfallgebührenerhebung
in EU-Kommission - Eine thematische Strategie für Abfallvermeidung
und -recycling 2003, Kapitel 5.3.4). Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel V.a.). § 5 der Abfallgebührensatzung
sei rechtswidrig, da dort neben der pauschalen Grundgebühr
eine weitere Grundgebühr nach Behältergröße
gefordert werde. Ergänzend legte der Kläger sein Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzept vor (BI. 61 ff. der Gerichtsakte). Er schildert
dort, wie er mit Abfall verfährt. Bestimmte Gegenstände
werden danach an Wertstoffhändler und -sammler abgegeben, andere,
etwa Kunststoffteile, der "stofflichen Verwertung" zugeführt
(Nr 7: Falsch, sie werden gesammelt, um sie eventuell später
einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Bis dato ist eine
Abgabe allerdings noch nicht vorgekommen. Der Kläger braucht
diese Kunststoffabfälle als Anschauungsmaterial für Berichte
in den Medien und für Vorträge zum Thema. Für 2006
liegen schon zwei Anfragen diesbezüglich vor. Er hat deshalb
absolut nicht die Absicht, diese Wertstofffraktion, bei welcher
es sich ohnehin nur um die Menge von 1,8 kg - Wiegung von Anfang
Juni 2006 -, zusammengekommen im Zeitraum seit dem Jahr 2000 bis
heute, handelt.
Außerdem spielt er, als freischaffender Künstler und
angeregt durch einen Besucher seiner Website, - Mail liegt vor -,
mit dem Gedanken, aus einem Teil davon eine Kollage herzustellen,
um mit dem Verkaufserlös einen Teil seiner Prozesskosten zu
begleichen. Wenn er darüber hinaus die Möglichkeit der
Weitergabe dieser Materialfraktion an die stoffliche Verwertung
benennt, dann nur deshalb, weil er mit der Nichtanerkennung des
persönlichen Wertes für ihn selbst durch das Gericht rechnet,
und eine in den Gesetzen vorgesehene und zulässige Verwertungsart
aufzeigen will.
Oben genannter Satz des Verwaltungsgerichts ist deshalb eher geeignet,
die bewusste Verdrehung von Tatsachen zu belegen, nach welchen dann,
völlig an der Realität vorbei, über den Kläger
geurteilt werden soll. -- (2) Die Erzeuger oder Besitzer von
Abfällen sind verpflichtet, diese nach Maßgabe von §
6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung.
Eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige
Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur Erfüllung der
Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind
Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene
Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann.--
KfW-/AbfG § 5 Abs. 2 und 4. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I )
Der Kläger beantragt,
1. den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. April 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2005 aufzuheben;
2. festzustellen, dass er nicht dem Anschlusszwang gemäß
§ 7 Abs. 1 der Abfallsatzung des Beklagten unterliegt;
hilfsweise
3. festzustellen, dass er nicht zur Überlassung von Beseitigungsabfällen
gemäß § 8 der Abfallsatzung des Beklagten verpflichtet
ist.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, dass die Gebührenschuld entstanden und der
Kläger verpflichtet sei, sein Grundstück an die Abfallentsorgung
anzuschließen.
(Nr 8: Der Beklagte
ignoriert ebenfalls die höherrangige gesetzliche Regelung.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II ).
Der Kläger betreibe keine Verwertung im Rechtssinne und habe
keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung,
insbesondere mittels gewerblicher Sammler geführt.
(Nr 9: Was ist
nach Ansicht des Beklagten eine "Verwertung im Rechtssinne"?
Nur eine Verschleppungstaktik, wie bei dem Begriff des "Nachweises"?
Es kommt beim Kläger nur Inanspruchnahme ganz gewöhnlicher
gewerblicher Sammler vor, nicht anders, als bei anderen Haushalten.
Abfallmanagement des Klägers steht in vollem Einklang mit KrW-/AbfG
§ 5 Abs. 3 -- (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere
durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß,
wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes
und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie
erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle,
dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht
zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung
im Wertstoffkreislauf erfolgt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III )
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 7 K 543/04.KO, sowie auf
die Verwaltungs- und Widerspruchsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Der Antrag zu 1 ist unbegründet (I.), die übrigen Anträge
sind unzulässig (II.).
I.
Der Antrag auf Aufhebung des Abfallgebührenbescheids vom 13.
April 2004 hat keinen Erfolg. Dieser erweist sich samt Widerspruchsbescheid
als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
-VwGO -). Insbesondere ist der Bescheid -auch seiner Höhe nach
-weder abfall- noch gebührenrechtlich zu beanstanden
( Nr 10:
Doch: nach KAG § 7 Abs 1 Satz 3 und 4 --Ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
darf nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis
zwischen der Leistung der Einrichtung oder Anlage und der Gebühr
führen. Bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz
der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen oder bei
deren Inanspruchnahme die natürlichen Lebensgrundlagen des
Menschen gefährdet werden können, kann die Benutzungsgebühr
für die Leistung so bemessen werden, dass sie Anreize zu
einem umweltschonenden Verhalten bietet.-herrscht ein krasses
Missverhältnis zwischen dem völligen Fehlen jeglichen
überlassungspflichtigen Abfalls im Haushalt des Klägers
und der vollständigen Einforderung der Abfallentsorgungsgebühr
durch den Beklagten.
Wenn das Verwaltungsgericht dies in Ordnung findet, muss hier von
einem Mangel an Neutralität ausgegangen werden.
Diese Forderung im KAG wird an höheren Stellen sogar noch wesentlich
deutlicher aufgestellt. Die Verfasser der Agenda 21 sind der Ansicht,
dass ohne den Anreiz über die Preise und bestimmte Marktsignale,
die dem Erzeuger und dem Verbraucher die ökologischen Kosten
des Energie-, Material- und Ressourcenverbrauchs und des Anfalls
von Reststoffen klarmachen, es wenig wahrscheinlich erscheint, daß
in nächster Zukunft wesentliche Veränderungen in den Verbrauchs-
und Produktionsmustern eintreten werden (4.24) Der Umsetzungsplan
der Nachfolgekonferenz -Weltgipfel über nachhaltige Entwicklung-
in Johannesburg 2002, fordert ebenso Maßnahmen mit folgendem
Ziel: "Unter Beteiligung staatlicher Behörden und aller
Interessengruppen Abfall vermeiden beziehungsweise das Abfallaufkommen
minimieren und in möglichst großem Umfang zur Wiederverwendung
und Verwendung alternativer umweltschonender Materialien schreiten,
um die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt so gering wie
möglich zu halten und die Ressourceneffizienz zu erhöhen...".
Auch die Mitteilung der EU-Kommission vom 14.04.2003 -Eine thematische
Strategie für Abfallvermeidung und -recycling-, enthält
hierzu deutliche Forderungen. Sie fordert ausdrücklich notwendigerweise
zusätzliche Maßnahmen der lokalen Behörden,
zur Abfallvermeidung.
Auf Seiten des Beklagten, als lokaler Behörde, ist von derlei
Maßnahmen bis heute nichts zu sehen. Auf Seiten des Verwaltungsgerichts
wird dieses erhebliche Manko gebilligt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, IV )
Seine Rechtgrundlage findet der Gebührenbescheid in §
1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 7 des rheinland-pfälzischen
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 5 des Landesabfallwirtschafts-
und Altlastengesetzes (LAbfWAG) sowie in der Abfallgebührensatzung
des Beklagten (AbfGS) in Verbindung mit dessen Abfallsatzung (AbfS).
Danach ist es frei von Bedenken, dass der Kläger zur Zahlung
von Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wurde. Als
Grundstückseigentümer ist er nach § 3 Abs. 3 Satz
1 AbfGS Gebührenschuldner. Die übrigen Voraussetzungen
für die Entstehung der Gebührenschuld sind gleichfalls
gegeben: Das klägerische Hausgrundstück ist an die öffentliche
Abfallentsorgung angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7
Abs. 1 AbfS) und es steht eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung;
Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Klägers greifen nicht. All
dies wurde bereits im Urteil vom 30. August 2004 im vorherigen Verfahren
(7 K 543/04.KO) bezüglich des Gebührenbescheids 2003 dargelegt.
Die dortigen Ausführungen können auf den Gebührenbescheid
2004 übertragen werden; dem stehen die Einwände des Klägers
nicht entgegen.
( Nr 11: Der ganze
Absatz ist ein einziger Affront. Alles kann nur gesagt werden,
wenn die höhere gesetzliche Regelung ignoriert wird. Siehe
auch ausführlich dazu Beschwerdeschrift Kapitel II ).
1. Zunächst kann der Kläger auch im jetzigen Verfahren
keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen, dass er die ihm zur Verfügung
gestellte Restmülltonne nicht nutzt. Wie bereits im vorstehend
zitierten Urteil festgestellt wurde, kommt es lediglich darauf an,
dass der Bürger die Möglichkeit hat, eine bereitgestellte
Tonne zu nutzen. Demgegenüber ist deren Nichtnutzung irrelevant
(vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005- 10 C 4.04 -).
(Nr 12: Zitiertes
Urteil hierzu irrelevant. Auch diese Anmerkung geht an der Sache
vorbei. Entscheidend ist einzig und allein die Frage, ob die Tonne
zu Recht bereit gestellt wurde. Und dies ist nach KrW-/AbfG nicht
der Fall, wenn keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
2. Weiterhin zutreffend ist auch die Feststellung, dass das klägerische
Grundstück an die Abfallentsorgung des Beklagten anzuschließen
ist, weil dort beseitigungspflichtige Abfälle im Sinne des
§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
anfallen; gemäß § 14 Abs. 1 KrW-/AbfG hat der Kläger
daher auch die Restmülltonne zu dulden.
(Nr 13: Bewusste
Konstruktion von Restmüllanfall. Dies ist schlicht und ergreifend
eine zweckdienliche Unwahrheit, die auch im letzten Prozess schon
bemüht wurde. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II,
IV)
Im vorherigen Verfahren haben die Kammer und das OVG Rheinland-Pfalz
in seinem Beschluss vom 5. Januar 2005 dabei maßgeblich darauf
abgestellt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auf einem bewohnten
Hausgrundstück regelmäßig Abfälle anfallen,
die der Überlassungs- und Beseitigungspflicht unterliegen.
Diese Vermutung hat der Kläger im vorigen Verfahren nicht zu
entkräften vermocht, er kann es jetzt ebenfalls nicht.
(Nr 14: Wieder
eine Unwahrheit. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel IV)
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf jene
Entscheidungen verwiesen.
Die Vermutung, dass auf seinem Hausgrundstück Beseitigungsabfälle
entstehen, kann der Kläger vor allem nicht mittels seines Abfallvermeidungs-
und -verwertungskonzeptes widerlegen. Auf den Rechtscharakter dieser
Vermutung kommt es dabei nicht an. Denn gleich, ob man sie als regelmäßig
nicht widerlegbar (so der Bayerische VGH, Urteil vom 8. März
1995- 4 B 93.3830 -) oder als widerleglich ansieht (so das BVerwG,
Urteil vom 17. Februar 2005- 7 C 25/03 -), das Konzept ist bereits
ungeeignet, in tatsächlicher Hinsicht zu belegen, dass auf
dem bewussten Grundstück kein beseitigungspflichtiger Abfall
entsteht.
Zunächst räumt das Konzept ein, dass auf dem Grundstück
Abfall anfällt.
(Nr 15: Begriffsvermischung.
Suggestivformulierung. Das Wort -einräumen-
wird bewusst wegen des kleinlaut, defensiven Charakters hier verwendet.
Natürlich fällt Abfall an, aber es ist ein Unterschied,
ob man diesen nach
§ 7 AbfS betrachtet, wo es heißt: -- § 7 Anschlusszwang
für Grundstücke (1) Eigentümer von bewohnten Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen,
sind im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, ihre Grundstücke
an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen,
-- wie es das Gericht tut, oder
ob man die Ausführungen aus dem KrW-/AbfG beachtet, wo streng
nach überlassungspflichtigen und nicht überlassungspflichtigen
Abfällen, also Wertstoffen unterschieden wird. Offensichtlich
hat das VG den Unterschied dessen wieder ausgeblendet, besonders
die unterschiedliche Auswirkung in der Rechtsprechung. Es maßt
sich an, hier die AbfS des Beklagten über das Bundesgesetz
zu stellen, um bezüglich des Wortes -Abfall- Recht zu behalten.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II)
Der Kläger versucht sodann darzulegen, dass er eine Vielzahl
von Abfallteilen entweder selbst verwerten kann oder gereinigt und
sortenrein an gewerbliche Wertstoffsammler und -händler abgibt.
Der Kläger verkennt dabei jedoch, dass es weniger darauf ankommt,
was er mit einzelnen Abfallfraktionen tut, als darauf, dass tatsächlich
Abfall -und damit potentieller Beseitigungsabfall -auf dem Grundstück
anfällt.
(Nr 16: Der Kläger
versucht nicht darzulegen, er legt dar. Die Wortschöpfung
-potentieller Beseitigungsabfall - ist dabei sehr
interessant. Hierunter fällt kurzerhand praktisch alles, was
mit dem Wort Abfall bezeichnet werden kann. Indirekt macht das VG
damit einen bedenklichen Schritt zurück in Zeiten vor Verabschiedung
des KrW-/AbfG. Es wirft alle Arten von Abfall kurzerhand in einen
Topf und beraubt sich damit eigentlich der Legitimation, in diesem
Fall überhaupt Recht sprechen zu können. Diese
Ansicht kann nur beibehalten werden, wenn man das KrW-/AbfG ignoriert.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, IV )
Entscheidend ist mit anderen Worten in diesem Zusammenhang, dass
das Grundstück des Klägers abfallrechtlich nicht autark
ist, da auf Grund der Eingliederung des Grundstücks in den
Bebauungszusammenhang und der Einbindung seiner Bewohner in das
soziale Gefüge anzunehmen ist, dass Abfall auf das Grundstück
des Klägers gelangt, gleich ob dies durch Zufall, Besucher
oder auf sonstige Weise geschieht. Ist der Abfall aber dorthin gelangt,
ist nicht auszuschließen, dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen
Abfall handelt, hinsichtlich dessen der Kläger überlassungspflichtig
ist.
(Nr 17: Abfall
ist offensichtlich wie Ameisen. Er wandert hin und her, unkontrollierbar
von einer Bebauung zur nächsten. -- Tatsache ist, dass noch
nie von außen überlassungspflichtiger Abfall auf das
Grundstück gelangt ist, auch wenn das Verwaltungsgericht sich
dies so sehr wünscht. Die nächste zweckdienliche Unterstellung
wird damit noch nicht wahr. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs- und verwertungskonzept.)
Dabei ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom
5. Januar 2005 zu Recht festgestellt hat, auf den Besitzbegriff
des Abfallrechts abzustellen. Ebenfalls zutreffend hat das OVG auch
den Einwand, Besucher würden ihren Abfall auf Bitte des Klägers
wieder mitnehmen, als rechtlich unerheblich zurückgewiesen
mit der Folge, dass es diesbezüglich bei der gesetzlichen Überlassungspflicht
des Klägers verbleibt. In tatsächlicher Hinsicht zeigt
sich gerade an dieser Stelle die Schwäche des klägerischen
Konzeptes. Es bleibt nämlich ungeklärt, was denn mit Beseitigungsabfall
geschieht, wenn die Besucher sich weigern, diesen mitzunehmen.
(Nr 18: Angebliche
Schwäche wird mit einer Suggestion, einer als Selbstverständnis
getarnten Unwahrheit konstruiert: Besucher würden Beseitigungsabfall
erzeugen. Im Gegenteil: Jeglicher Abfall der Besucher war immer
vollständig verwertbar. Auch hier wird eine unwahre Behauptung
aus dem letzten Prozess einfach als Argument gegen den Kläger
übernommen, um eine nicht vorhandene "Schwäche"
zu konstruieren. - Siehe hierzu Bemerkung 1 oben, Siehe auch
Beschwerdeschrift Kapitel I, IV und ausführlich Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept )
Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand des Klägers, zufällig
auf sein Grundstück gelangender Abfall sei keiner aus privaten
Haushaltungen, weshalb er nicht der Regelung über den Anschlusszwang
unterfalle. Tatsächlich verknüpft § 7 Abs. 1 AbfS
den Anschlusszwang mit dem Anfall von Haushaltsmüll. Allerdings
erstreckt Absatz 2
dieser Vorschrift den Anschlusszwang auch auf Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen, mithin auch auf zufällig auf die Grundstücke
gelangenden Abfall.
3. Das Abfallvermeidungs- und -verwertungskonzept des Klägers
ist aber insbesondere aus rechtlichen Gründen ungeeignet, die
Voraussetzungen des Anschlusszwangs zu widerlegen oder zu belegen,
dass eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Sinne von
§ 8 AbfS bzw. nach § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz
KrW-/AbfG vorliegt. Denn bisher fehlt es an jeglichem Nachweis dafür,
dass der auf dem Grundstück des Klägers entstehende Abfall
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Eigen- oder
Fremdverwertung zugeführt wird.
(Nr 19: Wie soll
der Nachweis aussehen? - Eigenverwertung völlig alltäglich
und unschädlich, Fremdverwertung allgemein üblich und
von allen Haushalten praktiziert. Nachweispflicht gesetzlich unbegründbar.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III)
Dabei wird zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass sich Privatpersonen
ihrer nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bestehenden Überlassungspflicht
auch dadurch entledigen können, dass sie ihren Abfall an Dritte
zur Verwertung übergeben (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr.
3 KrW-/AbfG). Die Kammer verhehlt aber nicht, dass aus ihrer Sicht
gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Überlassungspflicht
Privater grundsätzlich nur durch Eigenverwertung eingeschränkt
werden kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 6. Januar 2005- 4 BS
116/04 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.
Juli 1998 -10 S 2614/97 -)
(Nr 20: Inhalt
der Fremdurteile für den Fall des Klägers irrelevant.
Nur ganz gewöhnliche Verwertungsarten werden in Anspruch genommen.
Darüber hinaus nur Eigenverwertung. Welche Gründe sind
so gewichtig, dass beispielsweise die Abgabe von gesammelten Metallen
beim Schrotthändler oder Abgabe von Alt-CDs in die Polycarbonatsammlung
nicht mehr zulässig sein soll? Wie soll der Kläger das
getrennt gesammelte Eisen denn selbst verwerten? Die Inhalte der
beiden oben stehenden Sätze widersprechen sich direkt! Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II )
Für diese Sichtweise spricht neben dem Wortlaut des §
13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, der mit der Verwendung des Wortes "sie"
auf die Eigenverwertung abzielt, auch die Gesetzesbegründung,
die gleichfalls die Eigenverwertung im Blick hat (vgl. Buchstabe
b der Einzelbegründung zu § 13 im Bericht des BT -Ausschusses
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 14. April
1994, BT -Drs. 12/7284, S. 17).
(Nr 21: Mit dieser
Interpretation würde im § 13 der Abs. 1 den Abs. 3 außer
Kraft setzen. Vielmehr ist es so, dass Abs. 3 die absolute Überlassungspflicht
im Abs. 1 relativiert und an die abfallrechtlichen Ziele aus dem
§ 4 anpasst. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel II )
Jedenfalls hat der Kläger aber weder für die behauptete
Eigen- noch für eine Fremdverwertung Nachweise erbracht. Diese
sind jedoch erforderlich, um den der abfallwirtschaftlichen Verantwortung
entspringenden Vorrang der Verwertung sicherzustellen (vgl. BVerwG,
Urteile vom 1. Dezember und 17. Februar 2005, a.a.O.) und auszuschließen,
dass unzulässige Scheinverwertungen erfolgen (vgl. Bayerischer
VGH, Urteil vom 13. Mai 2004- 20 B 02.2480 -).
(Nr 22: Ohne realistische
Grundlage wird obskure, halblegale Fremdverwertung unterstellt.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I )
a) Der Kläger hat zunächst nicht nachgewiesen, dass er
anfallenden Müll SELBST ordnungsgemäß und schadlos
verwerten kann (Nr
23: Eigenverwertung des Klägers allgemein üblich und
per Gesetz nicht nachweispflichtig, Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III ), um so über § 8 AbfS bzw.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz KrW-/AbfG zu einer Ausnahme
von der Abfallüberlassungspflicht zu gelangen. Was dabei unter
ordnungsgemäßer und schadloser Verwertung zu verstehen
ist, folgt aus § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit Anhang
II B
(Nr 24: § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG wird strikt erfüllt,
bzgl. Anhang IIB: Ablenkungsmanöver des Gerichts!--
Der Anhang II B führt Verwertungsverfahren auf, die in der
Praxis angewandt werden. Es müssen die Abfälle verwertet
werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet
und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche
die Umwelt schädigen können. Dieser Anhang bestärkt
sogar die Richtigkeit des Abfallmanagements des Klägers.
Auf dessen Haushalt treffen daraus einzig und allein zu: R10 Aufbringung
auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie,
einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer
Umwandlungsverfahren . Alle anderen Punkte treffen nicht zu,
auch nicht R3 --Verwertung/Rückgewinnung von Metallen--,
denn bezüglich der Metalle handelt es sich im Falle des Klägers
um eine Getrenntsammlung derselben, nicht um eine Verwertung und
Rückgewinnung.
Eingeschränkt trifft zu R9 --Verwendung als Brennstoff oder
andere Mittel der Energieerzeugung--, denn das Einzige, was
in geeigneten Anlagen theoretisch eventuell als Brennstoff verwertet
werden könnte, sind die getrennt gesammelten Kunststoffe, -
wohlgemerkt in minimalen Mengen pro Jahr anfallend. Jedoch sind
diese, falls der Kläger sich ihrer irgendeinmal entledigen
will, in ihrer vorliegenden Reinheit ohne Zweifel ideal für
die Stoffliche Verwertung geeignet, einem Verfahren, welches per
Gesetz dem energetischen Recycling vorzuziehen ist. Bezüglich
R13, Ansammlung von Stoffen, die für ein der in diesem Anhang
beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige
Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung
der Abfälle, ist unklar, wie sich der aus der Formulierung
im Text ergebende Unterschied zwischen Ansammlung und zeitweiliger
Lagerung erklären soll, denn wenn der Kläger beispielsweise
unbrauchbare CDs bis zur Abgabe an den entsprechenden Verwerter
ansammelt, oder den fertigen Kompost erst im Frühjahr zur Bodenverbesserung
benötigt, muss er diese/diesen zwangsläufig zeitweise
lagern. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II)
des Gesetzes. Die Verwertung hat danach so zu erfolgen, dass die
menschliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Verfahren
oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen
können.
(Nr 25: Kläger betreibt tatsächlich eine ordnungsgemäße
und schadlose Verwertung im Sinne des Gesetzes. Hier wiederum: Suggestion
des Gegenteils durch das Gericht, Vermutung eines "Graubereichs".
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I und Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept )
Eine in diesem Sinne schadlose Eigenverwertung hat der Klägers
bis dato nicht belegt
(Nr 26: Wie soll belegt werden? Nach welchem Gesetz soll
das allgemein übliche plötzlich belegt werden? Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III ). Sein Vorbringen
erschöpft sich
(Nr 27: Suggestivwort:
Der Gebrauch des Wortes "erschöpft sich"
an dieser Stelle muss zurückgewiesen werden. Es handelt sich
hier, im Zusammenhang mit der vollständigen Vermeidung von
Restmüll im Haushalt des Klägers, um einen Manipulationsversuch
von Seiten des Verwaltungsgerichts.
Laut Duden Herkunftswörterbuch meint "sich erschöpfen"
auch: vollständig verbrauchen, aufbrauchen, ermatten, völlig
ermüden. Völlig verfehlte Aussagekraft dieses Wortes.
Zusammen mit anderen bedenklichen Suggestivausdrücken im gleichen
Urteil widerlegt es die Objektivität des Autors. Fehlt es dem
Gericht, wie auch dem Beklagten an Argumenten? Der realistische
Sachverhalt dieses Falls wird ausgeblendet oder verniedlicht. Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel IV) in der Darlegung,
dass er bestimmte Abfalltranchen vermeidet
(Nr 28: Der Kläger vermeidet nicht bestimmte Abfalltranchen,
sondern er vermeidet alle Produkte, die nicht zu 100%, in Worten:
Hundert Prozent, also vollständig, in Wertstoffe zerlegbar
sind, bzw. zu 100% aus Wertstoff bestehen. Dies ist ein großer
Unterschied! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I ),
indem er etwa naturbelassene oder recyclebare Produkte einkauft,
und andere Abfallfraktionen' einer bestimmten Behandlung zuführt
(Nr 29: Der Kläger
führt auch nicht andere Abfallarten einer bestimmten Behandlung
zu. Er verwertet selbst alle mineralischen Stoffe und Bauschutt
zu Baustoff und alle biologisch abbaubaren Stoffe zu Kompost, sonst
nichts! Der hartnäckige Versuch des Gerichts, hier irgendwelche
Verwertungswege zu konstruieren, indem das Wort zuführen benutzt
wird, kann nicht gelingen. Das Wort zuführen betrifft nur die
ganz normalen, zugelassenen und nachweisfreien Verwertungswege,
die von jedem anderen Haushalt auch völlig selbstverständlich
für deren Zuführung ihrer Wertstoffe benutzt werden.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, auch Abfallvermeidungs-
und verwertungskonzept) Zunächst fehlen Belege dafür,
dass im Haushalt des Klägers tatsächlich Produkte der
beschriebenen Art verwendet werden
( Nr 30: Wieder:
wie sollen diese Belege aussehen? Soll die Familie des Klägers
ein Tagebuch führen, in welchem detailliert jeder Einkauf im
Bioladen, jede Warenbestellung in einem entsprechenden Versand dokumentiert
wird? Wie weit ist der Kläger hier verpflichtet, die intimsten
Privatangelegenheiten zu veröffentlichen, um zu dokumentieren,
dass Abfall NICHT entsteht? Wie sehen die Rechtsgrundlagen
aus, die den Kläger dazu verpflichten? Gibt es zur Begründung
überhaupt die vage Aussicht, dass eine solche geforderte Entblößung
des Lebens für den Kläger auch zu einem Erfolg in der
Sache führen kann, oder ist dies nur wieder eine neue Art von
Schikane, welche den Kläger zur vorzeitigen Aufgabe in der
Erstreitung seines Rechts treiben soll? Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III) Es fehlen aber vor allem Nachweise dazu,
dass alle vom Kläger angewandten Methoden objektiv, also wissenschaftlich
nachvollziehbar, für eine schadlose Verwertung sorgen
( Nr 31: Für
Celluloseacetat wurde dies erbracht. Wird vom Verwaltungsgericht
aber ignoriert. Es kann auch für alle anderen real zur Eigenverwertung
des Klägers gehörenden Bereiche erbracht werden, wobei
neben der Kompostierung, wie schon mehrfach dargelegt, nur noch
die Verwertung mineralischen Materials gehört. Nur müssen
diese Nachweise, wenn auch allesamt Nachweise für Lappalien,
endlich einmal vollständig genannt werden um ein für allemal
erledigt werden zu können und nicht so überaus vage, in
Andeutungen, mittels Salamitaktik, offensichtlich nur aus dem Grund,
den endgültigen Abschluss einer Belegaufstellung in die Zukunft
zu verschleppen mit dem Ziel, das Verfahren nicht zu Gunsten des
Klägers enden zu lassen. Allerdings muss die Frage gestellt
werden, ob das Gericht nicht längst eine nachvollziehbare Ebene
verlassen hat, wenn es objektiv, also wissenschaftlich nachvollziehbar
einen Nachweis für die Schadlosigkeit der Verwertung eines
zerbrochenen Tellers oder eines Stückchen Glühlampenglases
verlangt. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III )
(vgl. dazu Weidemann in Jarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm.,
Stand: 08.2005, § 13 Rdnr. 65)
( Nr 32: Quelle
angesichts der Unzutreffendheit des Vorwurfs irrelevant.).
Insoweit ist zu beachten, dass der durchschnittliche Haushalt in
der Regel mit einer schadlosen Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen
überfordert sein dürfte (vgl. OVG Sachsen, a.a.O.)
( Nr 33: Erstens
ist zu betonen, dass es im Falle des Klägers überhaupt
nicht um die schadlose Entsorgung der weitaus meisten Abfallfraktionen
geht, s.o..
Zweitens versucht das Gericht hier die Eigenverwertung im
Haushalt des Klägers als großes Hexenwerk hochzuspielen,
indem wiederum die tatsächliche Eigenverwertungstätigkeit
in einem Atemzug mit der Nutzung von normalen Verwertungswegen und
der schwieriger Verwertungsarten genannt wird. Obwohl der oben stehende
Satz für sich genommen und für einen nicht abfallvermeidenden
Haushalt richtig ist, kann sein Gebrauch an dieser Stelle als Argument
gegen das Anliegen des Klägers missbraucht werden.
Suggestion hier: Der Kläger würde die "weitaus
meisten Abfallfraktionen" "entsorgen". Tatsache
ist, dass der Kläger alles nicht zu 100% verwertbare vermeidet
und die weitaus meisten seiner Wertstofffraktionen in die für
alle Haushalte zugänglichen Verwertungswege aus gewerblicher
und gemeinnütziger Sammlung gibt. Dass er mit der Eigenverwertung
von Verpackungsabfall oder Altbatterien beispielsweise überfordert
wäre trifft zu, ist aber für den vorliegenden Fall völlig
irrelevant, da er diese Stoffe in die zugelassene Verwertung abgibt.
Drittens handelt es sich beim Haushalt des Klägers ganz
und gar nicht um einen durchschnittlichen Haushalt. Ein solcher
würde nie diesen Prozess führen. Es handelt sich vielmehr
um einen außergewöhnlichen Haushalt, in welchem entgegen
dem Wohlsein der Verwaltung und des Gerichts eine Abfallwirtschaft
streng nach den im obersten Gesetz formulierten Zielen betrieben
wird. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, II, III, IV)
Davon ging ausweislich der bereits zitierten Begründung auch
der Gesetzgeber aus, der dort lediglich einzelne Verwertungsarten
(Kompostierung, Altkleidersammlung) erwähnt. Dem Kläger
ist zwar zuzugestehen, dass er sich intensiv mit der Abfallproblematik
auseinandersetzt
( Nr 34: Wiederum
eine versteckte Verharmlosung, Verniedlichung des Abfallmanagements
des Klägers!). Weiter ist anzuerkennen, dass der Kläger
und seine Familie mit ihrem Konzept nachhaltig versuchen
(Nr 35: Und noch einmal: Suggestivwort und Verächtlichmachung
des tatsächlichen Geschehens! Der Kläger versucht
dies nicht, er tut dies!!), Abfall möglichst
zu vermeiden und auch den Abfall zu verwerten, der in durchschnittlichen
Haushalten beseitigt würde
( Nr 36: Auch dies tut der Kläger und versucht es nicht
nur. Gericht will die Tatsachen nicht wahrnehmen!) Gleichwohl
ist bis dato nicht dargetan, dass die jeweils angewandten Methoden
(Verrottung, Kompostierung, Trennung in Fraktionen) funktionieren
und dies umweltverträglich geschieht
( Nr 37: Wieder:
wie soll zur Zufriedenheit des Gerichts "dargetan"
werden, was eigentlich völlig normal ist, in vielen anderen
Haushalten ganz ohne die Forderung nach Beweisen tagtäglich
praktiziert wird? Abermals geschickte Kombination aus Verkomplizierung
der tatsächlich stattfindenden Eigenverwertung und Unterstellung
schadstoffhaltiger Abfälle. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
I). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in einzelnen
Fällen (z.B. Zigarettenkippen) eine konkrete Verwertungsmöglichkeit
aufzeigt. Denn es fehlt an objektivierbaren Nachweisen, dass bei
diesen Methoden keine Schadstoffe freigesetzt werden
( Nr 38: Wo keine
Schadstoffe enthalten sind, wie bei allem auf dem Grundstück
des Klägers, können keine Schadstoffe freigesetzt werden.
Wissenschaftlich nicht nachvollziehbare Unterstellung. Interessant:
Hier wird ein Nachweis für einen bereits erbrachten Nachweis
verlangt, so kann das Nachweisjojo endlos weitergetrieben werden.
Große Fantasie im Erfinden immer neuer haltloser Einwände.
Jetzt wird sogar das Gutachten der Firma Rhodia Acetow in Zweifel
gezogen und die Freisetzung von Schadstoffen beim biologischen Abbauvorgang
von Celluloseacetat suggeriert. Wie soll man danach jemals glauben,
dass auch irgend ein anderes Gutachten, welches der Kläger
eventuell noch einholen könnte, jemals akzeptiert werden kann?
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I, III,IV). Mit
anderen Worten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass der Abfall,
der auf dem Grundstück des Klägers entsteht oder dorthin
gelangt, nicht lediglich zu Verwertungsabfall "umdeklariert"
( Nr 39: Haltlose
Unterstellung, Schlag unter die Gürtellinie! ) und
letztlich doch beseitigt wird
( Nr 40: Hier:
Die beklagte Behörde bestätigt, dass die Restmülltonne
des Klägers noch nie geleert wurde -Chipcodierung-. Wo bitte
soll dieser unterstellte Beseitigungsabfall dann geblieben sein?
Soll jetzt behauptet werden, der Kläger wirft ihn in die Tonne
des Nachbarn oder er entsorgt ihn über andere Wege? Bleibt
dem Kläger hier irgendeine Möglichkeit, diese Unterstellung
zu entkräften, oder wird diese Unterstellung in den Raum gestellt
mit der hintergründigen Gewissheit, dass sie gar nicht zu entkräften
ist? Muss der Kläger nicht längst wegen illegaler Abfallentsorgung
angezeigt worden sein, da bei ihm seit dem Jahr 2000 kein überlassungspflichtiger
Abfall mehr vorkommt?), sondern tatsächlich entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen verwertet wird.
Das Gericht darf nur auf der Grundlage der klägerischen Behauptungen
eine solche Verwertung weder unterstellen, noch braucht es diesen
Gesichtspunkt von Amts wegen aufzuklären
( Nr 41: Beweiserhebung
wird einfach abgelehnt. Aber kann das Gericht nicht der zuständigen
und beklagten Verwaltung auferlegen dies zu tun? Oder kann es nicht
einfach sehen, dass die Eigenverwertung allgemein üblich ist?
Ist dazu nicht zumindest einmal eine Betrachtung derselben notwendig?
Wird nicht eine solche genauere Betrachtung der Verfahren und der
Ergebnisse nicht gerade deshalb unterlassen oder nicht angeordnet,
weil man sich fürchtet, dann die Ordnungsgemäßheit
der Eigenverwertung feststellen und dann danach urteilen zu müssen?
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I). Denn den
Kläger trifft insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz
2 KrW-/AbfG enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als nicht
verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast hinsichtlich
der Verwertung
( Nr 42: Restmüll
wird unterstellt. Verwertung nicht geglaubt. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel I, III). (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13.
Mai 2004, a.a.O.)
( Nr 43: Für
den Prozess des Klägers völlig unzureichendes Beispiel.
Siehe Beschwerdeschrift III.) c)). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde das
Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren
( Nr 44: Zu angeführtem
Urteil: Völlig anders gelagerter Fall. Siehe auch ausführlich:
Beschwerdeschrift Kapitel III.)c).
Außerdem:
Auch dort wurde bestätigt, dass zwischen zwei gesetzlichen
Regeln abgewogen werden muss: -- Einerseits gilt: Grundsätzlich
"trägt im Anfechtungsrechtsstreit die Behörde die
Beweislast für die Tatsachen, die nach der zugrundeliegenden
Norm Voraussetzung für die durch den Verwaltungsakt angeordnete
belastende Rechtsfolge sind" (Darwin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, RdNr. 106 zu § 108 VwGO m.w.N.). -- Andererseits
war ein Motiv des Verordnungsgebers zum Erlass dieser Vorschrift
die Annahme, dass nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis bei jedem
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, der
die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 6 GewAbfV einhält,
Abfälle anfallen, die nicht verwertet werden. In diesem Sinne
ist § 7 Satz 4 GewAbfV als widerlegliche Vermutung zu verstehen,
die aber dem Abfallerzeuger oder -besitzer im Einzelfall die Nachweismöglichkeit
zugesteht,... Aber: Notwendig ist demzufolge von Seiten
der Behörde der Nachweis der § 7 Satz 4 GewAbfV zugrundeliegenden
Vermutungsbasis, nicht aber der Beweis der vermuteten Tatsache
selbst...
-- Erstens gilt dieses Urteil für einen Fall von gewerblichem
Abfall im Zuständigkeitsbereich der Gewerbeabfallverordnung
und nicht um einen privaten Haushalt.
-- Zweitens fielen dort unbestritten 50 Tonnen Restmüll in
9 Monaten an, und es ging um den Nachweis über den Verbleib
dieser großen Menge.
-- Drittens war im o.g. Fall das Vorhandensein der Vermutungsbasis
offensichtlich.
Im Falle des Klägers jedoch, hat die beklagte Behörde
keine zugrundeliegende Vermutungsbasis nachgewiesen. Dagegen
hat aber der Kläger überzeugend dargelegt, dass diese
Vermutungsbasis in seinem Fall fehlt, dass sein Haushalt bezüglich
der Abfallverursachung und der Verwertungstätigkeit alles andere
als ein normaler Haushalt ist! Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
I, III ).
b) Ebenfalls trotz entsprechender Nachweispflicht bisher nicht
belegt ist, dass die vom Kläger in Anspruch genommenen Sammler
bzw. Verwerter die überlassenen Gegenstände ordnungsgemäß
verwerten
( Nr 45: Völlig
paradoxe Unterstellung bzgl. mysteriöser, nicht existenter
Verwerter. Hätte das Gericht sich mit der Materie des Falls
ausreichend beschäftigt, müsste es zur gleichen Erkenntnis
kommen. Bisher hat der Kläger zu diesen Details, wie in seinem
mit der Klageschrift vorgelegten Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzept
lediglich erklärt: "...Der Rest wird gereinigt und
sortenrein zur späteren Abgabe an gewerbliche Wertstoffsammler
und -händler gesammelt. Dabei werden auch Stoffe der Verwertung
zugeführt, die der Landkreis Kreuznach derzeit noch als Restmüll
aufführt". - siehe dort Punkt I., letzter Absatz,
Satz 3 und 4 -. Darüber hinaus hat der Kläger bisher nur
Sammler und Verwerter in Anspruch genommen, die völlig ohne
Bedenken und selbstverständlich auch von vielen anderen Haushalten
in Anspruch genommen werden.
Fragestellung zur Verdeutlichung der Absurdität: Welche Rechtsgrundlage
soll existieren, dass etwa alle Ortsbewohner ihre Altkleider und
Schuhe in die zuvor verteilten Plastiksäcke oder Sammelkörbe
geben dürfen, der Kläger aber vorher zu klären hat,
ob der Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung betreibt.
Mit welchem Recht verlangt man vom Kläger, dass er auf einem
jahrelang existierenden Schrottplatzbetrieb, wo jährlich Tausende
von Menschen unbürokratisch ihr Altmetall abgeben, zuvor einen
betrieblichen Befähigungsnachweis verlangt. Wieso sollte ausgerechnet
der Kläger die gesammelten CDs, mangels entsprechendem Angebot
seines zuständigen Landkreises, diese nicht, nach Zustandekommen
einer entsprechenden Menge, an einen im Internet beworbenen Sammler,
welcher sich auf die Trennung der beiden Materialien Aluminium und
Polycarbonat spezialisiert hat, schicken dürfen, ohne sich
vorher dessen ordnungsgemäße Verwertung bescheinigen
zu lassen, und wieso soll ausgerechnet der Kläger in einem
gewöhnlichen Servicebetrieb oder in einer Werkstatt sich vor
Auswechslung eines Verschleißteils, etwa an Auto oder Fahrrad,
dessen Entsorgungskonzept darlegen lassen, andere Kunden aber nicht?
Wie schon gesagt liegt der fast ausschließliche Grund für
das Fehlen jeglichen Restmülls beim Kläger in der Vermeidung.
Der Rest umfasst die Eigenverwertung und die Nutzung der gleichen
Verwertungswege, die auch alle anderen Haushalte nutzen oder
nutzen können, -Sonst nichts!!!. Alles Nähere kann dem
o.g. Konzept des Klägers entnommen werden, wenn der Beklagte
und das Gericht dieses nur aufmerksam lesen würden. Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel I) Vorab sei angemerkt,
dass der Kläger Abfall zur Beseitigung ohnehin nicht an Dritte
abgeben dürfte
( Nr 46: Unterstellung
einer nie stattgefundenen Handlung! Suggestivbehauptung. Hat er
nie getan und dieses auch des öfteren erklärt. Warum wird
hier von Beseitigungsabfall gesprochen? -Bemerkung entbehrt jeder
Grundlage. Dient dies wiederum der Ablenkung vom Kernthema?).
Bei Beseitigungsmüll bleibt es bei der Überlassungspflicht
aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Die dortigen Ausnahmen beziehen
sich bezüglich Hausmüll ausschließlich auf die Abgabe
zur Verwertung.
( Nr 47: Wieder werden die zwei Begriffe Beseitigungsmüll
und Abfall zur Verwertung nicht auseinander gehalten, ja zur Konstruktion
eines Scheinarguments bewusst miteinander vermischt.) Da
der Kläger einen Teil seines Abfalls Dritten überlässt,
hat er entsprechend seiner abfallwirtschaftlichen Verantwortung
nachzuweisen, dass ein ordnungemäßer Verwertungsweg sichergestellt
ist
( Nr 48: Wertstoffe
lediglich an die völlig normalen Dienste aus gemeinnütziger
und gewerblicher Sammlung. Siehe Nr. 45. Keinerlei Nachweispflicht.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel I) (vgl. BVerwG,
Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.). Er muss insbesondere auch
belegen, dass das in Anspruch genommene Unternehmen bzw. die beauftragte
Privatperson technisch und betrieblich in der Lage ist, die betreffende
Fraktion des Hausmülls ordnungsgemäß und schadlos
zu verwerten (vgl. Weidemann, a.a.O., § 13 Rdnr. 69). Der Kläger
hat aber bisher weder die Namen der Wertstoffsammler und -händler
angegeben noch deren Verwertungsmethoden aufgezeigt.
( Nr 49: Völlig
irrelevant für den tatsächlichen Prozessgegenstand. Wiederum:
Der Kläger benutzt völlig normale Verwerterangebote, deren
sich jeder andere Haushalt auch bedient. Siehe Ausführung
oben)
Soweit der Kläger meint, dass die Erbringung solcher Nachweise
nicht seine Aufgabe sei, verkennt er die Tragweite der Legaldefinition
von Beseitigungsabfall in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Überlässt
ein Abfallbesitzer eine Abfallfraktion, ohne dass ein konkreter
Verwertungsweg sichergestellt ist, bleibt offen, ob der Abfall tatsächlich
verwertet oder doch beseitigt wird
( Nr 50: Unterstellung der Existenz obskurer Verwertungswege.
Irrelevant im Falle des Klägers.). Daher ist die Verwertung
nicht sichergestellt, mit der Folge, dass es sich bei diesem Abfall
auch um Beseitigungsabfall handeln kann. Die gegenteilige Behauptung,
dass es sich also nicht um Beseitigungsabfall handelt, hat derjenige
zu beweisen, der sich darauf bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.
Februar 2005, a.a.O.), hier also der Kläger.
( Nr 51: Auch dieser
Absatz ist angesichts der Tatsachen in diesem Fall irrelevant. Noch
einmal: Der Kläger nimmt nur die Verwertungsangebote in Anspruch,
die jedem Haushalt auch offen stehen, seien dies gemeinnützige
Sammlungen oder gewerbliche. Dies kann unmöglich dazu führen,
von ihm allein den Beweis zu verlangen, dass diese das Gesammelte
nicht vielleicht beseitigen, statt es zu verwerten. Würde das
genannte BVerwG-Urteil den hier vorliegenden Sachverhalt betreffen,
müssten alle deutschen Haushalte vor Abgabe ihres Wertstoffs
vom Sammler eine entsprechende Zertifikation verlangen. Vielmehr
ist es aber so, dass Verwerter und Sammler vor Anbieten ihrer Dienste
per Gesetz eine entsprechende Zulassung nach Erfüllung bestimmter
Auflagen erlangen müssen, damit die Bürger davon befreit
sind. Anderenfalls würde doch kaum jemand diese Dienste zur
Verwertung in Anspruch nehmen wollen. Wieso aber wird dieses Urteil
dann hier überhaupt erwähnt?)
Der Einwand, dass der Beklagte die Art der zu erbringenden Nachweise
nicht konkretisiert habe, greift gleichfalls nicht durch. Insoweit
wird verkannt, dass es sich bei § 8 AbfS um eine im Bereich
des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt, die auf
eine Vielzahl von Fallgestaltungen Anwendung findet. Es hieße
die Anforderungen an solche Regelungen überdehnen, wollte man
für jede Fallgestaltung eine Konkretisierung fordern. Vielmehr
wäre es an dem Kläger gewesen, in seinem speziellen Fall
stichhaltige Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten
der Wertstoffsammler vorzulegen. Danach hätte der Beklagte
zu prüfen, ob diese Belege genügen, bzw. weitergehende
Nachweise zu fordern.
( Nr 52: Erstens:
Wie soll der Kläger auf die Idee kommen, dass er etwas nachzuweisen
hat, wovon andere Haushalte befreit sind, dass er alleine für
alltägliche Verwertungswege aus unerfindlichen Gründen
der Kreisverwaltung "in seinem speziellen Fall stichhaltige
Belege zu Identität und Verwertungsmöglichkeiten der Wertstoffsammler"
vorlegen soll? Zweitens: Wenn es sich bei § 8 AbfS um eine
im Bereich des Beklagten generell gültige Vorschrift, handelt,
wieso weiß der Landkreis dann selbst nicht, was darunter zu
verstehen ist? Offensichtlich hat er den Nachweiseinschub im Zuge
der Satzungsaufstellung gedankenlos aus der entsprechenden Mustersatzung
übernommen, ohne zu bedenken, dass dieser irgendwann mit Inhalt
zu füllen ist. Die Folgen eines behördlichen Versäumnisses
sollen hier auf den Kläger und zu dessen Nachteil abgeschoben
werden.)
4. Der angegriffene Bescheid ist auch gebührenrechtlich nicht
zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kommt es, was ebenfalls bereits
in den Gerichtsentscheidungen im vorherigen Verfahren zutreffend
dargelegt wurde
( Nr 53: Fehler
des alten Verfahrens als Grundlage des neuen Verfahren. Urteilende
Kammer damals war die selbe. Befangenheitsproblem!! Was aus dem
vorrangegangenen Verfahren gegen den Kläger erklärt
wurde, wird zitiert und angeführt, was für seine
Sache spricht, nicht.) , nicht darauf an, ob die bereitgestellte
( Nr 54: Kommunalsatzung
wird über KrW-/AbfG gestellt. Frage nach Rechtmäßigkeit
der Bereitstellung ist nach tatsächlicher Sachlage eindeutig
zu Gunsten des Klägers beantwortet! Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel II) Tonne tatsächlich entleert wird.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte in § 5 AbfGS
zwischen Grund- und Leistungsgebühren differenziert. Die grundsätzliche
Zulässigkeit einer solchen Aufspaltung ist höchstrichterlich
anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005.. a.a.O.). Der
Umstand, dass der Beklagte die Grundgebühr nochmals aufgeteilt
hat und teilweise anhand der Tonnengröße, also nach dem
potentiellen Abfallaufkommen bemisst, ist unbedenklich. Diese Trennung
hält sich im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessenspielraums
und trägt dem im Gebührenrecht zu beachtenden Aquivalenzprinzip
Rechnung, da die Gebühren insgesamt so enger am tatsächlichen
Abfallaufkommen ausgerichtet werden.
(Nr 55: Feigenblatt
des Abfallgebührensystems des Beklagten. Verursacherorientierung
besteht objektiv nicht. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel
V.a.).
Schließlich ist der angegriffene Bescheid auch hinsichtlich
der Höhe der Abfallbeseitigungsgebühr nicht zu beanstanden.
Sie ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 AbfGS. Dabei
hatte die Kammer nicht zu prüfen, ob dem Kläger ein kleineres
Abfallbehältnis hätte zur Verfügung gestellt werden
müssen, mit der Folge, dass die Abfallgebühren zu reduzieren
wären (§ 8 bzw. § 13 Abs. 2 AbfS). Denn einen entsprechenden
Antrag hat der Kläger bisher nicht gestellt
( Nr 56: Wird angesichts
des völligen Fehlens von Restmüll auch nicht gestellt
werden. Reduzierung wäre keine Lösung angesichts des in
diesem Verfahren stehenden Sachverhalts. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel IV, V) . Die Kammer bleibt bei ihrem schon im
Urteil vom 30. August 2004 vertretenen Ansatz, dass eine Reduzierung
des Abfallbehältnisses erst auf entsprechenden Antrag hin zu
prüfen ist. Ergänzt sei, dass dieses Antragserfordernis
bereits aus der Pflicht zum Nachweis des Nichtanfalls von (Beseitigungs-)Abfall
resultiert. Mangels entsprechenden Antrags samt Nachweis darf sich
der Beklagte weiterhin an den Maßstäben für durchschnittliche
Haushalte orientieren.
( Nr 57: Nachweispflicht
ohne Rechtsgrundlage. Reduzierung nicht vorgesehen. Irrelevant.)
5. Die Kammer nimmt abschließend das bereits anhängige
und die Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 2005 betreffende
Verfahren 7 K 339/06.KO zum Anlass, zur weiteren rechtlichen Behandlung
der durch das Bemühen
( Nr 58: Suggestivwort:
"sich bemühen",- sich entsprechend seiner eingeschränkten
Möglichkeiten anstrengend, es aber nicht richtig schaffend.
-Verniedlichung und Herabwürdigung des Abfallmanagements des
Klägers. Er bemüht sich nicht, er handelt! Siehe
auch Beschwerdeschrift Kapitel IV) um sachgerechten Umgang
mit Abfall geprägten Situation des Klägers auf Folgendes
hinzuweisen: Sofern der Kläger einen Antrag auf eine kleinere
Abfalltonne stellt und geeignete Nachweise dafür erbringt,
dass er an sich zu beseitigenden Abfall vermeidet bzw. ordnungsgemäß
und schadlos verwertet, spricht vieles dafür, dass seinem Antrag
zu entsprechen sein wird.
( Nr 59: Angesichts
der bewiesenen Unmöglichkeit der Erbringung eines, die Verwaltung
und das Gericht zufriedenstellenden Nachweises, ist dieses Angebot
inakzeptabel. Auch verharmlost es die tatsächliche Dimension
der im Raum stehenden Frage und lässt weiten Spielraum offen,
analog zur bisher vom Gericht und der Verwaltung offenbarten Unfairnis
im Umgang mit den Argumenten des Klägers, diesem sein Recht
weiter vorenthalten zu können. Darauf kann der Kläger
sich nicht einlassen. Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel V
) Dabei dürfen die Anforderungen an die Nachweise
nicht überspannt werden. Es genügt, wenn der Beklagte
im Stande ist, die behaupteten Vermeidungs- und Verwertungsmethoden
zu verifizieren
( Nr 60: Erstens
ist nicht zu vermuten, dass der Beklagte je im Stande ist, irgendetwas
zu verifizieren, also zu beglaubigen. Nach allem Umgang mit ihm
ist es wahrscheinlich, dass dies, die Umgehung jeglicher "Verifikation",
welche zur Gebührenreduzierung führt, vielmehr seine Methode
ist.
Zweitens, und auch darauf wurde schon hingewiesen, ist es
rechtlich unzulässig vom Kläger dort einen Verwertungsnachweis
zu verlangen, wo jeder andere Haushalt keinerlei Nachweis erbringen
muss.
Drittens muss der Kläger auch seine minimale Eigenverwertung
nicht nachweisen, weil diese absolut schadlos wie alltäglich
ist und ebenfalls von vielen Haushalten praktiziert wird, und weil
das einzige Gesetz dazu, die NachwV, dies ausschließt.
Viertens stellt sich immer noch die Frage, wie die Vermeidung
des Konsums abfallhinterlassender Produkte, also das Nichts, nachgewiesen
werden kann und ob die Forderung dessen nicht gesetzeswidrig ist.
Siehe auch Beschwerdeschrift Kapitel III ) . Höhere
Anforderungen sind allerdings dann zu stellen, wenn der Kläger
geltend machen sollte, dass auf seinem Grundstück entgegen
der Lebenserfahrung
( Nr 61: Die Lebenserfahrung
des Beklagten und des Verwaltungsgerichts bezüglich Abfallvermeidung
und Abfallverwertung ist allenfalls durchschnittlich. Sie maßen
sich an, von sich auf andere Gewissenhaftigkeiten, Verhältnisse
und Möglichkeiten zu schließen. Der Kläger wird
zweckdienlich auf die eigene Ebene herabgedeutet und sein vorbildliches
Verhalten ignoriert. ) überhaupt kein (Beseitigungs-)Abfall
anfällt. Für diese Behauptung ist der volle Beweis zu
erbringen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.),
was ohne Sachverständigengutachten
( Nr 62: Noch eine
nicht zu rechfertigende Hürde. Nach objektiver Feststellung
der Tatsachen wird also ein Gutachten bezüglich der Verwendung
mineralischen Materials als Baustoff und bezüglich der Kompostierbarkeit
biologisch abbaubarer Stoffe verlangt. Zudem könnte im Haushalt
des Klägers noch "ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer
Produkte gerichtetes Konsumverhalten- als Maßnahme zur Vermeidung-(KrW-/AbfG
§ 4 Abs 2) begutachtet werden, wie auch der Konsumverzicht.
Man kann sich schwerlich einen Gutachter vorstellen, der angesichts
dieser Aufgabe nicht mindestens die Stirn runzelt! Wenn der Kläger
ebenfalls ein Sachverständigengutachten verlangt, dann vor
allem deshalb, damit ein solcher Fachmann dem Gericht die Plausibilität
des Abfallvermeidungs- und verwertungskonzepts und dessen strikte
Orientierung an der Realität verdeutlicht. Siehe auch Beschwerdeschrift
Kapitel III, IV,V ) schwerlich vorstellbar ist.
II.
Die beiden übrigen Anträge sind als Feststellungsanträge
gegenüber dem ersten Hauptantrag subsidiär und somit gemäß
§ 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.
Bei der Bewertung des ersten Antrags wurden die mit den Feststellungsanträgen
zur Prüfung gestellten Rechtsfragen (Anschlusszwang und Überlassungspflicht)
mitgeprüft, so dass für eine separate Feststellung des
Nichtbestehens der darauf fußenden Rechtsverhältnisse
kein Raum bleibt. Dies gilt auch, falls die beiden Anträge
in die Zukunft gerichtet sein sollten. Beide Rechtsfragen werden
auch bei der Überprüfung künftiger Gebührenbescheide
mitbewertet werden müssen.
III.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.
1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
10)B)
XXXI) Eingangsbestätigung
Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Der Präsident
Koblenz ----------------------------------------------------------------
den 26. September 2006
Herrn Rechtsanwalt Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk München
Aktenzeichen VGH B 25/06
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr. Merk,
Ihre Verfassungsbeschwerde vom 24. September 2006 ist hier eingegangen
und wird unter dem
obigen Aktenzeichen geführt.
Zukünftige Schriftsätze werden je 5fach erbeten.
Der Verfassungsgerichtshof zieht die Akten des Ausgangsverfahrens
bei und wird danach entscheiden.
Dem Ministerium der Justiz und dem Landkreis Bad-Kreuznach wurde
Gelegenheit gegeben,
hierzu bis zum 1. November 2006 Stellung zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Meyer
10)B)
XXXII) Stellungnahme
des Landkreises
Kreisverwaltung Bad Kreuznach ----------------------------------------------den
12. Oktober 2006
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Koblenz
Zu der Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer,
Heimweiler
-Antragsteller-
nimmt der Landkreis wie folgt Stellung:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers stellt die streitgegenstandliche
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar.
Das Oberverwaltungsgericht musste keine weitere Tatsachenklärung
betreiben. Das Verwaltungsgericht Koblenz und zuletzt das Oberverwaltungsgericht
Koblenz sind in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.07.2006
- Az. 7 A 10570/06.OVG - zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass
es dem Antragsteller und damaligen Kläger nicht gelungen ist,
den Erfahrungssatz, dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle anfallen, in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
Der Vortrag des Klägers/Antragstellers konnte die Vermutung
eben nicht widerlegen, so dass es einer Beweisaufnahme nicht bedurfte.
Wie das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss über die
Anhörungsrüge vom 21.08.2006 -Az. 7 A 10913/06.OVG - richtigerweise
feststellt, macht der Kläger/Antragsteller eine unrichtige
Rechtsanwendung durch den Senat geltend und verfolgt dies nunmehr
weiter. Das begründet jedoch keinen Gehörsverstoß.
Ein Verstoß gegen Artikel 6 Landesverfassung liegt daher nicht
vor.
Die Verfassungsbeschwerde ist somit unbegründet.
Im Auftrag
Utech
Ass.jur.
(nach
oben)
10)B)
XXXIII) Urteil
des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
VGH B 25/06 VERFASSUNGSGERICHTSHOF RHEINLAND-PFALZ
-
BESCHLUSS IM NAMEN DES VOLKES -------------------------------------------------vom
12. April 2007
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl
Christian Rheinländer, Hauptstr. 4, 55606 Heimweiler,
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Privat Doz. Dr.
Kurt-Peter Merk,
Marienplatz 17, 80331 München,
gegen
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 19. Juli 2006- 7 A 10570/06.OVG -
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 21. August 2006- 7 A 10913/06.OVG
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in
Koblenz durch seinen Ausschuss am 12. April 2007 unter
Mitwirkung von
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof.
Dr. Meyer
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Landrätin Röhl
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen,
weil sie offensichtlich unbegründet ist (§
15 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG). Die angegriffenen Beschlüsse
verletzen weder den Anspruch des Beschwerdeführers
auf
Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 6 Abs. 2 LV noch seinen Anspruch auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV. Das die
Klage des Beschwerdeführers abweisende Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März
2006 -7 K 634/05.KO -beruhte unter anderem auf der
die Entscheidung selbständig tragenden Erwägung,
das von dem Beschwerdeführer vorgelegte Abfallvermeidungs-
und Abfallverwertungskonzept sei nicht geeignet, in
tatsächlicher Hinsicht zu belegen, es entstehe
auf seinem Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall. Gelange nämlich durch Zufall, durch Besucher
oder auf sonstige Weise Abfall auf das Grundstück,
sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit
um beseitigungspflichtigen Abfall handele, hinsichtlich
dessen der
Beschwerdeführer überlassungspflichtig sei,
Diese vom Verwaltungsgericht in Auslegung des von
dem Beschwerdeführer vorgelegten Abfallvermeidungs-
und Abfallverwertungskonzeptes und in Anwendung einfachen
Rechts gewonnene Erkenntnis ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden. Eine zusätzliche Beweiserhebung
zur Frage, ob auf dem Hausgrundstück des Beschwerdeführers
trotz seines Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungskonzepts
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, war unter
Zugrundelegung der von dem Verwaltungsgericht festgestellten
Tatsachen und einfachrechtlichen Rechtslage nicht
veranlasst und zudem von dem Beschwerdeführer
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
nicht beantragt worden. Auf die dargelegte tragende
Erwägung des Verwaltungsgerichts hat auch das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinen beiden
vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschlüssen
in entscheidungserheblicher Weise abgestellt. Verfassungsrechtlich
geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers
werden hierdurch nicht berührt.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs.
1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet
nicht statt (§21 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
gez, Prof. Dr. Meyer gez, Steppling gez, Röhl
10)B)
XXXIV) Vorläufiger
Kommentar zum Urteil
Der
Verfassungsgerichtshof hat den Inhalt der Klageschrift
vollständig ignoriert.
Er wiederholt lediglich den Einwand des Oberverwaltungsgerichts,
es könne Restmüll von außen auf unser
Grundstück geworfen werden, der dann eventuell
überlassungspflichtig sein könnte (ist bei
uns in 15 Jahren noch niemals vorgekommen) und dass
für diesen fiktiven Müll eine Restmülltonne
da sein müsste.
Die hierzu in der Klageschrift enthaltene ausführliche
Gegenrede, bzw., dass der berechtigte Einwand gegen
diese Unterstellung ja schon das Oberverwaltungsgericht
ignorierte, wurde offensichtlich gar nicht gelesen.
Die Zusammensetzung
des Ausschusses ist ebenfalls mindestens bedenklich,
wenn überhaupt demokratisch gesehen legitim.
Herr Dr. Meyer ist Präsident, Herr Steppling
ist Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts,
gegen dessen Entscheidung ich klage.
Frau Sabine Röhl ist SPD-Politikerin, Landrätin
des Landkreises Bad Dürkheim und Teil der Exekutive.
Außerdem ist sie Parteigenossin des Landrates
Velten im Landkreis Bad Kreuznach, welcher wiederum
mein direkter Gegner im Klageverfahren gegen die Abfallentsorgungsgebühren
ist.
So schließt
sich der Kreis und stellt sich die Frage, wo die Gewaltenteilung
im Staat denn geblieben ist.
(Zur Landrätin Röhl siehe auch einen Fall
aus dem Jahre 2003, wo sich schon einmal ein Bürger
gegen die Beteiligung dieser Politikerin in einem
VGH-Urteil gewand hat, sein Antrag auf Aufhebung des
entsprechenden Beschlusses aber zurück gewiesen
wurde. Siehe Urteil
und Pressemitteilung
dazu).
10)B)
XXXV) Beschwerde
vor dem Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 16.05.2007
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
gemäß Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG
in Verbindung mit § 13 Ziffer 8 a BVerfGG
In den Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn
Carl Christian Rheinländer, Hauptstr.
4, 55606 Heimweiler
erhebe ich unter Vollmachtvorlage namens und im Auftrag
der Antragsteller
Verfassungsbeschwerde
mit folgendem
Antrag
Es wird
festgestellt, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007 im Verfahren VGH B
25/06, zugestellt am 17.04.2007, den Beschwerdeführer
in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, wegen der Besetzung des
Entscheidungskörpers gegen Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG und wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt und deshalb
nichtig ist.
Begründung
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer
erhebt Verfassungsbeschwerde gemäß Art.
93 Abs. 1 Ziffer 4 a GG in Verbindung mit § 13
Ziffer 8 a BVerfGG und rügt die Verletzung seines
Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG und auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
Er wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche
Entscheidung, nach der er weiterhin zu dulden hat,
dass ihm vom Landkreis Bad Kreuznach eine Restmülltonne
mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern zur
Verfügung gestellt wird und gegen ihn weiterhin
Müllentsorgungsgebühren in Höhe von
€ 181,56 jährlich festgesetzt werden.
1.1.
Der Beschwerdeführer
wohnt mit seiner Frau und 3 Kindern in der Hauptstr.4
in Heimweiler. Mit Bescheid vom 13.04.2004 wurde er
vom Landkreis Bad Kreuznach auf Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren
für das Jahr 2004 in Höhe von € 181,56
in Anspruch genommen. Gegen diesen Bescheid legte
der Beschwerdeführer erfolglos Widerspruch ein.
Er trug vor, dass in seinem Haushalt seit Jahren kein
überlassungspflichtiger Abfall (Restmüll)
mehr anfällt.
Am 16.02.2004
erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Klage
zum Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung
des Gebührenbescheides vom 13.04.2004 und des
Widerspruchsbescheids vom 08.03.2005. Zur Begründung
führte er - substantiiert unter Beweisantritt
- aus, dass in seinem Haushalt kein überlassungspflichtiger
Abfall (Restmüll) anfällt.
1.2.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage durch
Urteil vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO mit der Begründung
ab, der streitgegenständliche Gebührenbescheid
sein rechtmäßig, da das Beschwerdeführerische
Hausgrundstück an die öffentliche Abfallentsorgung
angeschlossen (§ 2 Abs. 1 AbfGS, § 7 Abs.
1 AbfS) ist und eine Rest-Abfalltonne zur Verfügung
stehe; Ausnahmeregelungen zu Gunsten des Beschwerdeführers
erkannte das Gericht nicht. Das Gericht hat aber anerkannt,
dass die Vermutung des Anfalls beseitigungspflichtigen
Abfalls widerleglich ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17.02.2005 - 7 C 25.03. Es hat aber - ohne Beweisaufnahme
- unterstellt, dass im Haushalt des Beschwerdeführers
Restmüll anfällt. Zur Begründung dieser
Überzeugung hat das Gericht auf die Zigarettenreste
von Besuchern des Haushalts des Beschwerdeführers
verwiesen und auf den Restmüll den Passanten
auf das Grundstück des Beschwerdeführers
werfen. Der Beschwerdeführer sei zur Vermeidung
solcher Abfälle nicht in der Lage. Schließlich
wurde noch das Konsum- und Abfallvermeidungsverhalten
der Kinder des Beschwerdeführers und seine Fähigkeit
dieses zu kontrollieren angezweifelt. Der Beschwerdeführer
hatte aber vor dem VG - unter Beweisantritt - substantiiert
behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden (§ 8 AbfS).
1.3.
Da das
VG die Berufung nicht zugelassen hat, hat der Beschwerdeführer
beantragt die Berufung zuzulassen. Diesen Antrag hat
das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.07.2006
- 7 A 10570/06.OVG - zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Anhörungsrüge wurde mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 21.08.2006 - 7 A 10913/06.OVG
zurückgewiesen Zur Begründung führte
das Gericht aus, der Beschwerdeführer habe ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
nicht dargetan. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung,
dass auf einem bewohnten Grundstück regelmäßig
Abfälle anfallen, die der aus § 13 Abs.
1 Satz 1 KrW/AbfG folgenden Überlassungs- und
Beseitigungspflicht unterliegen. Zwar sei das Bemühen
des Beschwerdeführers Abfall zu vermeiden offensichtlich,
es sei es ihm aber nicht gelungen, den genannten Erfahrungssatz
in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen. Das
Gericht räumt aber ein, dass der Beschwerdeführer
zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Zigarettenfiltern
in der Lage ist. Dies wird aber vom OVG als unwesentliches
Beispiel des Verwaltungsgerichts gewertet, das am
Ergebnis der zutreffenden rechtlichen Wertung nicht
ändere.
Auch die
gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht verletzt, da
durch den rechtlichen Ausgangspunkt des VG, nach dem
bei bewohnten Hausgrundstücken das Entstehen
von Beseitigungsabfällen jedenfalls in geringen
Mengen nicht vollständig verhindert werden könne,
sich eine weitere Erforschung des Sachverhalts dem
Gericht nicht aufdrängen musste.
Schließlich
hat das OVG das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
als dessen persönliches Anliegen zu "abfallpolitischen
Korrekturen" als rechtlich irrelevant abgetan.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung
der Berufung deshalb, weil das Verwaltungsgericht
sein Begehren, vom Anschlusszwang befreit zu werden,
unbeachtet gelassen hat und ihm unterstellt, er könne
Restmüll nicht vermeiden. Er ist dieser entscheidungserheblichen
Unterstellung vor dem VG konkret und unter Beweisantritt
entgegengetreten. Ob bei modernen Müllvermeidungsstrategien
tatsächlich noch objektiv unvermeidliche Restmüllmengen
- und gegebenenfalls in welcher Quantität - anfallen
hätte - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme -
näher aufgeklärt werden müssen. Der
Beschwerdeführer ist der tragenden Begründung
des Verwaltungsgerichts und der erheblichen "Tatsachenfeststellung"
mit schlüssigen Gegenargumenten und Beweisangeboten
entgegengetreten.
Das OVG
hätte das Müllvermeidungskonzept des Beschwerdeführers
daher ernsthaft prüfen müssen. Es war gehindert
das Gegenteil des Vorbringens des Beschwerdeführers
mit dem VG ungeprüft als wahr zu unterstellen,
mit dem Hinweis auf eine entsprechende Lebenserfahrung.
Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen Verstoß
gegen die Gesetze der Logik - eine petitio principii
- handelt, was schon für sich genommen die Argumentation
als nicht tragfähig darstellt, ist allgemein
bekannt, dass sich das Konsum- und Müllvermeidungsverhalten
weiter Kreis der Bevölkerung in den letzten Jahrzehnten
dramatisch verändert hat. Die Mülltrennung
ist zu einem allgemeinen, von der überwiegenden
Mehrheit der Bevölkerung gewohnheitsmäßig
praktiziertem Verhalten geworden und die Restmüllmüllmengen
sind dramatisch zurückgegangen. Eine Vielzahl
von Gebietskörperschaften haben ihre Deponieplanungen
entsprechend dramatisch reduziert. Vorsorglich wurde
zu dieser Tatsache die Erholung eines Sachverständigengutachtens
zur Entwicklung der entsorgungspflichtigen Restmüllmengen
in Rheinland-Pfalz seit 19800 beantragt.
Das OVG
hat inzidenter unterstellt, dass diese Entwicklung
ihr Optimum erreicht hat und eine weitere Verbesserung
nicht möglich ist. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz,
der diese Annahme zu rechtfertigen geeignet wäre.
Eine nachvollziehbare dahingehende Feststellung auf
der Grundlage einer rechtsförmlichen gerichtlichen
Tatsachenermittlung hat das OVG nicht vorgenommen.
Es handelte sich damit um eine haltlose Unterstellung
zu lasten des Beschwerdeführers, die auf einem
Logikverstoßes und einer Fehlinterpretation
der einschlägigen Normen beruht. Die § 2
Abs. 1 und § 3 der AbfS gehen davon aus, dass
einen weitere Steigerung der Müllvermeidung tatsächlich
möglich und rechtlich geboten ist. Diese sachliche
Einschätzung und den darauf beruhenden politischen
Willen des Satzungsgebers haben die Verwaltungsgerichte
zu respektieren. Dann aber hätte sich das streitbefangene
Verhalten des Beschwerdeführers als vorbildlich
im Sinne des § 2 Abs. 1 der AbfS darstellen müssen,
mit der Folge, dass die Gerichte schon aus Rechtgründen
gehindert waren eine diffuse Lebenserfahrung über
die eindeutige gesetzliche Regelung zu stellen. Die
Gerichte haben die Tragweite des Problems nicht erkannt,
sondern mit einer unbegründeten Sachverhaltsunterstellung
schlicht "kurzen Prozess" gemacht.
Durch diese
Forderung nach einer gründlichen Tatsachenklärung
benannte der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch des §
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
1.4.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht
Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
mit folgendem Antrag:
1. Der
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006 -
7 A 10913/06.OVG - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 6 LV. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
2. Dem
Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren
verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse
zu erstatten.
Er rügte
die Verletzung seiner Ansprüche auf rechtliches
Gehör und effektiven Rechtsschutz. Er begründete
sein Begehr mit dem Vorbringen, dass aus Art. 124
LV nicht nur eine allgemeine Rechtsschutzgarantie,
sondern ein Anspruch auf eine tatsächlich wirksame
gerichtliche Kontrolle folgt. Für den angegriffenen
Rechtsbehelf bedeutet dies nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers, ein Verbot das Beschreiten
des Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen
nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren.
Die fehlerhafte Anwendung prozessrechtlicher Bestimmungen
stellt dann einen Verstoß gegen Verfassungsrecht
dar, wenn das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift
die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts - hier
des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - verkannt
hat (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [93 f.]). Der Beschwerdeführer
vertrat daher die Auffassung, dass das OVG seiner
Pflicht zur Gewährleistung einer möglichst
wirksamen gerichtlichen Kontrolle nicht nachgekommen
sei. Er trug weiter vor, dass eine Inzidentprüfung
der angegriffenen Satzungen vom OVG ebenso verweigert
worden ist, wie eine ernsthafte sachverständige
Prüfung des Müllvermeidungskonzeptes des
Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer
hat auch gerügt, dass der Sache grundsätzliche
Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn der Streitfall
die Entscheidung einer Rechts- oder Tatsachenfrage
erfordert, die noch nicht geklärt ist und an
deren Klärung ein über den Einzelfall hinausgehendes
allgemeines Interesse besteht, wenn nicht die als
grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf
der Grundlage des Gesetzes und bereits vorliegender
Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten ist.
Vorliegend
enthält die Gebührensatzung des Landkreises
keine Regelung, nach der die Größe der
Restmülltonne nach Personenzahlen im Haushalt
festgestellt werden kann. Diese Entscheidung behält
sich der Landkreis vor. In der Abfallsatzung wird
unter § 13 geregelt, dass jede Person wöchentlich
mindestens 10 Liter Restmüll produziert. Bei
14-tägiger Lehrung ergibt sich danach ein gemäß
§ 5 der Satzung zulässiges Behältnis
von 80 Litern. Dem Beschwerdeführer wird aber
zwangsweise ein Behältnis von 120 Litern zur
Verfügung gestellt. Diese Handhabung ist willkürlich
wenn, wie hier, substantiiert vorgetragen wird, dass
kein Restmüll anfällt. Mindestens hat die
Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der Haushalt
des Beschwerdeführers keinen Restmüll in
die Restmülltonne einbringt. Wenn die Behörde
dies als Umgehung der Entsorgungspflicht ansehen wollte,
und bei ihrer Haltung ist dies zwingend, so hätte
sie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Beschwerdeführer
einleiten müssen. Dies hat der Landkreis aber
aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen
unterlassen.
Dem Landkreis
ist auch vorzuhalten, dass der Entsorgungspflichtige
gemäß § 2 Absatz 1 AbfS verpflichtet
ist, Abfälle möglichst zu vermeiden und
der Landkreis gemäß § 3 AbfS die Rechtspflicht
hat, die Abfallvermeidung zu fördern. Dies wird
durch die Gebührensatzung des Landkreises, die
keinerlei Flexibilität im Hinblick auf die Größe
der Abfallbehältnisse aufweist, konterkariert.
Die Ausgestaltung der Gebührenerhebung widerspricht
dem Zweck des § 3 der Abfallsatzung wenn sie,
wie hier, denjenigen der seiner Vermeidungspflicht
gemäß § 2 Absatz 1 AbfS genügt
genauso behandelt, wie denjenigen, der diese Pflicht
verletzt oder ihr mindestens in geringerem Maße
genügt und ist damit rechtswidrig, weil der Landkreis
seiner Förderungspflicht gemäß §
3 der Abfallsatzung vorrangig dadurch zu genügen
hat, dass er Müllvermeidung durch niedrigere
Gebühren für das Restmüllvolumen und
die Behältergebühren belohnt. In den verwaltungsgerichtlichen
Verfahren stand daher der Sinn und Zweck der Abfallsatzung
und der Gebührensatzung in Frage. Das OVG war
auf Grund seiner Amtsermittlungspflicht gehalten die
Regelungen inzidenter auf ihre innere Widerspruchsfreiheit
und Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Das Gericht
hatte dabei davon auszugehen, dass das Konsum- und
Müllvermeidungsverhalten des Beschwerdeführers
vorbildlich ist im Sinne der Abfallsatzung. Es kann,
im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 der
AbfS, nicht als rechtlich irrelevantes persönliches
Anliegen zu Durchsetzung "abfallpolitischer Korrekturen"
abgetan werden. Das OVG verkennt hier die Förderungspflicht
gemäß § 3 AbfS.
Dieser
Frage kommt, wegen der Folgen für die anderen
Rechtunterworfenen des Landkreises, aber auch wegen
der Signalwirkung eine eventuellen Befreiung vom Anschlusszwang
bei konsequenter und nachgewiesener Restmüllvermeidung
grundsätzliche Bedeutung zu. Das OVG hat den
Beschwerdeführer hier aber lediglich auf den
Wortlaut der Vorschriften verwiesen, ohne der von
ihm aufgeworfenen Frage nachzugehen, ob die Regelungen
rechtmäßig, also mit höherrangigem
Recht vereinbar sind. Der Beschwerdeführer führte
dazu ausdrücklich den Zulassungsgrund gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an. Die Zulassung gemäß
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte im Interesse
der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung erfolgen müssen.
Bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regeln für
die Berufungszulassung hätte das Oberverwaltungsgericht
die Berufung zulassen müssen.
Das OVG
war verpflichtet, dem Klagebegehren in einem Berufungsverfahren
nachzugehen. Die Klage richtete sich im Kern gegen
die Gültigkeit von Landkreissatzungen. Das Verwaltungsgericht
hatte die Inzidentkontrolle der Satzungen verweigert.
Die vorgebrachten Gültigkeitszweifel waren nachvollziehbar.
Sie ließen sich nicht ohne weiteres widerlegen.
Vielmehr war eine nähere Auseinandersetzung mit
den rechtlichen Bewertungen des Satzungsgebers und
den tatsächlichen Umständen der Müllvermeidungsstrategie
des Beschwerdeführers geboten. Der Rechtsprechungsauftrag
des OVG zur verbindlichen Klärung und Auslegung
des Landesrechts verlangte nach einer eingehenden
Prüfung. Da die Gültigkeit von Rechtsnormen
(Landkreissatzungen) im Streit stand, wies die Rechtssache
jedenfalls grundsätzliche Bedeutung auf. Mit
der Verweigerung der Berufungszulassung hat das OVG
die Anforderungen an das Vorliegen von Zulassungsgründen
überspannt. Es hat dadurch das Beschreiten des
Rechtswegs für den Beschwerdeführer in nicht
zu rechtfertigender Weise erschwert und ihn in seinem
Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Insbesondere
hat es unbeachtet gelassen, dass der Beschwerdeführer
im Ergebnis seine Befreiung vom Anschlusszwang begehrt.
Dies hat das OVG gänzlich unbeachtet gelassen
und zur Annahme der Rechtmäßigkeit seiner
Inanspruchnahme auf seine Inanspruchnahme verwiesen.
1.5.
Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat in der Besetzung aus dem Präsidenten
des OVG Rheinland-Pfalz, des Vizepräsidenten
des OVG Rheinland-Pfalz und einer Landrätin die
Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG
Rheinland-Pfalz mit dem hier angegriffenen Beschluss
vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 einstimmig als offensichtlich
unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung
hat sich das Gericht auf die Entscheidung des VG Koblenz
bezogen und folgenden Standpunkt vertreten:
Das Urteil
des VG beruhe auf der die Begründung tragenden
Erwägung, das Abfallkonzept des Beschwerdeführers
sei nicht geeignet in tatsächlicher Hinsicht
zu belegen, es entstehe auf seinem Hausgrundstück
kein beseitigungspflichtiger Abfall. Gelange nämlich
durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige Weise
Abfall auf sein Grundstück, sei nicht auszuschließen,
dass es sich insoweit um beseitigungspflichtigen Abfall
handle, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer
überlassungspflichtig sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält
die angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen
des Verwaltungsgerichts zu lasten des Beschwerdeführers
übernommen und damit den Verfahrensfehler erster
Instanz perpetuiert.
Zum Beweis
des Vorbringens werden vorgelegt:
1. Urteil
des VG Koblenz vom 30.03.2006 - 7 K 634/05.KO -
2. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.07.2006
- 7 A 10570/06.OVG -
3. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2006
- 7 A 10913/06.OVG -
4. Beschluss des Verfassungsgerichthofs Rheinland-Pfalz
vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 -
Es wird
beantragt die Verfahrensakten des Verfassungsgerichthofs,
des OVG und des VG beizuziehen.
2.
Der gestellte Antrag wird wie folgt begründet:
2.1.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Der angegriffene Beschluss des Verfassungsgerichthofs
Rheinland-Pfalz vom 12.04.2007 - VGH B 25/06 - ist
ein Akt der öffentlichen Gewalt gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer ist durch
diesen Beschluss selbst, gegenwärtig und unmittelbar
in seinem Recht auf eine faires Verfahren gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG, auf den gesetzlichen Richter gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör
gemäß Art.103 Abs. 1 GG betroffen.
2.2.
Selbstbetroffensein
Der Beschwerdeführer ist selbst - persönlich
- Träger der hier als verletzt gerügten
Rechte. Bei den Art. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103
Abs. 1 GG handelt es sich um subjektiv-öffentliche
Rechte der Beschwerdeführer.
2.3.
Gegenwärtigkeit der Beschwer
Die gerügte Grundrechtsverletzung resultiert
aus einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung. Damit
ist die Beschwer gegenwärtig.
2.4.
Unmittelbarkeit der Beschwer
Die gerügten Grundrechtsverletzungen resultieren
direkt aus einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung.
Es ist nicht erforderlich, dass weitere Akte der Staatsgewalt
hinzutreten, mittels derer die Entscheidung des Verfassungsgerichthofs
Rheinland-Pfalz rechtlich verbindlich und individuell
vollziehbar wird. Die Beschwer ergibt sich damit unmittelbar
aus der richterlichen Entscheidung.
2.5.
Rechtsschutzbedürfnis
Der Rechtsweg ist erschöpft.
2.6.
Frist
Gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG kann eine
Verfassungsbeschwerde gegen ein Entscheidung der öffentlichen
Gewalt nur binnen einer Frist von einem Monat erhoben
werden. Die Frist ist vorliegend eingehalten.
2.7.
Die
Beschwerde erscheint auch annahmewürdig
gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG, da es zu
dem Antrag keine rechtliche Alternative gibt.
Insgesamt ergibt sich nach der Auffassung der Antragsteller
die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
3.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
Die Antragsteller sind durch den Beschluss der Verfassungsgerichthofs
Rheinland-Pfalz in seinen Rechten gemäß
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
3.1.
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in
einer Besetzung aus dem Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz,
des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz und
einer Landrätin entschieden. Die angegriffene
Entscheidung wurde somit mehrheitlich durch Richter
getroffen, die gleichzeitig das Gericht, dessen Entscheidung
verfassungsrechtlich zu prüfen war, repräsentierten
und diesem vorstanden. Diese Besetzung wurde dem Beschwerdeführer
vor der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht,
obwohl sich dadurch für den Beschwerdeführer
die Besorgnis der Befangenheit hätte ergeben
können und ergeben hätte. Er hat von der
Zusammensetzung des Entscheidungskörpers aber
erst durch die Zustellung der hier streitigen Entscheidung
vom 12.04.2007 Kenntnis erlangt. Damit hat ihm der
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sein Recht
das Gericht oder einzelne Richter wegen Besorgnis
der Befangenheit abzulehnen abgeschnitten. Ein Richter
der erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
ist, ist nicht mehr gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da vorliegend nicht
nur der Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz sondern
daneben auch noch der Vizepräsidenten des OVG
Rheinland-Pfalz tätig wurden und beide zusammen
nicht vom dritten Mitglied des Gerichts nicht überstimmt
werden konnten, ist es nahe liegend, dass sich für
den Beschwerdeführer die gebotene Neutralität
als fraglich darstellt. Daher hätte sich eine
Ablehnung des Präsidenten des OVG Rheinland-Pfalz
und des Vizepräsidenten des OVG Rheinland-Pfalz
wegen Besorgnis der Befangenheit aufgedrängt.
Damit ist die Unterlassung der rechtzeitigen Information
des Beschwerdeführers - vor dem Erlass der Entscheidung
über seine Verfassungsbeschwerde - ein Verstoß
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit wurde die angegriffene
Entscheidung nicht vom gesetzlichen Richter getroffen.
Der angegriffene Beschluss verstößt gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und ist damit verfassungswidrig
mit der Folge der Nichtigkeit.
3.2
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
Der Beschwerdeführer
hat bereits in der Klageschrift zum Beweis für
die Tatsache, dass auf seinem Grundstück kein
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt
Sachverständigengutachten angeboten. Nachdem
das VG dem nicht gefolgt ist, hat er in seinem Antrag
auf Zulassung der Berufung die Unterlassung der Beweisaufnahme
durch das Verwaltungsgericht gerügt und ausgeführt:
Der Beschwerdeführer
hat in 1. Instanz substantiiert und unter Beweisantritt
behauptet, dass auf seinem Grundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall anfällt, da eventuell anfallende Abfälle
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden. Da das Gericht 1. Instanz anerkannt
hat, dass die Vermutung des Anfalls von Beseitigungsabfällen
widerleglich ist und der Beschwerdeführer die
entscheidungserhebliche Tatsache, dass auf seinem
Grundstück wegen Abfallvermeidung und, soweit
unvermeidlich, vollständiger Verwertung, kein
beseitigungspflichtiger Abfall anfällt, durch
Vorlage eines ausführlichen und schlüssigen
Abfallvermeidungs- und Verwertungskonzepts konkretisiert
und durch Sachverständigengutachten unter Beweis
gestellt hat, war des Verwaltungsgericht gehalten
den bereits mit der Klagebegründung vom 07.11.2005
angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten
zu erholen. Eines weiteren Beweisantrags in der mündlichen
Verhandlung bedurfte es nach der geltenden Verwaltungsgerichtsordnung
nicht. Der Beschwerdeführer hatte seiner materiellen
Beweislast genügt.
Das Gericht
hat trotzdem eine Beweisaufnahme verweigert und hierzu
erst in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt:
Das
Gericht darf nur auf der Grundlage der Beschwerdeführerischen
Behauptungen eine solche Verwertung weder unterstellen,
noch braucht es diesen Gesichtspunkt von Amts wegen
aufzuklären. Denn den Beschwerdeführer trifft
insoweit auf Grund der in § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG
enthaltenen Definition von Beseitigungsabfall als
nicht verwerteter Abfall die Nachweis- und die Beweislast
hinsichtlich der Verwertung (vgl. Bayerischer VGH,
Urteil vom 13. Mai 2004, a.a.O.). Mit einer Beweisaufnahme
zu den behaupteten Verwertungsmöglichkeiten würde
das Gericht die gesetzliche Beweislastregel umkehren.
Seiner
Beweislast kann der Beschwerdeführer nur vor
Gericht genügen. Zuständiges Gericht war
das Verwaltungsgericht. Der Beweis ist nur durch Sachverständigengutachten
zu führen. Die gerichtliche Feststellung der
vollständigen ordnungsgemäßen Verwertung
ist die logische Voraussetzung für die entscheidungserhebliche
Feststellung, dass kein beseitigungspflichtiger Abfall
anfällt. Es ist daher ein Verstoß gegen
die Gesetze der Logik, wenn das zuständige Gericht
einerseits den Sachverständigenbeweis fordert,
seine Durchführung aber gleichzeitig verweigert
mit der Begründung hierdurch werde die gesetzliche
Beweislastregel umgekehrt.
Das Verwaltungsgericht
hat ausweislich des Protokolls diese widersprüchliche
Position nicht zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht und damit dem Beschwerdeführer,
der nicht damit rechnen konnte, dass das Gericht eine
rechtlich derart abwegige und logisch unvertretbare
Auffassung vertreten würde, das rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten.
Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts stellt,
wegen der mangelnden Fairness auch einen Verstoß
gegen die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte
Effektivität des Rechtsschutzes dar.
Das OVG
hat in der Entscheidung vom 19.07.2006 verneint, dass
die Verweigerung der Beweisaufnahme einen Verfahrensfehler
darstellt. Zur Begründung hat er folgendes als
den maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
angesehen:
Das
angegriffene Urteil geht nämlich davon aus, dass
auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
Abfall anfällt und dieses abfallrechtlich nicht
autark ist. Insbesondere bleibe ungeklärt, was
mit Beseitigungsabfall geschehe, wenn Besucher sich
weigerten, diesen mitzunehmen.
Damit hat
das OVG zum einen eine Frage des entscheidungsrelevanten
Sachverhalts mit einer Rechtfrage verwechselt und
zum anderen verkannt, dass es sich bei diesem maßgeblichen
Rechtstandpunkt um eine Sachverhaltsunterstellung
handelt, aus der, logisch zwangsläufig, von vornherein
die Klageabweisung folgt. Es wird dabei die juristische
Schlussfolgerung die vom Gericht zu treffen ist umgekehrt,
indem das Ergebnis bereits vorausgesetzt wird. Dies
stellt einen, die Schussfolgerung als juristisch unbrauchbar
qualifizierenden logischen Fehler dar, der als petitio
principii schon aus dem römischen Recht bekannt
ist.
Das OVG
hat mit seinem Rechtstandpunkt im Beschluss vom 19.07.2006
also den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen
die Denkgesetze nicht geheilt, sondern perpetuiert.
Da dem Beschwerdeführer durch die Nichtoffenlegung
des maßgeblichen Rechtstandpunkt des Verwaltungsgerichts
seitens des Verwaltungsgerichts das rechtliche Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vorenthalten wurde,
verletzt auch der Beschluss vom 19.07.2006 den Beschwerdeführer
in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG.
Diese Verstöße
gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz durch seine Begründung in der
angegriffenen Entscheidung perpetuiert wenn er auf
das Urteil des VG verweist und entscheidet, dieses
beruhe auf der die Begründung tragenden Erwägung,
das Abfallkonzept des Beschwerdeführers sei nicht
geeignet in tatsächlicher Hinsicht zu belegen,
es entstehe auf seinem Hausgrundstück kein beseitigungspflichtiger
Abfall. Gelange nämlich durch Zufall, durch
Besucher oder auf sonstige Weise Abfall auf sein Grundstück,
sei nicht auszuschließen, dass es sich insoweit
um beseitigungspflichtigen Abfall handle, hinsichtlich
dessen der Beschwerdeführer überlassungspflichtig
sei.
Eine darüber hinausgehende Begründung enthält
die angegriffene Entscheidung nicht. Der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz hat damit ohne weiteres die Sachverhaltsunterstellungen
des Verwaltungsgerichts zu lasten des Beschwerdeführers
übernommen, mit der Folge, dass auch die angegriffene
Entscheidung gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt.
Der gestellte
Antrag ist damit begründet.
PD Dr. Merk
Rechtsanwalt
10)B)
XXXVI) Erste Antwort vom
Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
-Präsidialrat -
Postfach 1771 .76006 Karlsruhe -------------------------------------------------------------
24.05.2007
Herrn Rechtsanwalt
Dr. Kurt-Peter Merk
80331 München
Verfassungsbeschwerde des Herrn Carl Christian Rheinländer
vom 16. Mai 2007
Sehr geehrter Herr Dr. Merk,
soweit Sie sich vorliegend gegen den Beschluss des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. April
2007 -VGH D 25/06- wenden, fehlt es diesbezüglich
an einer speziellen bzw. substantiierten Begründung
einer Verfassungsbeschwerde, denn es dürfte nicht
ersichtlich werden, in welcher Weise Sie durch diese
Entscheidung in Ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten verletzt sein könnten. Der Streitgegenstand
einer Landesverfassungsbeschwerde, mit der Grundrechte
der Landesverfassung geltend gemacht werden, ist unter
Umständen ein anderer als derjenige einer Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht, die einer Verletzung
von Grundrechten des Grundgesetzes rügt. Inwiefern
letztere durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz, durch die Ihre Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen wurde, verletzt sein sollen, lässt
Ihr Vorbringen jedoch nicht ausreichend erkennen.
Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass das
Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde nicht zum
Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
gehört. Demgemäß läuft die Frist
des § 93 BVerfGG zur Anfechtung der fachgerichtlichen
Entscheidungen nicht erst ab Zustellung der Entscheidung
des Landesverfassungsgerichts, sondern bereits ab
Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung der
Fachgerichte.
Daher wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
zwischenzeitlich schon wegen Verfristung unzulässig.
Daher ist von einer förmlichen Behandlung der
Verfassungsbeschwerde abgesehen worden (vgl, §§
60,61 GOBVerfG).
Es wird gebeten, die Rechtslage zu überprüfen
und gegebenenfalls mitzuteilen, ob die Verfassungsbeschwerde
gleichwohl aufrechterhalten wird.
Sollte Ihrerseits binnen 2 Monaten keine anders lautende
Mitteilung erfolgen, wird hier davon ausgegangen,
dass dieses Verfassungsbeschwerde- Verfahren nicht
fortgesetzt werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Regierungsdirektor
Beglaubigt
Regierungsangestellte
10)B)
XXXVII) Erwiderung an das
Bundesverfassungsgericht
Rechtsanwalt
Priv. Doz. Dr. Kurt-Peter Merk - --------------------------------------München
den 27.07.2007
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Aktenzeichen:
AR 3444/07
Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer, Hauptstr.
4, 55606 Heimweiler
Sehr geehrter Herr Dr. Hiegert,
zu Ihrem
Schreiben vom 24.05.2007 nehme ich wie folgt Stellung:
1. Zutreffend
ist, dass die Landesverfassungsbeschwerde nicht zum
Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört.
Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass
auch die Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts
Akte der öffentlichen Gewalt sind gegen die eine
Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Nr.
4 a GG zulässigerweise gerichtet werden kann
(BVerfGE 6, 445; 15, 152).
2. Soweit
Sie die Begründung beanstanden darf ich darauf
verweisen, dass der gerügte Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG bereits vom Gericht der 1. Instanz
begangen wurde und das Berufungsgericht diesen, ebenso
wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz uneingeschränkt
fortgesetzt hat. Alle angerufenen Gerichte haben dem
Beschwerdeführer konsequent die Beweisaufnahme
verweigert und zu seinen Lasten ein negatives Beweisergebnis
als wahr unterstellt. Der Sachvortrag hat daher vorliegend
alle Instanzen umfasst. Dies ändert aber nichts
daran, dass auch der hier relevante Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör abgeschnitten und - wie die Vorinstanzen
- das Gegenteil seines Vorbringens als wahr unterstellt
hat, ohne dies auch nur im Ansatz zu begründen.
Zu den Einzelheiten darf ich auf Seite 11 letzter
Absatz der Verfassungsbeschwerde vom 16.05.2007 verweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich
die Verfahrensweise der Vorgerichte, das Vorbringen
des Klägers zu ignorieren und im Interesse der
beklagten Behörde das Gegenteil als wahr zu unterstellen,
uneingeschränkt zu Eigen gemacht, indem er diese
Verfahrensweise nicht nur ungerügt gelassen sondern,
durch ausdrückliche und wörtliche Bezugnahme
auf den durch Zufall, durch Besucher oder auf sonstige
Weise auf das Grundstück gelangten Abfall,
absichtsvoll perpetuiert hat. Diese sachlich abwegige
Begründung dient, wie schon das Verhalten der
ursprünglich beklagten Behörde, nur dazu,
den Präzedenzfall eines Haushalts ohne Restmüll
zu verhindern um die Müllinfrastruktur weiter
zu ungestört finanzieren zu können. Eine
solche "Müllpolitik" widerspricht aber
eklatant den Zielen des Abfallgesetzes. Wenn sich,
wie hier, die Justiz in den Dienst eines Interesses
stellt, das dem Ziel eines Gesetzes widerspricht und
hierfür die Restmüllverbringung durch
Zufall oder auf sonstige Weise bemühen muss
auf die sich schon die Behörde berufen hat, ist
dies in bedrückender Weise rechtstaatswidrig.
Hinzu kommt, dass das Vorgehen der Behörde, ebenso
wie das der hier tätigen Gerichte, von dem Bemühen
getragen ist das Anliegen des Beschwerdeführers
möglichst nachhaltig zu diskreditieren, weil
es den Fortschritt in der Müllbehandlung befördern
würde und daher der, jede Innovation verhindernde,
Müllpolitik der beklagten Behörde zuwiderlaufen
würde.
3. Im Lichte
dieser nicht begründeten und das Vorbringen des
Beschwerdeführers deutlich diskreditierenden
Perpetuierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gewinnt die Besetzung des Verfassungsgerichtshofs
mit Richtern nur des Berufungsgerichts besonderes
Gewicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht einmal
die Möglichkeit die Frage der Besorgnis der Befangenheit
zu prüfen. Die Rüge eines Verstoßes
gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erscheint daher nahe
liegend.
Mit freundlichen
Grüßen
PD Dr.
Merk
Rechtsanwalt
(nach
oben)
10)B)
XXXVIII) Eintragungsmitteilung
des Bundesverfassungsgerichts
Bundesverfassungsgericht
Erster Senat
-Geschäftsstelle-
Karlsruhe -----------------------------------------------------------------------------------den
09.08.2007
Herrn Rechtsanwalt Dr. Kurt-Peter Merk
München
Aktenzeichen 1 BvR 1996/07
Ihre Eingaben vom 16. Mai 2007 ff. (bisheriges
Aktenzeichen: AR 3444/07 - Carl Christian
Rheinländer, Heimweiler)
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Dr.
Merk,
Ihre Eingaben vom 16.05.2007 ff. (bisheriges
Aktenzeichen AR 3444/07) sind nunmehr
in das Verfahrensregister unter dem
Aktenzeichen
1 BvR 1996/07
eingetragen und der zuständigen
Richterkammer zur Entscheidung über
die Annahme gemäß §§
93 a ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz
vorgelegt worden.
Bei weiterem Schriftverkehr wird um
Angabe des neuen Aktenzeichens gebeten.
Im Übrigen wird mitgeteilt, dass
in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
der Name/die Namen des Beschwerdeführers/der
Beschwerdeführer anonymisiert werden,
nicht aber der Name/die Namen des/der
Bevollmächtigten. Es wird davon
ausgegangen, dass Sie mit dieser Praxis
hinsichtlich der Nennung Ihres Namens
einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
.........
Regierungsangestellte
10)B)
XXXIX) Info über
die Nichtannahme der Beschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ---------------------------------------------------
Ende September
-1 BvR 1996/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Carl Christian Rheinländer.,
Hauptstraße 4, 55606 Heimweiler
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt
Dr. Kurt-Peter Merk, Oberanger 38, 80331
München -
gegen
a) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs
Rheinland-Pfalz vom 12. April 2007-
VGH B 25/06 -,
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom.21. August 2006-
7 A 10913/06.OVG -,
c) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2006- 7
A 10570106.OVG -,
d) das Urteil des Verwaltungsgerichts
Koblenz vom 30. März 2006- 7 K
634/05.KO -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Bryde, Eichberger, Schluckebier
gemäß § 93b in Verbtndung
mit § 93a BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473)
am 12. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen. Von einer
Begründung wird nach § 93dAbs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(nach
oben)
10)B)
XXXX) Fazit
Es
ist so gekommen, wie befürchtet.
Die Beschwerde hat vor
dem Bundesverfassungsgericht
das gleiche Schicksal
erlitten wie die anderen
98% der dort eingereichten
Beschwerden.
Auch in diesem dritten
Prozess bekommt der gewissenhaft
konsumierende Haushalt,
der die obersten abfallwirtschaftlichen
Ziele -"Vermeidung
vor Verwertung, vor Beseitigung"-
strikt befolgt, damit
deutlich Ressourcen schont,
die Umweltschädigung
gering hält und überhaupt
keinen Restmüll verursacht,
das Recht auf gerichtliches
Gehör verweigert,
diesmal gar bis hinauf
zum höchsten deutschen
Gericht.
Obwohl unser Haushalt
laut Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz
die Aufstellung der grauen
Tonne nicht dulden muss,
und obwohl laut Abfallsatzung
ohne Tonne auch keine
Müllgebühren
zu entrichten sind, darf
der Landkreis von uns
weiter die vollen Gebühren
kassieren, ohne die geringste
Leistung dafür zu
erbringen.
Im
5ten Prozess versuche
ich einen neuen Weg. Wenn
der Weg zur Gebührenbefreiung
aus politischen Gründen
noch versperrt ist, kann
vielleicht eine Gebührenreduzierung
erreicht werden.
Vom
Gang zum Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
haben wir abgesehen, weil
die Chancen für eine
Annahme der Sache dort
wohl noch aussichtsloser
sind.
Ich danke den Interessierten
für ihre Solidarität.
Carl
Christian Rheinländer
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